Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen
Die Sicherheitsbeleuchtung ist ein zentraler Bestandteil jedes Brandschutzkonzepts. Strom kann jederzeit ausfallen, zum Beispiel durch Sturm, starke Gewitter, Feuer, Bauarbeiten oder Netzüberlastung. In solchen Situationen sorgt die Sicherheitsbeleuchtung dafür, dass sich die Personen im Gebäude orientieren können.
Die Sicherheitsbeleuchtung sorgt bei einem Stromausfall für die nötige Sicht, damit die Personen sich orientieren und das Gebäude gefahrlos verlassen können. Zudem ermöglicht sie den Rettungskräften, ihren Einsatz durchzuführen.
Mit der Ersatzbeleuchtung können notwendige Tätigkeiten bei einem Stromausfall unverändert weitergeführt werden. Sie ist zum Beispiel nötig in Kommandozentralen oder Operationsräumen in Spitälern.
Die Brandschutzvorschriften der VKF regeln ausschliesslich die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und Rettungszeichen (Sicherheitszeichen). Die Anforderungen an die Ersatzbeleuchtung legen in der Regel die Betreiber mit zusätzlichen Vorschriften fest.
Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung und Notbeleuchtung – eine Einordnung
Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig?
Rettungzeichen
Gebäude und Nutzungen | ohne Sicherheits-beleuchtung | mit Sicherheits-beleuchtung |
Industrie und Gewerbe, Verkaufsräume (bis 1200 m² Fläche) | erforderlich | empfohlen |
Verkaufsgeschäfte (Fläche > 1200 m²) | erforderlich | |
Büro, Schule | erforderlich | empfohlen |
Spital, Klinik, Heim (Beherbergungsbetriebe [a]) | erforderlich | |
Hotel, Ferienheim (Beherbergungsbetrieb [b]) | erforderlich | |
Abgelegene Berghütten (Beherbergungsbetrieb [c]) | erforderlich | empfohlen |
Gebäude mit Räumen für mehr als 300 Personen | erforderlich | |
Parkings (Fläche > 600 m²) | erforderlich | |
Zivil genutzte unterirdische Schutzbauten | erforderlich |
Sicherheitsbeleuchtung
Gebäude und Nutzungen | für Fluchtwege | für Fluchtwege in Räumen |
Industrie und Gewerbe, Verkaufsräume (bis 1200 m² Fläche) | erforderlich | empfohlen (in spezifischen Bereichen) |
Verkaufsgeschäfte (Fläche > 1200 m²) | erforderlich | erforderlich |
Büro, Schule | erforderlich | |
Spital, Klinik, Heim (Beherbergungsbetriebe [a]) | erforderlich | empfohlen (in spezifischen Bereichen) |
Hotel, Ferienheim (Beherbergungsbetrieb [b]) | erforderlich | |
Abgelegene Berghütten (Beherbergungsbetrieb [c]) | empfohlen | |
Gebäude mit Räumen für mehr als 300 Personen | erforderlich | erforderlich |
Parkings (Fläche > 600 m²) | erforderlich | erforderlich (Anordnung in den Fahrgassen) |
Zivil genutzte unterirdische Schutzbauten | erforderlich | empfohlen |
Ob für Ihr Projekt eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert ist, finden Sie auch unter der jeweiligen Nutzung, Ihrer Gebäudegrösse und dem Thema «Flucht- und Rettungswege».
Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen
Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.
Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:
- die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
- sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».
Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.
Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.
Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.
Beispiel Notausgangstüre
So müssen Rettungszeichen gestaltet sein
Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.
Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.
Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.
Gültige Symbole
International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.
Beleuchtung und Mindestgrösse von Rettungszeichen
Bei Rettungszeichen für Fluchtwege wird unterschieden zwischen
- hinterleuchteten Rettungszeichen: mit interner Lichtquelle
- beleuchteten Rettungszeichen: mit externer Lichtquelle beleuchtet
- nachleuchtenden Rettungszeichen: keine direkte Lichtquelle
Rettungszeichen müssen klar erkennbar sein. Ob und welche Art der Beleuchtung dazu notwendig ist, hängt ab von den räumlichen Bedingungen, von der Anzahl Zeichen und ihrer Grösse.
In Räumen ohne Tageslicht und in solchen, die verdunkelt werden können, müssen die Zeichen sicherheitsbeleuchtet sein.
Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Rettungszeichen müssen nachleuchtend sein. Die Nachleuchtqualität muss mindestens 150 mcd/m² nach 10 Minuten betragen (Messung nach DIN 67510-1).
Mindestgrösse von Rettungszeichen
Die Grösse der Rettungszeichen hängt von der Erkennungsweite und der Beleuchtung ab. Die kurze Seite muss jedoch mindestens 150 mm lang sein.
Sicherheitsleuchten und Beleuchtungsstärke für Fluchtwege
Bei den Sicherheitsleuchten wird unterschieden zwischen:
- kombinierten Leuchten mit kombinierten Lichtquellen für Netz- und Notbetrieb
- integrierten Leuchten mit separater Lichtquelle für Notbetrieb
- autarken Leuchten, die ausschliesslich für den Notbetrieb konzipiert sind
Sicherheitsleuchten müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht sein. Zusätzliche Sicherheitsleuchten, die nahe über dem Boden installiert sind, müssen mit einem bruchfesten Schutz versehen sein.
Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen zulässig, die ausschliesslich von Betriebspersonal betreten werden. Nach dem Gebrauch müssen sie am dafür vorgesehenen Ort aufgeladen werden. Erlaubt sind nur tragbare Sicherheitsleuchten, die der Norm SN EN 60598-2-8, Handlampen, genügen.
Sicherheitsleuchten müssen als solche erkennbar und mit einem grün-weissen Symbol gekennzeichnet sein:
Beleuchtungsstärke
Beleuchtungsstärke in Fluchtwegen bis 2 m Breite:
- mindestens 1 Lux auf der Mittelachse
- 0,5 Lux auf mindestens der halben Breite
Die Werte werden 2 cm über dem Boden gemessen.
Schaltung, Stromversorgung und Verteilnetz
Schaltung
Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung beeinflusst werden können.
Sicherheitsleuchten, deren Stromversorgung mit einem Einzelakku betrieben werden, müssen an die Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes angeschlossen sein. Sie dürfen keine Schalter enthalten, mit denen ihre Funktion unterbrochen werden kann.
Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtung müssen in voneinander unabhängige Bereiche (Gruppen) unterteilt sein. Die Anzahl der Leuchten und die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach den anerkannten Normen.
Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Gefährdung der Personen bei einem Teilausfall der künstlichen Beleuchtung.
Wenn ein Fehler wie ein Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss auftritt, darf dies andere Gruppen nicht beeinflussen.
Stromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung
Stromquellen für die Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung müssen von der normalen Stromversorgung unabhängig sein. Geeignet sind Akkus wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien (LPS) und Zentralbatterien (CPS).
Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt.
Standorte für Stromquellen der Sicherheitsbeleuchtung
Variante 1: Stromquelle frei stehend im Verteilungsraum. Abstand von Hauptverteilung mindestens 0,8 m.
Variante 2: Stromquelle direkt neben Unterverteilung oder Hauptverteilung. Die Abtrennung muss mindestens EI 60 sein.
Zulässige Standorte
- Sanitärverteilräume
- Telefonzentralen
- Räume mit Sicherheitsanlagen
- Räume der allgemeinen Stromversorgung
Nicht zulässige Standorte
- Fluchtwege
- Lüftungszentralen
- Putzräume
- Lager- und Fabrikationsräume mit brennbaren Stoffen
- Aufstellungsräume für wärmetechnische Anlagen
Verteilnetz und Verlegearten
Die Stromkreise für Sicherheitszwecke müssen unabhängig von anderen Stromkreisen verlegt sein.
Die Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens während 30 Minuten aktiv sein. Für diese Betriebsdauer muss der Stromkreis gegen Brandeinwirkung geschützt sein:
Wartung
Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen bestimmungsgemäss instand gehalten und jederzeit betriebsbereit sein. Verantwortlich dafür sind die Eigentümer oder die Betreiber der Anlage.
Arbeiten an Sicherheitsbeleuchtungen, an deren Batterien und Ladeeinrichtungen dürfen ausschliesslich von instruierten Personen durchgeführt werden.
Die Durchführung von Arbeiten wie Funktionskontrollen, Wartung oder Instandhaltung müssen im Kontrollbuch festgehalten werden.
Abnahme und Kontrolle
Abnahme
Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen dokumentiert sein und einer Abnahmeprüfung unterzogen werden.
Als Checkliste dient das Prüfprotokoll Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung der GVB.
Periodische Kontrollen
Sicherheitsbeleuchtungen müssen gemäss Herstellerangaben, jedoch mindestens zweimal jährlich während der erforderlichen Betriebsdauer kontrolliert werden. Bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle.
Brandschutzrichtlinie der VKF
17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung»
Weitere Informationen (rechte Spalte)
- SN EN 50172: elektrotechnische Anforderungen für Planung, Errichtung und Betrieb
- SN EN 1838: lichttechnische Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung
- «Stand-der-Technik-Papier – Notbeleuchtung» der SLG: weitere Informationen zur Planung, Ausführung und Kontrolle von Notbeleuchtungsanlagen
- SN EN ISO 7010: international genormte und registrierte Rettungszeichen
- SN EN 60598-2-8: Handlampen