Kleinbauten mit offener Feuerstelle
Regelung im Kanton Bern: Kleinbauten mit offenen Feuerstellen wie Grillhütten, Saunas, Tipi-Zelte, Jurten oder Hot-Pots dürfen im Kanton Bern aufgestellt werden, wenn zusätzliche Massnahmen getroffen werden.
Unter dem Begriff «offene Feuerstelle» werden Feuerschalen oder selbst gebaute Feuerstellen verstanden. Öfen mit einer Zulassungsbestimmung oder Leistungserklärung fallen nicht in diese Definition.
Eingeschossige Kleinbauten mit offenen Feuerstellen und einer Grundfläche von maximal 20 m² dürfen im Kanton Bern aufgestellt werden, wenn folgende Massnahmen getroffen sind:
- Brandschutzabstand: Der Abstand zu den umliegenden Gebäuden muss mindestens 4 m betragen. Dies gilt unabhängig von der Kategorie der umliegenden Gebäude und unabhängig von den Grundstücksgrenzen. Werden die Abstände unterschritten, müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden, siehe dazu Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 2.4.
- Feuerstellen müssen auf eine nichtbrennbare, und dauerwärmebeständige Unterlagsplatte gestellt werden.
- Sicherheitsabstand: Offene Feuerstellen, Rauchrohre und Rauchfänge müssen in einem Sicherheitsabstand von 10 cm zu brennbaren Materialien montiert werden. Wird ein hinterlüfteter nichtbrennbarer Strahlungsschutz angebracht, darf der Sicherheitsabstand halbiert werden.
- Rauchrohre und Rauchfänge müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.
- Rauchrohre müssen hoch über Dach geführt sein, damit die Abgase einwandfrei ins Freie abgeleitet werden, nicht unter Gebäude- oder Dachvorsprüngen ausmünden und keine erhöhte Entzündungsgefahr für die Dachhaut darstellen (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Ziffer 5.7.)
- Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft vom Freien muss gewährleistet sein.
- Die Baustoffe müssen der Kategorie RF3 entsprechen. Für das Dach dürfen Baustoffe RF3 (cr) verwendet werden.