Infoplattform für Brandschutz

Sprinkleranlagen – wertvolle Unterstützung

In bestimmten Fällen können Sprinkleranlagen verlangt werden. Aufgrund ihres wichtigen Beitrags zum Brandschutz werden Projektierung und Ausführung von Brandmeldeanlagen von der Gebäudeversicherung Bern (GVB) eng begleitet. Zudem werden die Anlagen nach der Inbetriebnahme regelmässig kontrolliert.

Sprinkleranlagen (SPA) erfordern eine zuverlässige Wasserversorgung. Die individuellen Anforderungen sind abhängig von der Gefährdung von Menschen, Umwelt und Sachwerten.

In der Regel werden Sprinkleranlagen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Wenn deren Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, muss eine betriebseigene Wasserversorgung eingerichtet werden.

Sprinkleranlagen können verlangt werden:


In Industrie,- Gewerbe und Bürobauten, wenn:

  • die zulässige Grösse der Brandabschnitte überschritten wird
  • schnell anlaufende Brände zu erwarten sind
  • die Aktivierungsgefahr gross ist
  • mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird oder wenn solche gelagert werden
  • die Brandbelastung sehr hoch ist

in Verkaufsgeschäften (einschliesslich der angrenzenden Lager und Betriebsräume) mit einer Fläche von mehr als 2400 m²

bei einer hohen Personenbelegung (mehr als 300 Personen)

in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge:

  • bei grossen unterirdischen  Brandabschnittflächen (mehrgeschossig ab 2400 m² oder eingeschossig ab 4800 m²)
  • bei grossen oberirdischen Brandabschnittsflächen (geschlossene Räume ab 4800 m² oder ein- und  mehrgeschossige offene Räume ab 9600 m²)
  • wenn mechanische Einrichtungen mehr als 50 Fahrzeuge kompakt parkieren

Alarmierung

Sprinkleranlagen müssen intern wie extern Alarm auslösen.

Störungsmeldungen sind optisch und akustisch zu signalisieren.

Die Anlagen müssen die Meldungen selbsttätig weiterleiten an eine Stelle, die 24 Stunden an 365 Tagen mit mindestens einer instruierten Person besetzt ist.

Kontrollen, Wartung, Test und Generalüberholung

Periodische Kontrollen

Sprinkleranlagen müssen periodisch kontrolliert werden.

Im Kanton Bern beträgt das Kontrollintervall bei Gebäuden 10 Jahre.

Liegt der GVB kein Bericht der periodischen Kontrolle der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gefor- derten Sprinkleranlage vor, fordert sie den Eigentümer der Anlage auf, den Nachweis über die durchgeführte periodische Kontrolle zu erbringen oder eine solche durchzuführen.

Wartung (Revision)

Sprinkleranlagen müssen mindestens einmal jährlich auf ihre Funktion geprüft werden. Jede Anlage muss zudem periodisch von einer VKF-anerkannten Fachfirma gewartet werden. Das Wartungsintervall gibt er Hersteller vor.

Sprinklertest (Funktionstest Sprinklerdüsen)

Die Betriebsbereitschaft von Sprinkleranlagen muss alle 10 Jahre mit der Wartung überprüft werden. Dabei werden insbesondere die Funktionsbereitschaft der Sprinkler und die Austrittsöffnungen der Rohrleitungen stichprobenweise kontrolliert. Das Ergebnis wird mit dem «Beurteilungs-Attest» dem Anlageneigentümer und der Brandschutzbehörde, resp. dem zuständigen Brandschutzexperten, gemeldet.

Generalüberholung

Nach 20 Jahren Betrieb müssen Sprinkleranlagen einer Generalüberholung unterzogen werden. Damit werden die Anlagen auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und wenn nötig auf geänderte Brandgefahren angepasst.

Eine VKF-anerkannte Fachfirma muss die Generalüberholung vor Beginn der Arbeiten bei der Brandschutzbehörde genehmigen lassen. Dazu reicht sie das Formular «Vorabklärung Generalüberholung Sprinkleranlagen» ein.

Bestimmungen im Kanton Bern

Zuständigkeiten

Die Erstellung und der Betrieb von Sprinkleranlagen gliedert sich aus brandschutztechnischer Sicht in drei Phasen: die Projektprüfung, die Abnahme und die periodische Kontrolle.

Bei Gebäuden, die in den Zuständigkeitsbereich der GVB fallen, sind die Zuständigkeiten in diesen Phasen wie folgt:

  • Die Projektprüfung findet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens statt und erfolgt in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags durch die Gebäudeversicherung Bern oder den Feueraufseher der Gemeinde.
  • Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach der Installation und bewertet die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Die Gebäudeversicherung Bern oder der Feueraufseher der Gemeinde delegiert diese Tätigkeit in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags an die akkreditierte Inspektionsstelle, GVB Services AG, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen.
  • Während des Betriebs muss der Besitzer durch eine akkreditierte Firma periodische Kontrollen durchführen lassen. Er kann diesen Auftrag frei vergeben. Neben der GVB Services AG sind weitere zertifizierte Firmen am Markt tätig. Fachstellen für die Inspektion von Sprinkleranlagen sind im entsprechenden Register der schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS ersichtlich.

Projektprüfung

Neuanlagen und Erweiterungen

Projekte für Sprinkleranlagen müssen vor Ausführungsbeginn der GVB eingereicht werden.

Eine von der VKF anerkannte Planungsfirma kann eine Projektprüfung mit schriftlicher Stellungnahme von der GVB verlangen. Die Stellungnahme der GVB bildet bei der Abnahme eine mitgeltende Grundlage.

Für die Projektprüfung benötigt die GVB folgende Unterlagen:

  • VKF-Formular «Vorabklärung SPA» oder VKF-Formular «Anmeldung SPA»
    Die zuständige Wasserversorgung ist im Verteiler aufzuführen und mit einer Kopie zu bedienen.
  • p/Q-Diagramm (Wassermessung nicht älter als 5 Jahre)
  • hydraulische Berechnung in elektronsicher Form
  • Grundriss- und Schnittpläne mit Isometrieplänen
  • Lager- bzw. Gestellanordnung bei der Nutzung als Lager

Sämtliche Formulare und Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und mit Angabe der VKF-Anerkennungsnummer sowie rechtsgültig unterzeichnet oder mit Firmenstempel versehen der GVB einzureichen.

Generalüberholungen

Vorabklärungen von Generalüberholungen an Sprinkleranlagen können vor Ausführungsbeginn der GVB gemeldet werden.

Eine von der VKF anerkannte Planungsfirma kann eine Projektprüfung mit schriftlicher Stellungnahme von der GVB verlangen. Die Stellungnahme der GVB bildet bei der Abnahme eine mitgeltende Grundlage.

Für die Projektprüfung benötigt die GVB folgende Unterlagen:

  • VKF-Formular «Vorabklärung Generalüberholung»
  • Fotodokumentation der Anlagemängel
  • p/Q-Diagramm (Wassermessung nicht älter als 5 Jahre)
  • Hydraulische Berechnung in elektronischer Form
  • Grundriss- und Schnittpläne mit Isometrieplänen*
  • Lager- bzw. Gestellanordnung bei der Nutzung als Lager*

*In begründeten Fällen (z. B. wenn keine baulichen Änderungen oder keine Nutzungsänderungen vorliegen) kann auf diese Angaben verzichtet werden.

Sämtliche Formulare und Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und mit Angabe der VKF-Anerkennungsnummer sowie rechtsgültig unterzeichnet oder mit Firmenstempel versehen der GVB einzureichen.

Abnahme

Die Fertigstellung der Anlage ist je nach Zuständigkeit der Fachstelle Brandschutz GVB oder dem Feuer- aufseher der Gemeinde mit dem VKF-Formular «Installations-Attest» zur Abnahme zu melden.

Nach Vorliegen des Formulars entscheidet die zuständige Fachstelle, ob die Sprinkleranlage einer Ab- nahmeprüfung (Stichprobeweise) unterzogen wird.

Die stichprobenweise Abnahme durch die Inspektionsstelle ändert nichts an der Verantwortung des Erstellers. Er ist in der Pflicht, dass die Anlage den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entspricht.

Abnahmebericht

Die Inspektionsstelle erstellt einen Bericht von der Abnahme. Der Bericht umfasst eine Gesamtbeurteilung mit Mängelstatus und Mängelliste.

Dokumentation

Folgende Dokumente sind in der Sprinklerzentrale zu deponieren:

  • gut lesbare Situations- und Übersichtspläne für den Feuerwehreinsatz
  • Nutzungs- und Lageplan mit folgenden Angaben für jeden Bereich: Alarmventil der Bereichsfläche, Nutzung, Brandgefahr, Warenkategorie, Löschmittel, Lagerart, zulässige Stapelhöhen, Erstellungsjahr
  • Anlageschema und Schema der Zentrale
  • Bedienungsanleitung
  • Kontrollbuch
  • Weisungen zur Durchführung der Funktionskontrollen und zum Verhalten bei Unterbruch der Anlage
  • Alarmierungsplan (Ansteuerung Alarmierungs- und Steuereinrichtung) mit Telefon- und Namensliste für Alarm- und Störungsmeldungen
  • weitere je nach Fall notwendige Unterlagen, z. B. Elektroschema bei Eigenversorgung

Bei Umbauten, Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen sowie bei Generalüberholungen sind die Dokumente auf den neuen Stand nachzuführen.

Freiwillige Anlagen

Eigentümer von freiwillig erstellten Anlagen, die bei der öffentlichen Feuermeldestelle aufgeschaltet sind (ohne Investitionsbeitrag der GVB), können die Inspektionsstelle oder eine andere akkreditierte Stelle mit einer Abnahme beauftragen.

Periodische Kontrollen

Die GVB führt im Rahmen der Feuerschau in Gebäuden mit besonderer Personengefährdung und erhöhten Risiken (vgl. Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV), Art. 9) periodische Kontrollen durch.

Die GVB beauftragt die bezeichnete Inspektionsstelle mit den periodischen Kontrollen. Es steht dem Anlagebesitzer frei, dazu auf eigene Rechnung eine entsprechend akkreditierte Stelle zu beauftragen. Der Inspektionsbericht der akkreditierten Stelle ist der GVB zur Kenntnis abzugeben.

Die periodische Kontrolle umfasst:

  • Überprüfen der Instruktion des Sprinklerwarts und seines Stellvertreters sowie der Führung des Kontrollbuchs
  • Funktionskontrolle der Anlage einschliesslich Melde- und Alarmeinrichtungen
  • Stichprobenkontrolle der Dokumentation
  • Überprüfen des vorschriftsgemässen Zustands der Anlage, des Schutzumfangs, der Brandgefahren sowie der Warenkategorien und Stapelhöhen des Lagergutes. Dazu wird ein Inspektionsrundgang durchgeführt
  • Nachprüfen der Wasserzufuhr
  • Prüfung der Atteste für die Löschmittelzusätze

Kontrollintervall

Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages kontrolliert die GVB alle 10 Jahre, ob die Eigentümer von Sprink- leranlagen periodische Kontrollen durchführen.

Liegt der GVB kein Bericht der periodischen Kontrolle der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gefor- derten Sprinkleranlage vor, fordert sie den Eigentümer der Anlage auf, den Nachweis über die durchge- führte periodische Kontrolle zu erbringen oder eine solche durchzuführen.

Kontrollbericht

Die beauftragte Inspektionsstelle erstellt einen Bericht der periodischen Kontrolle. Der Bericht umfasst eine Gesamtbeurteilung mit Mängelstatus und Mängelliste, Angaben zum Befund, Schutzumfang der Anlage, Verbindungen zu Hausinstallationen und Systemdaten. Der Bericht muss der Fachstelle Brand- schutz der GVB innert Monatsfrist zugestellt werden.

Mängel

Nachfolgende Mängel gelten unter anderem als nicht geringfügig und führen zu einer nicht betriebsbereiten Anlage und/oder zu einem nicht erfüllten Schutzumfang:

  • Die Alarm- und Störungsübermittlung ist nicht gewährleistet.
  • Teilbereiche ( > 100 m², ca. 10 Sprinkler) mit Aktivierungsgefahr sind nicht geschützt.
  • Die Wasserleistung ist nicht vorhanden oder ungenügend.
  • Die Anlage oder Teile davon sind nicht durch ein akkreditiertes Institut gemäss VKF anerkannt.

Zusatzaufwand, der aufgrund der Mängel entsteht, wird nach dem Gebührentarif der GVB abgerechnet.

Aufschaltung, Kontrollen, Ausfall, Sonderanwendungen, Stilllegung

Aufschaltung

Eine Sprinkleranlage muss auf die öffentliche Feuermeldestelle aufgeschaltet werden. Dabei sind die Anforderungen gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» und Brandschutzmerkblatt «Brandmeldeanlagen» der GVB einzuhalten.

Die Übermittlungskriterien von Sprinkleranlagen, Standorte für Steuerungs- und Signaltableaus, spezielle Schliess- und Zutrittsregelungen usw. sind im Einverständnis mit der zuständigen Feuerwehr festzulegen.

Die Alarmauslösezeit, also die Zeit vom Betätigen des Alarmprobehahns bis zur Übertragung an die Brandmeldezentrale, darf 60 Sekunden nicht überschreiten.

Wächterdienst und Kontrollgänge

Kontrollgänge sind von instruierten Personen durchzuführen. Der Auftrag ist schriftlich zu formulieren und den Wächtern abzugeben. Der Wächter muss ein Journal führen mit Angaben zur Uhrzeit, zum kontrollierten Ort, zu besonderen Feststellungen und angeordneten Massnahmen.

Massnahmen bei Ausserbetriebssetzung und Ausfall (> 24 h)

Die Feuerwehr und die GVB sind zu informieren.

Die Ausführung von feuergefährlichen Arbeiten ist sorgfältig zu planen. Die vorhandenen Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen.

Insbesondere bei länger andauerndem Unterbruch der Wasserversorgung sind bei speziellen oder erhöhten Risiken, z. B. bei Hochregallagern oder Lagern mit gefährlichen oder leicht brennbaren Materialien, Massnahmen zur provisorischen Überbrückungen oder Noteinspeisungen erforderlich.

Sonderanwendungen

«Sprühflutanlagen» sind nach VdS 2109 – Richtlinie für Sprühwasser-Löschanlagen zu planen und zu errichten. Der Prozessablauf richtet sich nach geltender SES-Richtlinie Sprinkleranlagen bzw. der SIA 108.

Sprüh- und Wassernebellöschanlagen sind nach geltenden Systemzulassungen zu erstellen. Die Einhaltung der Schutzzielanforderungen ist nachzuweisen. Der Prozessablauf richtet sich nach geltender SES-Richtlinie Sprinkleranlagen bzw. der SIA 108. Nennwirkzeit und Löschwasserreserven richten sich nach geltenden VKF-und SES-Richtlinien.

Stillegungen

Wird eine Sprinkleranlage permanent ausser Betrieb gesetzt und dies durch die Brandschutzbehörde bestätigt, so sind im Minimum die Sprinklerköpfe zu entfernen.

Brandschutzrichtlinien der VKF

19-15 «Sprinkleranlagen»

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