Infoplattform für Brandschutz

Sorgfalt beim Umgang mit Feuer und gefährlichen Stoffen

Die Brandschutzvorschriften halten generelle Sorgfaltspflichten fest. Sie sind in jedem Fall einzuhalten.

Genügend Abstand halten

  • Brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen und andere brennbare Materialien müssen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden oder elektrischen Einrichtungen und Geräten, die Abwärme produzieren, so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
  • Mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in der Nähe von offenem Feuer, Feuerungsanlagen, Wärmestrahlern oder funkenerzeugenden Einrichtungen nicht umgegangen werden.

Keine offenen Flammen bei leicht brennbaren Materialien und Flüssigkeiten

  • In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo leicht brennbare Materialien und Gegenstände lagern, und in explosionsgefährdeten Bereichen darf nicht geraucht werden. Offene Flammen sind verboten. 

Sicherheitsvorkehrungen bei Heissarbeiten

  • Bei Heissarbeiten, wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Im unmittelbaren Arbeitsbereich müssen z. B. Löschgeräte bereitgestellt werden, um Entstehungsbrände zu verhindern.
  • Vor und nach Heissarbeiten müssen Kontrollen erfolgen (Beobachten angrenzender Bauteile, Räumlichkeiten und Geschosse).

  • Öle, Fette, Bitumen und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden.

     

  • Sind Heissarbeiten im laufenden Betrieb unumgänglich, muss die verantwortliche Person (z. B. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfirma auf Baustelle) diese schriftlich genehmigen und gleichzeitig die Sicherheitsvorkehrungen festlegen.

Informationen zur Arbeitssicherheit bei Heissarbeiten finden Sie auch auf der Website des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik SVS.

Brennbare Flüssigkeiten, Öle, Wachse etc.

  • Öle, Fette, Bitumen und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden.
  • Feuer darf nur mit brennbaren Flüssigkeiten angefacht werden, wenn dadurch keine unkontrollierten Brände oder Explosionen entstehen. Feuer und Glut dürfen nicht mit feuergefährlichen Flüssigkeiten übergossen werden.
  • Wachse oder ähnliche leicht entzündliche Stoffe dürfen nicht direkt auf offenem Feuer oder auf Kochstellen erwärmt werden. Hierzu ist ein Wasserbad zu benützen.
  • Eine Löschdecke oder ein CO2-Handfeuerlöscher sind wenn möglich bereit zu halten.
  • Dämpfe von leichtbrennbaren Flüssigkeiten sind meist schwerer als Luft. Beim Umgang mit diesen Stoffen ist darauf zu achten, dass sich im Umkreis von 3 m keine Bodenöffnungen befinden, in denen sich die Dämpfe ansammeln können. 

Asche und Abfälle

  • Warme Asche und Abfälle von Raucherwaren dürfen nur in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden. Ideal ist ein Ascheneimer, z.B. erhältlich im GVB-Shop.
  • Mit leicht entzündlichen oder zur Selbstentzündung neigenden Flüssigkeiten getränkte Putzlappen und Putzfäden müssen in nicht brennbaren und luftdicht geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden.

 Feuerwerk, Streichhölzer und Feuerzeuge 

  • Beim Abbrennen von Feuerwerk oder anderen pyrotechnischen Gegenständen darf keine Gefahr für Personen und Sachen entstehen. Feuerwerkskörper dürfen nicht gegen Häuser oder in Wälder abgefeuert werden.
  • Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Gebäuden bedarf (mit Ausnahme von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss der Sprengstoffverordnung des Bundes) einer Bewilligung der zuständigen Behörde (Gemeinde).
  • Feuerzeuge, Streichhölzer oder Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, dass sie für Kinder und Urteilsunfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind. 

 Feuer im Freien 

  • Wer Feuer im Freien entfacht, muss dafür sorgen, dass kein Schaden an Gebäuden oder anderen Einrichtungen entsteht.
  • Bei erhöhter Gras- oder Waldbrandgefahr ist es verboten, zu rauchen oder Feuer zu entfachen.
  • Feuerstellen müssen so lange beaufsichtigt werden, bis keine Gefahr mehr von ihnen ausgeht.
  • Wie stark Personen, Gebäude und Anlagen durch ein offenes Feuer (z. B. 1.-August-Feuer) gefährdet sind, hängt von der Grösse und vom Sicherheitsabstand zum Feuer ab. Massgebend sind zudem die Topografie der Umgebung und die meteorologischen Bedingungen (z. B. Windrichtung, Trockenheit). 

 Elektrische Geräte

  • Elektrische Geräte aller Art wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten oder Küchengeräte müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass sie brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände nicht entzünden können und dass kein Wärmestau entsteht.
  • Die Herstellerangaben sind einzuhalten.

 Kerzen 

  • Kerzen und Kerzengestecke müssen sicher auf einer nicht brennbaren Unterlage aufgestellt werden, damit sie nicht umfallen können.
  • Zu brennbaren Materialien ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten, damit die Flammen nichts entzünden können.
  • Brennende Kerzen an Weihnachtsbäumen sind permanent zu beaufsichtigen. Geeignete Sicherheitsmassnahmen wie das Bereitstellen eines Löschgerätes sind zu treffen.

Auf feuerstopp.ch finden Sie Tipps und Vorsichtsmassnahmen zum Umgang mit Kerzen.

Brandschutzrichtlinien der VKF

12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz»

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