Technische Anlagen in Fluchtwegen
In Fluchtwegen dürfen Schaltgerätekombinationen (SK) und Einrichtungen der Informationstechnik aufgestellt werden. Dazu müssen jedoch besondere Brandschutzmassnahmen getroffen werden.
Informationstechnik
In vertikalen und horizontalen Fluchtwegen dürfen Brandmelde-, Gegensprech- und Videoanlagen sowie Rauminformationssysteme (Bildschirme) aufgestellt werden. Dazu gilt es, folgende Anforderungen zu beachten.
Anforderungen
Die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges muss jederzeit gewährleistet sein und die Geräte müssen einer der folgenden Normen entsprechen:
- SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1: Sicherheitsanforderungen;
- SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen;
- SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.
In horizontalen Fluchtwegen dürfen netz- oder batteriebetriebene Einrichtungen für Audio-, Video-, Informations- und Kommunikationstechnik sowie elektrische Büromaschinen aufgestellt werden. Dabei muss die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet sein und die Geräte müssen einer der folgenden Normen entsprechen:
- SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1: Sicherheitsanforderungen;
- SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik –Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
- SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.
Feuerwehr-, Bedien- und Anzeigefelder von Brandmeldeanlagen (24V / DC, Speisung von Brandmeldezentrale) sowie Steuerungen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (24V / DC, Speisung ab RWA-Zentrale) dürfen in Fluchtwegen angebracht werden.
Schaltgerätekombinationen
Die folgenden Bestimmungen gelten im Kanton Bern.
Neubauten, umfassende Umbauten oder Umnutzungen
Im Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg)
Die Anforderungen an SK sind abhängig von der Grösse der Front des Gehäuses:
- Bei einer Front bis 1,5 m² muss das Gehäuse der SK die Schutzart IP 4X (siehe Kasten rechts) erfüllen, aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 bestehen und den Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Kabelverschraubungen dürfen mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF3 (cr) abgedichtet werden.
- Ist die Front grösser als 1,5 m², muss eine SK mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 abgetrennt werden.
- Wenn sich die SK in einem geprüften Gehäuse mit Schutzart IP 5X (siehe Kasten rechts) oder höher befindet, ist kein zusätzlicher Brandschutzabschluss nötig. Voraussetzung ist, dass das Gehäuse den Feuerwiderstand EI 30 aufweist und aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 besteht. Dies gilt unabhängig von der Grösse des Gehäuses.
Kabel
- In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig, die dort installierte Geräte und Installationen versorgen oder die zur Kommunikation mit diesen Geräten genutzt werden.
- Kabel mit kritischen Verhalten (cr) dürfen nicht eingesetzt werden.
Horizontaler Fluchtweg
In horizontalen Fluchtwegen, die von den vertikalen Fluchtwegen mit einem Brandabschluss abgetrennt sind, müssen SK in Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 eingebaut werden.
Kabelverschraubungen dürfen mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF3 abgedichtet werden.
Kabel
- In horizontalen Fluchtwegen ist eine maximale Brandbelastung aufgrund der Kabel von 200 MJ/Laufmeter zulässig. Eine Brandbelastung von 200 MJ/Laufmeter ergibt sich z.B. bei 60 bis 70 Elektrokabel (4 x 1.5 mm² oder 3 x 1.5 mm²). Örtlich sind höhere Werte zulässig.
- Die Brandschutzbehörde kann Nachweise für die Berechnung der Brandbelastung verlangen.
- Kabel mit kritischen Verhalten (cr) dürfen nicht eingesetzt werden.
Kontrolliert werden diese Brandschutzmassnahmen von der Brandschutzbehörde (im Kanton Bern Brandschutzexperte der GVB oder Feueraufseher der Gemeinde).
Kleine Umbauten, bei denen die SK unverändert bleiben
Ersatz oder Erweiterung der SK
Für ein neues Gehäuse sind Baustoffe der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 gefordert.
Ein bestehendes Gehäuse aus brennbaren Baustoffen muss mindestens innen mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 wärmeisolierend ausgekleidet werden, zum Beispiel mit Brandschutzplatten BSP 30 (Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1).
Kontrolliert werden diese Massnahmen von einem unabhängigen Kontrollorgan (Elektrokontrolleur).
In Korridoren innerhalb von Nutzungseinheiten, zum Beispiel in Wohnungen, müssen für Schaltgerätekombinationen (SK) keine speziellen Brandschutzmassnahmen umgesetzt werden.
Kontrollen
Es gibt zwei unabhängige Kontrollen der Brandschutzmassnahmen bei SK:
- Bei einem Umbau oder einer Feuerschau führt die Brandschutzbehörde (im Kanton Bern Brandschutzexperte der GVB oder Feueraufseher der Gemeinden) die Kontrollen durch.
- SK werden unabhängig von baulichen Änderungen periodisch kontrolliert (Elektrokontrollen). Dafür ist ein unabhängiges Kontrollorgan zuständig. Bestimmungen zur Kontrolle sind in der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen, NIV festgehalten.
Brandschutzrichtlinien der VKF
14-15 «Verwendung von Baustoffen », Ziffer 5.2. und 5.3
Weitere Informationen (rechte Spalte)
Übersicht pdf Massnahmen und VerantwortlichkeitenDie IP-Schutzarten sind in der Norm DIN EN 60529 definiert.