Infoplattform für Brandschutz

Brandmeldeanlagen – frühzeitige Warnung und Alarmierung

In bestimmten Fällen können Brandmeldeanlagen verlangt werden. Aufgrund ihres wichtigen Beitrags zum Brandschutz werden Projektierung und Ausführung von Brandmeldeanlagen von der GVB eng begleitet. Zudem werden die Anlagen nach der Inbetriebnahme regelmässig kontrolliert.

Brandmeldeanlagen (BMA) überwachen Gebäude und Anlagen (Vollüberwachung) oder Teile davon (Teilüberwachung). Welche Bereiche in einem Gebäude überwacht werden müssen, ist in der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» geregelt oder wird von der Brandschutzbehörde festgelegt.

Die Anlagen müssen intern (gefährdete Personen) und extern (bei der Feuerwehr) Alarm auslösen.

Brandmeldeanlagen können verlangt werden:

  • in Industrie- , Gewerbe-  und Bürogebäuden, wenn:
    • die zulässige Grösse der Brandabschnitte überschritten wird
    • langsam anlaufende Brände zu erwarten sind
    • Wasser als Löschmittel nicht verwendet werden darf
  • in Hotels, Pensionen und Ferienheimen (Beherbergungsbetriebe [b] und [c]), je nach Anzahl Geschosse ab 30 oder 50 Personen
  • in abgelegenen Berghütten (Beherbergungsbetriebe [c]), mit einer schriftlichen Bestätigung der Feuerwehr und in Absprache mit der Brandschutzbehörde ist ein reduziertes System ohne Alarmübermittlung zulässig.
  • in Verkaufsgeschäften, im Zusammenhang mit Sprinkleranlagen, wird zudem eine Ausstattung mit Handfeuermeldern vorgeschrieben
  • bei hohen Personenbelegungen (mehr als 300 Personen)
  • bei besonderen Gebäuden und Spezialkonzepten (z. B. Hochhäuser, Atriumbauten, Messe- oder Eventhallen)

In Spitälern oder Kliniken (Beherbergungsbetriebe [a]) ist in jedem Fall eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung gefordert.

Kontrolle und Beurteilung

Kontrolle

Brandmeldeanlagen müssen regelmässig kontrolliert werden.

Im Kanton Bern werden Gebäude in der Regel alle 15 Jahre kontrolliert.

Beurteilung

Nach 15 Jahren Betrieb müssen Brandmeldeanlagen von einer VKF-anerkannten Fachfirma beurteilt werden:

  • Ist die konzeptionelle Auslegung noch auf dem aktuellen Stand der Technik?
  • Sind die Ersatzteile noch auf dem Markt erhältlich und kann der Errichter die Wartung noch garantieren?
  • Gab es Nutzungsänderungen, aufgrund derer die Brandmeldeanlage nicht mehr vollumfänglich wirksam ist?
  • Haben sich die Brandgefahren verändert?

Wenn die Brandmeldeanlage nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, muss sie angepasst werden.

Die Beurteilung muss der Brandschutzbehörde vor Beginn der Revisionsarbeiten mit dem Formular «Vorabklärung Beurteilung Brandmeldeanlagen» zur Prüfung eingereicht werden.

Ergänzende Bestimmungen im Kanton Bern

Standort von Brandmeldezentralen

In bestehenden Gebäuden können Brandmeldezentralen in vertikalen oder horizontalen Fluchtwegen verbleiben. Diese müssen jedoch in einem Schrank der Brandverhaltensgruppe RF1 montiert werden, der mit Brandmeldern überwacht ist.

Die minimale Fluchtwegbreite muss jederzeit gewährleistet sein.

In Hochhäusern sind die Zentralen in jedem Fall in separaten und überwachten Räumen zu installieren.

Überwachungsumfang

Nachfolgende Räume und/oder Bereiche gehören namentlich in den Überwachungsumfang:

  • automatische, oben geschlossene Aufbewahrungssysteme (Kardex usw.)
  • Einbau- und Wandschränke ohne Lüftungsschlitze, wenn sich darin elektrische Schalteinrichtungen, Musikanlagen oder Kühlschränke befinden.
  • Sobald Hohldeckenbereiche überwacht werden, sind darunterliegende Räume ebenfalls zu überwachen.
  • Pflegebäder in Beherbergungsbetrieben, wenn sich darin brennbare Materialien befinden und/oder die Badewanne elektrische Anschlüsse zu Hubzwecken aufweist.
  • Nasszellen, wenn sich darin brennbare Materialien und/oder Durchlauferhitzer, Boiler oder ähnliche Geräte befinden. Ausgenommen sind elektrische Handtrocknungssysteme.
  • Bei Verkaufsgeschäften, die mit Sprinkleranlagen (aber nicht mit Brandmeldeanlagen) geschützt sind, müssen Handfeuermelder im Schutzbereich der Sprinkleranlage installiert werden.

Abgelegene Beherberbungsbetriebe

Bei abgelegenen Beherbergungsbetrieben (Kategorie [c]) sind die Anfahrtswege für die Feuerwehr und die Rettungskräfte lang (> 30 min); Löschwasser- und Netzstromversorgung sind meist ungenügend. Die Brandmeldeanlagen dienen deshalb als reine Personenschutzanlagen.

Mit einer schriftlichen Bestätigung der Feuerwehr und in Absprache mit der Fachstelle Brandschutz der GVB kann in solchen Fällen ein reduziertes System ohne Alarmübermittlung an die öffentliche Feuermeldestelle installiert werden.

Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • DIN 14676 bzw. DIN EN 14604
  • Qualitätszeichen «Q» nach der Richtlinie vfdb 14-01
  • über Funk vernetzbar
  • ausgestattet mit Temperatursensor für eine temperaturunterstützte Rauchauswertung

Projektprüfung und Abnahme

Da es sich um eine Sonderanwendung handelt, wird eine Projektprüfung vorausgesetzt.

Qualitätssicherung

Reduzierte Brandmeldeanlagen sind jährlich zu warten.

Eigentümer und Nutzer der Brandmeldesysteme sind verantwortlich für die Wartung und die Funktionskontrolle. Die Wartung kann auch einer Fachfirma übergeben werden.

Zuständigkeiten

Die Erstellung und der Betrieb von Brandmeldeanlagen gliedern sich aus brandschutztechnischer Sicht in drei Phasen: die Projektprüfung, die Abnahme und die periodische Kontrolle.

Bei Gebäuden, die in den Zuständigkeitsbereich der GVB fallen, sind die Zuständigkeiten in diesen Phasen wie folgt:

  • Die Projektprüfung findet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens statt und erfolgt in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags durch die Gebäudeversicherung Bern oder den Feueraufseher der Gemeinde.
  • Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach der Installation und bewertet die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Die Gebäudeversicherung Bern oder der Feueraufseher der Gemeinde delegiert diese Tätigkeit in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags an ihre privatrechtliche Tochtergesellschaft GVB Services AG, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen.
  • Während des Betriebs wird der Besitzer von der GVB in den gesetzlich vorgegebenen Intervallen aufgefordert, durch eine akkreditierte Firma eine periodische Kontrolle durchführen zu lassen. Er kann diesen Auftrag frei vergeben. Neben der GVB Services AG sind weitere zertifizierte Firmen am Markt tätig. Fachstellen für die Inspektion von Brandmeldeanalgen sind im entsprechenden Register der schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS ersichtlich.

Projektprüfungen

Projekte für Brandmeldeanlagen müssen vor Ausführungsbeginn bei der GVB eingereicht werden.

Projekte mit einer konventionellen, den gültigen Richtlinien entsprechenden Vollüberwachung, benötigen keine Projektprüfung. Eine solche kann jedoch bei der GVB beantragt werden und ist erstmalig kostenlos.

Bei Projekten mit Teil-, Zonen- oder Objektüberwachung oder bei Projekten mit Sonderanwendung muss nach Absprache mit der Fachstelle Brandschutz eine Projektprüfung durchgeführt werden.

Für die Projektprüfung benötigt die GVB folgende Unterlagen:

Sämtliche Formulare und Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und mit Angabe der VKF-Anerkennungsnummer sowie rechtsgültig unterzeichnet oder mit Firmenstempel versehen der GVB einzureichen.

Abnahme

Die Fertigstellung der Anlage ist je nach Zuständigkeit der Fachstelle Brandschutz der GVB oder dem Feueraufseher der Gemeinde mit dem VKF-Formular «Installations-Attest» zur Abnahme zu melden.

Nach Vorliegen des Formulars entscheidet die zuständige Fachstelle, ob die Brandmeldeanlage (stichprobenweise) einer Abnahmeprüfung unterzogen wird.

Die Abnahme durch die Inspektionsstelle ändert nichts an der Verantwortung des Erstellers. Er ist in der Pflicht, dass die Anlage den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entspricht.

Abnahmebericht

Die Inspektionsstelle erstellt einen Bericht von der Abnahme. Der Bericht umfasst eine Gesamtbeurteilung mit Mängelstatus und Mängelliste.

Dokumentation

Die Unterlagen gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Anhang zu Ziff. 3.8.2, sind bei der Brandmeldezentrale zu deponieren und auf Verlangen vorzulegen.

Bei Umbauten, Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen sowie bei Modernisierungen sind die Dokumente auf den neuen Stand nachzuführen.

Freiwillig erstellte Anlagen

Eigentümer von freiwillig erstellten Anlagen, die bei der öffentlichen Feuermeldestelle aufgeschaltet sind (ohne Investitionsbeitrag der GVB), können die GVB Services AG oder eine andere akkreditierte Stelle mit einer Abnahme beauftragen.

Periodische Kontrollen

Die GVB führt im Rahmen der Feuerschau in Gebäuden mit besonderer Personengefährdung und erhöhten Risiken (vgl. Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV), Art. 9) periodische Kontrollen durch.

Die GVB beauftragt die bezeichnete Inspektionsstelle mit den periodischen Kontrollen. Es steht dem Anlagebesitzer frei, dazu auf eigene Rechnung eine entsprechend akkreditierte Stelle oder die GVB Services AG zu beauftragen. Der Inspektionsbericht der akkreditierten Stelle ist der GVB zur Kenntnis abzugeben.

Die periodische Kontrolle umfasst:

  • Funktionskontrolle der Anlage, einschliesslich Melde- und Alarmeinrichtungen
  • Überprüfung der Orientierungspläne, der Alarmorganisation, des Kontrollhefts sowie der Instruktion der Anlageverantwortlichen
  • Stichprobeweise Überprüfung des vorschriftsgemässen Zustands der Anlage und des Überwachungsumfangs mit einem Inspektionsrundgang

Kontrollintervall

Der Stand der Technik gibt vor, in welchem Intervall periodische Kontrollen durchgeführt werden müssen. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages kontrolliert die GVB alle 15 Jahre, ob die Eigentümer von Brandmeldeanlagen periodische Kontrollen durchführen lassen.


Liegt der GVB kein Bericht der periodischen Kontrolle der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geforderten Brandmeldeanlage vor, fordert sie den Eigentümer der Anlage auf, den Nachweis über die durchgeführte periodische Kontrolle zu erbringen oder eine solche durchzuführen.

Kontrollbericht

Die Inspektionsstelle erstellt einen Bericht der periodischen Kontrolle zu Handen der GVB. Der Bericht umfasst eine Gesamtbeurteilung mit Mängelstatus und Mängelliste, Angaben zum Befund, Überwachungsumfang der Anlage, Verbindungen zu Hausinstallationen und Systemdaten. Der Bericht muss der Fachstelle Brandschutz innert Monatsfrist zugestellt werden.

Mängel

Folgende Mängel gelten unter anderen als nicht geringfügig und führen zu einer nicht betriebsbereiten Anlage und/oder zu einem nicht erfüllten Überwachungsumfang:

  • Die Alarm- und Störungsübermittlung ist nicht gewährleistet.
  • Mehr als fünf erforderliche Brandmelder fehlen im Überwachungsumfang.
  • Die Anlage oder Teile davon sind nicht durch ein akkreditiertes Institut gemäss VKF anerkannt.

Zusatzaufwand, der aufgrund der Mängel entsteht, wird nach dem Gebührentarif der GVB abgerechnet.

Alarmaufschaltung und -übertragung

Alarm-Aufschaltung

Eine Brandmeldeanlage kann auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Anlage entspricht dem Stand der Technik (unterzeichnetes Installationsattest der Errichterfirma).
  • Die Anlage weist eine VKF-Anerkennung auf und wurde von einer VKF-anerkannten Firma installiert.
  • Der Zutritt für die Feuerwehr ist geregelt und gewährleistet (Schlüssel, Badge usw.).
  • Die Einsatzdokumente (Situations- und Übersichtspläne usw.) liegen vor und sind abgelegt.
  • Der Probebetrieb der Brandmeldeanlage ist abgeschlossen. Die Anlage ist in Betrieb und geprüft.

Die Übermittlungskriterien, Standorte allfälliger Blitzleuchten, Steuerungsanzeige- und Signaltableaus, spezielle Schliess- und Zutrittsregelungen usw. sind im Einvernehmen mit der Fachstelle Brandschutz und der zuständigen Feuerwehr festzulegen.

Einzelmelderlösungen, z. B. Ansteuerungen von Brandfallsteuerungen, dürfen keine Weiterleitung des Alarmes zur öffentlichen Feuermeldestelle bewirken.

Alarmübertragung

Ein Brandalarm ist über eine überwachte Übertragungsstrecke auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übertragen.

Bei folgenden Gebäudekategorien ist ein 90-Sekunden-Einweg- bzw. ein 180-Sekunden-Zweiweg-Poling notwendig:

  • Gebäude mit Personen, deren Mobilität eingeschränkt ist, wie Spitäler, Heime, Anstalten oder Gefängnisse
  • Hotels mit mehr als 100 Gästebetten
  • Gebäude mit mehr als CHF 20 Mio. Versicherungssumme (obligatorische Gebäudeversicherung)

Empfangsstelle für Störungs- und Ausschaltmeldungen

Alternativ zu den ständig besetzten Stellen zur Aufschaltung von Alarm- und Störungsmeldungen kann eine ständig besetzte Stelle zum Empfang von Störungs- und Ausschaltmeldungen anerkannt werden, wenn der Empfang der Meldung während 24 Stunden an 365 Tagen auf eine instruierte Person gewährleistet ist (z. B. Pikett-Telefon technischer Dienst).

Störungen und Betriebsunterbruch

Geplanter Betriebsunterbruch > 24 h

Der Anlageeigentümer oder -betreiber hat Betriebsunterbrüche von mehr als 24 Stunden der GVB, Fachstelle Brandschutz, und der örtlichen Feuerwehr mit dem VKF-Formular «Ausser-Inbetriebsetzung» zu melden.

Massnahmen bei Ausserbetriebsetzung und Ausfall

Jeder Betriebsunterbruch ist in den technischen Unterlagen (Kontrollbuch) einzutragen.

Ausserhalb der Arbeitszeit ist der Zutritt zum nicht überwachten Bereich für Unbefugte zu verhindern. Der Zugang für die Feuerwehr muss gewährleistet sein.

Bei Doppelschutz (Brandmelde-und Sprinkleranlage) ist der Betriebsunterbruch nach Möglichkeit auf nur eine Anlage zu beschränken.

Bei Nutzungen mit erhöhter Personengefährdung (Spitäler, Heime, Hotels, Dancings usw.) oder bei Betrieben mit speziellen Brandgefährdungen sind zusätzliche kompensatorische Massnahmen erforderlich:

  • Wächterdienst und Kontrollgänge: Die Kontrollgänge sind von instruierten Personen durchzuführen. Der Auftrag ist schriftlich zu formulieren und den Wächtern abzugeben. Der Wächter muss ein Journal führen mit Angaben zur Uhrzeit, zum kontrolliertem Ort, zu besonderen Feststellungen und angeordneten Massnahmen.
  • Rettungskonzept: Mit der Feuerwehr ist ein Einsatzkonzept festzulegen, das auf die gebäudespezifischen Gegebenheiten abgestimmt ist.
  • Die Ausführung von feuergefährlichen Arbeiten ist zu vermeiden.

Brandschutzrichtlinien der VKF

20-15 «Brandmeldeanlagen»

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