Infoplattform für Brandschutz

Organisatorischer Brandschutz – die Pflichten der Nutzer

Eigentümer und Nutzer müssen die Personensicherheit in grösseren oder besonders gefährdeten Gebäuden gewährleisten. Sie sind verantwortlich dafür, dass neben den baulichen und technischen die organisatorischen Brandschutzmassnahmen umgesetzt und instandgehalten werden.

 

Je nach Brandgefahr, Personenbelegung, Art und Grösse von Betrieben kann die Brandschutzbehörde verlangen:

  • dass Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne erstellt werden
  • dass ein «Sicherheitsbeauftragter Brandschutz» bestimmt und ausgebildet wird.

Sicherheitsorganisation Brandschutz

Jeder Betrieb muss über eine der Situation angepasste Sicherheitsorganisation Brandschutz verfügen.

Mit Massnahmen wie Alarmierungs- und Einsatzkonzepten ist sicherzustellen:

  • dass die Rettungskräfte rasch alarmiert und eingesetzt werden können
  • dass alle betroffenen Personen aus dem Gefahrenbereich gerettet werden können.

In Gebäuden mit besonders grossen Personenansammlungen (Verkaufsgeschäfte, Sportstätten, Bahnhöfe, Unterhaltungslokale usw.) und Beherbergungsbetrieben für Personen, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, sind für die Alarmierung sprachgesteuerte Informationssysteme einzubauen.

Planung für den Brandfall

Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen, gegebenenfalls schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten auszuhängen.

Die Betriebsangehörigen müssen über Funktion und Wirkung der Brandschutzeinrichtungen informiert sein. Übungen des Ablaufs im Brandfall sind empfohlen.

Planung einer Evakuierung

Wenn sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige, auf fremde Hilfe angewiesene Personen in einem Gebäude aufhalten, muss betriebseigenes Personal die Evakuierung durchführen. Dazu sind Planung und Dokumentation sowie Schulung des Personals notwendig. Die örtliche Feuerwehr ist beizuziehen.

Die Brandschutzbehörde kann in Gebäuden mit hoher Personenanzahl oder einer besonderen Gefährdungssituation Evakuierungsübungen anordnen.

Brandbekämpfung

Für Gebäude mit erhöhter Gefährdung müssen Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- oder Einsatzkonzepte erstellt werden, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann.

Bei Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung und erschwerten Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr kann die Brandschutzbehörde eine Betriebsfeuerwehr verlangen.

Instandhaltungs- und Kontrollpflicht

Brandschutzeinrichtungen müssen regelmässig kontrolliert und gewartet werden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.

Bei Umstellungen im Betrieb oder ausserordentlichen Situationen wie Bauarbeiten muss das Brandschutzkonzept laufend dem Baufortschritt angepasst werden.

Dekorationen

Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Funktion von Flucht- und Rettungswegen, Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie Ausgängen nicht beeinträchtigen. Zudem ist darauf zu achten, dass sie durch Wärmestrahlung (z. B. Lampen) nicht entzündet werden können.

Erlaubte Materialien

  • In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
  • In Räumen mit Publikumsverkehr müssen Dekorationen aus Material der Kategorie RF2 bestehen. Falls eine Sprinkleranlage installiert ist, dürfen auch Materialien der Gruppe RF3 (cr) verwendet werden.
  • Materialien, die brennend abtropfen, sind gänzlich untersagt.

Für Deckenbespannungen und weitere Anwendungen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»

Brandschutzrichtlinien der VKF

12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz»
14-15 «Verwendung von Baustoffen»

Leitfaden «Einsatzpläne für Ereignisdienste»

Dank Einsatzplänen können Feuerwehr, Polizei oder Sanität bei einem Brand oder einem Störfall rasch reagieren. Die GVB bietet einen Leitfaden zur Erarbeitung von Einsatzplänen. Damit sind die Beteiligten sicher:

  • dass der Einsatzplan die minimalen Anforderungen des Feuerwehrinspektorats und der betroffenen Ereignisdienste erfüllt,
  • dass Inhalt, Umfang und Darstellung einem einheitlichen Standard folgen.

Für den Kanton Bern hat die GVB einen Leitfaden entwickelt. Diesen Leitfaden sowie Vorlagen, Muster und ein umfangreiches Symbolverzeichnis finden Sie auf myFeuerwehr.
 

Der Leitfaden richtet sich an Verantwortliche im Kanton Bern, kann aber auch in anderen Kantonen als Hilfestellung dienen.
 

Schweizweit gelten die Informationen der VKF  im Brandschutzmerkblatt «Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegplan, Feuerwehrpläne». Auf der Website der VKF können Sie Musterpläne und Symbole herunterladen.

Leitfaden «Betriebseigene Interventionskräfte»

Je nach Gefährdung der Personen, der Umwelt und der Sachwerte sowie ökonomischen Aspekten kann ein Betrieb zur Verbesserung der Schutzzielerreichung eine Interventionsgruppe Brandschutz (IvG) oder eine Betriebsfeuerwehr (BFW) aufbauen.


Im Leitfaden «Betriebseigene Interventionskräfte» beschreibt die Gebäudeversicherung Bern (GVB), wie diese Strukturen aufgebaut und organisiert werden. Dabei werden neben sicherheitsrelevanten Faktoren auch wirtschaftliche Auswirkungen und betriebsspezifische Gegebenheiten berücksichtigt. Der Leitfaden richtet sich an Verantwortliche im Kanton Bern, kann aber auch in anderen Kantonen als Hilfestellung dienen.

Den Leitfaden finden Sie auf myFeuerwehr

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