Infoplattform für Brandschutz

Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen

Die Sicherheitsbeleuchtung ist ein zentraler Bestandteil jedes Brandschutzkonzepts. Strom kann jederzeit ausfallen, zum Beispiel durch Sturm, starke Gewitter, Feuer, Bauarbeiten oder Netzüberlastung. In solchen Situationen sorgt die Sicherheitsbeleuchtung dafür, dass sich die Personen im Gebäude orientieren können.

Die Sicherheitsbeleuchtung sorgt bei einem Stromausfall für die nötige Sicht, damit die Personen sich orientieren und das Gebäude gefahrlos verlassen können. Zudem ermöglicht sie den Rettungskräften, ihren Einsatz durchzuführen.

Mit der Ersatzbeleuchtung können notwendige Tätigkeiten bei einem Stromausfall unverändert weitergeführt werden. Sie ist zum Beispiel nötig in Kommandozentralen oder Operationsräumen in Spitälern.

Die Brandschutzvorschriften der VKF regeln ausschliesslich die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und Rettungszeichen (Sicherheitszeichen). Die Anforderungen an die Ersatzbeleuchtung legen in der Regel die Betreiber mit zusätzlichen Vorschriften fest.

Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung und Notbeleuchtung – eine Einordnung

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig?

Rettungzeichen

Gebäude und Nutzungen ohne Sicherheits-beleuchtung mit Sicherheits-beleuchtung
Industrie und Gewerbe, Verkaufsräume (bis 1200 m² Fläche) erforderlich empfohlen
Verkaufsgeschäfte (Fläche > 1200 m²)   erforderlich
Büro, Schule erforderlich empfohlen
Spital, Klinik, Heim (Beherbergungsbetriebe [a])   erforderlich
Hotel, Ferienheim (Beherbergungsbetrieb [b])   erforderlich
Abgelegene Berghütten (Beherbergungsbetrieb [c]) erforderlich empfohlen
Gebäude mit Räumen für mehr als 300 Personen   erforderlich
Parkings (Fläche > 600 m²)   erforderlich
Zivil genutzte unterirdische Schutzbauten erforderlich  

Sicherheitsbeleuchtung

Gebäude und Nutzungen für Fluchtwege für Fluchtwege in Räumen 
Industrie und Gewerbe, Verkaufsräume (bis 1200 m² Fläche) erforderlich empfohlen (in spezifischen Bereichen)
Verkaufsgeschäfte (Fläche > 1200 m²) erforderlich erforderlich
Büro, Schule erforderlich  
Spital, Klinik, Heim (Beherbergungsbetriebe [a]) erforderlich empfohlen (in spezifischen Bereichen)
Hotel, Ferienheim (Beherbergungsbetrieb [b]) erforderlich  
Abgelegene Berghütten (Beherbergungsbetrieb [c]) empfohlen  
Gebäude mit Räumen für mehr als 300 Personen erforderlich erforderlich
Parkings (Fläche > 600 m²) erforderlich erforderlich (Anordnung in den Fahrgassen)
Zivil genutzte unterirdische Schutzbauten erforderlich empfohlen

Ob für Ihr Projekt eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert ist, finden Sie auch unter der jeweiligen Nutzung, Ihrer Gebäudegrösse und dem Thema «Flucht- und Rettungswege».

Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen

Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.

Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:

  • die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
  • sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.

Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».

Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.

Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.

Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.

 

Beispiel Notausgangstüre

  • Richtig – das Rettungszeichen muss über der Türe angebracht werden. Der Pfeil zeigt auf die Notausgangstüre.

  • Falsch – das Rettungszeichen zeigt richtigerweise auf die Notausgangstüre, der Pfeil weist jedoch nach links. Ohne zusätzliche Markierung der Türe besteht die Gefahr, dass Flüchtende im Dunkeln nach links rennen, also an der Türe vorbei. Bei absoluter Dunkelheit und bei Rauch wird nur noch der Richtungspfeil als Orientierung wahrgenommen.

So müssen Rettungszeichen gestaltet sein

Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.

Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.

Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.

Gültige Symbole

  • Abwärts gehen nach rechts unten (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg)

  • Aufwärts gehen nach rechts oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

  • Abwärts gehen nach links unten (z. B. bei Etagenwchsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg)

  • Aufwärts gehen nach links oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen /vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

  • Nach rechts gehen (Laufrichtung anzeigen)

  • Nach links gehen (Laufrichtung anzeigen)

  • a) Geradeaus gehen (Laufrichtung anzeigen)
    b) Geradeaus und durch eine Tür gehen; wenn das Zeichen über einer Tür angebracht ist (Laufrichtung anzeigen)

International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.

Beleuchtung und Mindestgrösse von Rettungszeichen

Bei Rettungszeichen für Fluchtwege wird unterschieden zwischen

Rettungszeichen müssen klar erkennbar sein. Ob und welche Art der Beleuchtung dazu notwendig ist, hängt ab von den räumlichen Bedingungen, von der Anzahl Zeichen und ihrer Grösse.

In Räumen ohne Tageslicht und in solchen, die verdunkelt werden können, müssen die Zeichen sicherheitsbeleuchtet sein.

Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Rettungszeichen müssen nachleuchtend sein. Die Nachleuchtqualität muss mindestens 150 mcd/m² nach 10 Minuten betragen (Messung nach DIN 67510-1).

Mindestgrösse von Rettungszeichen

Die Grösse der Rettungszeichen hängt von der Erkennungsweite und der Beleuchtung ab. Die kurze Seite muss jedoch mindestens 150 mm lang sein.

Sicherheitsleuchten und Beleuchtungsstärke für Fluchtwege

Bei den Sicherheitsleuchten wird unterschieden zwischen:

  • kombinierten Leuchten mit kombinierten Lichtquellen für Netz- und Notbetrieb
  • integrierten Leuchten mit separater Lichtquelle für Notbetrieb
  • autarken Leuchten, die ausschliesslich für den Notbetrieb konzipiert sind

Sicherheitsleuchten müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht sein. Zusätzliche Sicherheitsleuchten, die nahe über dem Boden installiert sind, müssen mit einem bruchfesten Schutz versehen sein.

Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen zulässig, die ausschliesslich von Betriebspersonal betreten werden. Nach dem Gebrauch müssen sie am dafür vorgesehenen Ort aufgeladen werden. Erlaubt sind nur tragbare Sicherheitsleuchten, die der Norm SN EN 60598-2-8, Handlampen, genügen.

Sicherheitsleuchten müssen als solche erkennbar und mit einem grün-weissen Symbol gekennzeichnet sein:

Beleuchtungsstärke

Beleuchtungsstärke in Fluchtwegen bis 2 m Breite:

  • mindestens 1 Lux auf der Mittelachse
  • 0,5 Lux auf mindestens der halben Breite

Die Werte werden 2 cm über dem Boden gemessen.

Schaltung, Stromversorgung und Verteilnetz

Schaltung

Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung beeinflusst werden können.

Sicherheitsleuchten, deren Stromversorgung mit einem Einzelakku betrieben werden, müssen an die Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes angeschlossen sein. Sie dürfen keine Schalter enthalten, mit denen ihre Funktion unterbrochen werden kann.

Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtung müssen in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) unterteilt sein. Die Anzahl der Leuchten und die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach den anerkannten Normen.

Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Gefährdung der Personen bei einem Teilausfall der künstlichen Beleuchtung.

Wenn ein Fehler wie ein Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss auftritt, darf dies andere Gruppen nicht beeinflussen.

 

Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung

Stromquellen für die Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung müssen von der normalen Stromversorgung unabhängig sein. Geeignet sind Akkus wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien (LPS) und Zentralbatterien (CPS).

Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt.

 

Standorte für Stromquellen der Sicherheitsbeleuchtung

Variante 1: Stromquelle frei stehend im Verteilungsraum. Abstand von Hauptverteilung mindestens 0,8 m.

Variante 2: Stromquelle direkt neben Unterverteilung oder Hauptverteilung. Die Abtrennung muss mindestens EI 60 sein.

 

Zulässige Standorte

  • Sanitärverteilräume
  • Telefonzentralen
  • Räume mit Sicherheitsanlagen
  • Räume der allgemeinen Stromversorgung

Nicht zulässige Standorte

  • Fluchtwege
  • Lüftungszentralen
  • Putzräume
  • Lager- und Fabrikationsräume mit brennbaren Stoffen
  • Aufstellungsräume für wärmetechnische Anlagen

Verteilnetz und Verlegearten

Die Stromkreise für Sicherheitszwecke müssen unabhängig von anderen Stromkreisen verlegt sein.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens während 30 Minuten aktiv sein. Für diese Betriebsdauer muss der Stromkreis gegen Brandeinwirkung geschützt sein:

  • Örtlich getrennt vom allgemeinen Netz unter Putz, in Beton oder Mauerwerk.

  • Örtlich getrennt vom allgemeinen Netz im Installationskanal mit Feuerwiderstand entsprechend der maximalen vorgeschriebenen Betriebsdauer, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30.

  • Bei offener Verlegung muss der geforderte Funktionserhalt des Sicherheitsnetzwerkes unter Berücksichtigung des geeigneten Tragsystems, geeigneter Montage und Leitungsführung gewährleistet werden.

Wartung

Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen bestimmungsgemäss instand gehalten und jederzeit betriebsbereit sein. Verantwortlich dafür sind die Eigentümer oder die Betreiber der Anlage.

Arbeiten an Sicherheitsbeleuchtungen, an deren Batterien und Ladeeinrichtungen dürfen ausschliesslich von instruierten Personen durchgeführt werden.

Die Durchführung von Arbeiten wie Funktionskontrollen, Wartung oder Instandhaltung müssen im Kontrollbuch festgehalten werden.

Abnahme und Kontrolle

Abnahme

Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen dokumentiert sein und einer Abnahmeprüfung unterzogen werden.

Als Checkliste dient das Prüfprotokoll Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung der GVB.

Periodische Kontrollen

Sicherheitsbeleuchtungen müssen gemäss Herstellerangaben, jedoch mindestens zweimal jährlich während der erforderlichen Betriebsdauer kontrolliert werden. Bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle.

  • Einzelbatterieleuchten ohne Statusanzeige (ohne Selbsttest): Kontrolle 2× pro Jahr.

  • Einzelbatterieleuchten mit Statusanzeige (automatischer Selbsttest): Kontrolle 1× pro Jahr.

  • Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind jährlich unter Last zu kontrollieren. Die Funktionskontrollen sind nach Angaben des Herstellers durch geeignetes, instruiertes Personal durchzuführen. Akkus müssen jährlich auf ihren Ladezustand überprüft werden.

Brandschutzrichtlinie der VKF

17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung»

Normen, Richtlinien, STP

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