Infoplattform für Brandschutz

Holzschindeldächer

Bestehende Holzschindeldächer können in der Regel ohne zusätzliche Brandschutzmassnahmen repariert oder umgedeckt werden. Wird ein Holzschindeldach neu erstellt, erfolgt dessen Beurteilung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Die Regelungen gelten für den Kanton Bern.

Zuständigkeiten

Für die Beurteilung der Brandschutzmassnahmen ist je nach Nutzung der Feueraufseher der Gemeinde oder die Fachstelle Brandschutz der GVB zuständig.

Eine Liste mit den Zuständigkeiten für verschiedene Nutzungen finden Sie auf der Website der GVB.

Bestehende Holzschindeldächer – Reparatur und Umdeckung

Holzschindeldächer sind verbreitet auf:

  • freistehenden Gebäuden ausserhalb von Siedlungsgebieten, z.B. Alphütten oder kleinen landwirtschaftlichen Nebengebäuden
  • auf Nebengebäuden (auch in Siedlungsgebieten)
  • unter Schutz stehenden Gebäuden, z.B. historische Bauten oder Kirchen

Für diese Fälle gilt:

Bei der Reparatur oder Umdeckung von bestehenden, altrechtlichen Holzschindeldächern müssen in der Regel keine zusätzliche Brandschutzmassnahmen umgesetzt werden. Aus Sicht des Brandschutzes ist auch keine Baubewilligung nötig.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Reparatur oder Umdeckung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Die Gebäude müssen weiterhin bestimmungsgemäss genutzt werden. Das heisst zum Beispiel, eine Feuerstelle zum Heizen des Käsekessels darf nicht in ein Cheminée zur Raumheizung umfunktioniert werden.
  • Rauchabzüge müssen nach den anerkannten und althergebrachten Konstruktionsregeln gebaut sein (z.B. Holzbohlenbauweise, Feuerprallplatten, usw.).
  • Vorhandene Blitzschutzsysteme müssen funktionstüchtig sein und instandgehalten werden.

Neu erstellte Holzschindeldächer

Für Neubauten oder wenn eine bestehende Bedachung mit einem Holzschindeldach ersetzt wird, ist ein Baubewilligungsverfahren nötig. Das geplante Holzschindeldach wird im Rahmen dieses Verfahrens beurteilt.

Dachkonstruktion

Es gelten die aktuellen Brandschutzvorschriften. Das Holzschindeldach muss gemäss Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» Ziff. 3.3.2, Variante 2, errichtet werden.

Bei Variante 2 ist eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand im Unterdach gefordert. Als Alternative kann die Dachkonstruktion mit Feuerwiderstand EI 30 ausgeführt werden.

Ausnahmen:

  • Bei Nebenbauten muss keine Brandschutzplatte im Unterdach eingebaut werden.
  • Bei Kleinbauten mit offener Feuerstelle bis 20 m2Grundfläche ist keine Brandschutzplatte gefordert. Es müssen aber zusätzliche Anforderungen beachtet werden, siehe Fachthema «Kleinbauten mit offener Feuerstelle»

Die detaillierten Anforderungen und allfällige Ersatzmassnahmen werden in der Regel im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Zugänglichkeit

Bei Gebäuden mittlerer Höhe muss die Zugänglichkeit der Dachflächen für die Feuerwehr gewährleistet sein (z.B. Hubrettungsfahrzeuge, geeigneter Treppenaufgang mit Dachausstieg).

Offene Feuerstellen

Offene Feuerstellen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und bestimmungsgemäss betrieben werden.

Blitzschutz

Aufgrund des Holzschindeldachs ist kein Blitzschutzsystem gefordert. Massgebend sind die Nutzung und die Gebäudekategorie. Ob ein Blitzschutzsystem gefordert ist, finden Sie unter Ihrer Nutzung und Gebäudekategorie im Thema «Blitzschutz».

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