Infoplattform für Brandschutz

Photovoltaik und Sonnenkollektoren auf Dächern

Für Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Flach- und Steildächern braucht es in der Regel keine zusätzlichen Brandschutzmassnahmen. Die Anlagen müssen aber fachgerecht installiert sein und dürfen die Feuerwehr bei einem Einsatz nicht behindern oder gefährden.

 

Solaranlagen, also Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung, dürfen auf Flach- oder Steildächern ohne zusätzliche Brandschutzmassnahmen montiert werden, wenn

Für Solaranlagen, die im Dach integriert sind, gelten die Anforderungen von Bedachungen und Aussenwandkonstruktionen, siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen».

Brandgefahr durch elektrische Installationen verhindern

PV-Module erzeugen Gleichstrom (DC), der in einem Wechselrichter zu Wechselstrom (AC) gewandelt wird. Bei Tageslicht erzeugen die Module immer eine Spannung, auch wenn die Installation beim Hausanschluss vom Ortsnetz getrennt ist. Damit besteht eine Brandgefahr

Empfehlungen für die Installation der Leitungen

 

DC-Hauptleitungen zwischen den PV-Modulen und dem Wechselrichter sollten einen erhöhten Schutz gegen Berührung, mechanische Einwirkungen und Nagetierfrass aufweisen (gemäss SN 411000 (NIN), B+E 7.12.5.2). 
Die Leitungen sollten möglichst kurz sein. Das heisst, der Wechselrichter sollte möglichst nahe bei den PV-Modulen montiert werden. 

Für die Montageorte von DC-Leitungen gelten folgende Empfehlungen: 

  • ausserhalb des Gebäudes
  • in einem Elektroinstallationsschacht ortsfest verlegt 
  • nicht in Lüftungsschächten
  • nicht in Liftschächten
  • nicht im Bereich von vertikalen Flucht- oder Zugangswegen für Einsatzkräfte. Leitungen in einem geschlossenen Kabelkanal oder Installationsschacht mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI30-RF1 sind zulässig. 

Ausführung der Leitungen in verschiedenen Bereichen

Alle DC-Leitungen müssen in doppelter Isolation ohne PVC ausgeführt werden.

Leitungen im Kaminschacht: im Kanton Bern bei bestehenden Gebäuden im Einzelfall erlaubt

Im Einzelfall dürfen in bestehenden Gebäuden Leitungen von Sonnenkollektoren oder Kabel von Photovoltaikanlagen durch den Schacht der Abgasanlage geführt werden. Dafür ist eine Bewilligung durch die Brandschutzbehörde nötig.

Bewilligung im Einzelfall

Gemäss den Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» dürfen im Inneren eines Kaminschachts grundsätzlich keine Elektroinstallationen angebracht werden. Die zuständige Brandschutzbehörde kann jedoch von dieser Richtlinie abweichen und im Einzelfall eine objektbezogene Spezialbewilligung für die Installation von Solarleitungen und Photovoltaik (PV)-Verkabelungen erteilen.

Bei der Bewilligung handelt es sich nicht um eine generelle, sondern um eine objektbezogene Zulassung. Diese ist nicht auf andere Objekte und Bereiche übertragbar.

Der Einbau von Solarleitungen und PV-Verkabelungen ist nur bei Feuerungsaggregaten und Abgasanlagen mit Anerkennungsbescheinigung möglich.

Bei gemauerten Abgasanlagen sind die Voraussetzungen gemäss dem Stand-der-Technik-Papier (STP) Ofen- und Cheminéebau des VHP (Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte) zu berücksichtigen.

Bewilligungsverfahren

Die Brandschutzbehörde ist frühzeitig über das Projekt zu informieren. Falls notwendig, verlangt sie einen Antrag für eine objektbezogene Anwendung im Einzelfall.

Der Fachplaner (Architekt, Unternehmer) stellt im Auftrag der Bauherrschaft den schriftlichen Antrag. Dazu wird das Formular «Antrag auf objektbezogene Anwendung im Einzelfall» mit den notwendigen Beilagen vor der Ausführung der Brandschutzbehörde eingereicht.

Als Beilagen zum Antrag müssen Planungsunterlagen eingereicht werden, aus denen Schachtausbildung, Abgasanlagentyp, Leitungsanordnung, Befestigungspunkte und Materialisierung inkl. Massangaben ersichtlich sind.

Die Bewilligung im Einzelfall wird durch die Brandschutzbehörde erteilt. Diese kann eine Gleichwertigkeit anerkennen oder ablehnen. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

Brandschutzmassnahmen

Der bestehende Kamin übernimmt die Funktion der Ummauerung resp. des Installationsschachts der Abgasanlage und muss einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30-RF1 bzw. EI 60-RF1 aufweisen.

Die Temperaturbeständigkeit der Solarleitungen bzw. der PV-Verkabelung (inkl. Isolation, Befestigungsmaterial usw.) muss mindestens der Zulassungstemperatur der Abgasanlage entsprechen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Leitungen durch den Einbau eines entsprechenden Sicherheitstemperaturbegrenzers geschützt werden.

Die Abgasanlage muss direkt vom Heizungsraum zum Dach führen und darf keine Nebenanschlüsse aufweisen.

Bei LAS-Systemen (Doppelrohr) muss die Solarverrohrung oder PV-Verkabelung nicht zwingend über Dach geführt werden. Die Austrittsstelle der Leitung zum Kollektor oder zur PV-Anlage muss luftdicht und mit Feuerwiderstand EI 30 abgeschottet werden.

Die Solarleitungen bzw. die PV-Verkabelung muss im Schacht «am Stück» ausgeführt werden, das heisst Verbindungs- oder Abzweigstellen sind nicht zulässig.

Die Austrittsstelle der Leitungen (Solarleitung zum Kollektor oder Verkabelung zur PV-Anlage) aus dem Installationsschacht muss mit dem notwendigen Feuerwiderstand abgeschottet werden.

Die Montage der Solarleitungen bzw. der PV-Verkabelung muss ausserhalb der anerkannten Abgasanlagenkonstruktion in einem mindestens nicht brennbaren Schutzrohr erfolgen. Der Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien muss gemäss der Klassierung/Anerkennung der Materialien eingehalten werden.

Bei Abgasanlagen aus leitendem Material ist je ein Potenzialausgleich beim Ein- und Austritt aus dem Kamin notwendig.

Abgasanlage, Solarleitungen und PV-Verkabelung müssen jederzeit ausgewechselt werden können.

Die Hinterlüftung der Abgasanlage darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Kontroll- und Reinigungsmöglichkeit durch den Kaminfegermeister muss weiterhin gewährleistet sein.

Installationshinweise

Falsche Ausführung

 

Korrekte Ausführungsvarianten

 

  • Systemanlagen: Kaminschacht EI 30-RF1 oder EI 60-RF1

  • Systemanlagen: Kaminschacht EI 30-RF1 oder EI 60-RF1

  • Systemabgasanlage bis max. T120: Kaminschacht EI 30-RF1 oder EI 60-RF1

  • Systemabgasanlage bis max. T120: Kaminschacht EI 30-RF1 oder EI 60-RF1

Solarmodule dürfen die Funktion von Brandmauern nicht beeinträchtigen

  • Aufdachanlagen: Die Solarmodule müssen im Bereich der Brandmauer auf einer Breite von 1 m unterbrochen werden. Auf den Abstand zur Brandmauer kann verzichtet werden, wenn die Brandmauer mindestens 0.3 m über die Solaranlage geführt wird oder wenn die Solaranlage einer VKF-anerkannten Konstruktion entspricht.
  • Indachanlagen: Bei Solarmodulen mit einer nicht brennbaren äussern Schicht muss die Brandmauer hohlraumfrei bis an die Module geführt werden. Für Solaranlagen mit brennbaren Anteilen schlagen Sie in der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern», Kapitel 4.2, nach, wie die Anschlüsse an das Dach vorschriftsgemäss ausgeführt werden.

Abstand zu Rauch-Wärme-Abzugsanlagen (RWA)

Solaranlagen müssen zu RWA-Öffnungen einen genügend grossen Abstand aufweisen, damit die Funktionsfähigkeit (genügend grosser Öffnungswinkel, Raumbedarf für die Wartung, Platzbedarf für Schnee, etc.) und der Unterhalt gewährleistet sind.

Bei einem Abstand von 2 m sind die Anforderungen ohne zusätzliche Massnahmen erfüllt.

Keine Pflicht für Blitzschutz

Wenn eine Solaranlage installiert wird, ist kein zusätzliches Blitzschutzsystem gefordert. Wenn ein Blitzschutzsystem vorhanden ist, muss die Solaranlage jedoch in das System miteinbezogen werden.

Feuerwehr darf nicht durch Installationen behindert werden

Im Brandfall müssen Dachgeschosse von der Aussenseite durch die Feuerwehr geöffnet werden können. Hilfreich sind Warnhinweise und ein Orientierungsplan, in dem die Standorte der einzelnen Module verzeichnet sind.

Der Bauherr muss das Feuerwehrkommando über die Installation der Solaranlage informieren.

Brandschutzrichtlinien der VKF

14-15 «Verwendung von Baustoffen»

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