Infoplattform für Brandschutz

Aufzüge, Rolltreppen und Feuerwehraufzüge

Für Aufzugsanlagen, Rolltreppen und ähnliche Beförderungsanlagen sind vor allem Vorgaben bezüglich Feuerwiderstand und Materialien zu befolgen. Zusätzliche Vorschriften gelten für Aufzüge in Hochhäusern.

Zwei Arten von Beförderungsanlagen werden unterschieden: Aufzüge und Feuerwehraufzüge.

Feuerwehraufzüge werden im Normalbetrieb als gewöhnliche Personenaufzüge genutzt. Sie müssen jedoch so ausgelegt sein, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für ihren Einsatz oder zur Evakuierung eingesetzt werden können.

In Hochhäusern sind Feuerwehraufzüge vorgeschrieben; deren Anzahl wird im Brandschutzkonzept festgelegt.

Für Aufzüge in Hochhäusern, die nicht als Feuerwehraufzüge genutzt werden, gelten zudem schärfere Vorschriften, vor allem bezüglich des Zugangs.

Grundsätze für Personenaufzüge

  • Die Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der Kategorie RF2 zulässig.
  • Türe, Triebwerks- und Rollenräume sowie die Liftsteuerung (wenn sie ausserhalb des Aufzugsschachts liegt) müssen in der Regel einen Feuerwiderstand von EI 30 erfüllen. Die eingesetzten Materialien müssen der Klasse RF1 entsprechen.
  • Führen Aufzugsanlagen in Untergeschosse, dürfen die Schachttüren nur in Schleusen, horizontale und vertikale Fluchtwege oder feuerwiderstandsfähige Vorplätze münden. Ausnahme: Wenn die Aufzugsanlage nur in ein einziges Untergeschoss führt, dürfen die Schachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (z. B. Betriebs- oder Lagerräume) münden.
  • Eine Brandfallsteuerung ist vorgeschrieben, wenn Aufzüge in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Bauten mit grosser Personenbelegung mehr als drei Stockwerke miteinander verbinden.
  • Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.

Detaillierte Vorschriften siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 3.

Anforderungen an den Feuerwiderstand von Liftschächten

Der Aufzug verbindet keine unterschiedlichen Brandabschnitte:

Der Aufzug verbindet mehrere Brandabschnitte:

  • Der Aufzug muss in einem Schacht installiert werden, der den gleichen Feuerwiderstand aufweist wie in der Nutzung für die Brandabschnittsbildung gefordert ist, mindestens jedoch EI 30.
  • Liegt der Aufzug vollständig in einem vertikalen Fluchtweg, ist die Brandabschnittsbildung durch den vertikalen Fluchtweg gegeben. Damit entfällt die Forderung nach dem Feuerwiderstand beim Liftschacht. Grenzt der Liftschacht jedoch an den Rand des vertikalen Fluchtwegs, ist für diese Schachtwand ein Feuerwiderstand gefordert (siehe folgende Skizzen).

 

Anforderungen an Türen von Liftschächten

Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.

Führen die Aufzugsschachttüren unmittelbar in die Nutzungseinheit, müssen sie folgenden Feuerwiderstand aufweisen:

Triebwerks-, Rollenraum- und Revisionstüren, die nicht ins Freie führen, müssen einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Für Schachtfronten ist der gleiche Feuerwiderstand gefordert wie für die dazugehörenden Aufzugsschachttüren.

Bei Feuerwehraufzügen gelten strengere Anforderungen.

Bei einem Umbau oder einer Sanierung gilt im Kanton Bern:

  • Bestehende Flügel- und Schiebetüren ohne Fenster, die den Anforderungen A 60 genügen (Sicherheitsdokumente 1251-06.d, 1251-07.d und 1251-08.d), erfüllen die Anforderungen der BSV 2015 und müssen bis auf Weiteres nicht ersetzt werden.
  • Flügel- oder Schiebetüren, die nicht den Anforderungen A 60 gerecht werden, müssen mit Liftschachttüren gemäss BSV 2015 ersetzt werden.
  • Für Fenster in Flügeltüren A 60 ist gemäss BSV 2015 E 30-RF1 gefordert, bei grosser Brandbelastung (über 1 000 MJ/m² in den Räumen) E 60-RF1. Falls die bestehenden Fenster diese Anforderungen nicht erfüllen, muss das Glas ersetzt werden.
  • Flügel- oder Schiebetüren sowie einzelne Gläser in Türen, die in Drahtspiegelglas ausgeführt sind, können so beibehalten werden.

Zusätzliche Anforderungen an Aufzüge in Hochhäusern

  • Aufzugsschachttüren dürfen nicht direkt in Sicherheitstreppenhäuser münden.
  • Aufzugsschachttüren sind mit Feuerwiderstand E 30 auszuführen.
  • Der Zugang zu den Aufzügen darf nicht direkt von der Nutzungseinheit erfolgen, sondern nur über einen Vorraum oder horizontale Fluchtwege mit Feuerwiderstand EI 90.
  • Erfolgt der Zugang zu den Aufzügen über horizontale Fluchtwege, sind vor den Schachttüren zusätzlich Brandschutztüren mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen, die sich im Brandfall selbsttätig schliessen, von der Schachtseite her aber jederzeit wieder geöffnet werden können.

Anforderungen an Feuerwehraufzüge

  • Vom Feuerwehraufzug aus muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse über einen sicheren Zugang (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein. Der Zugang darf nur über Schleusen erfolgen.
  • Feuerwehraufzüge sind in einem separaten Schacht anzuordnen und mit einer Sicherheitsstromversorgung auszurüsten. Der Schacht ist mit einer Rauchschutz-Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch zu schützen.
  • Feuerwehraufzüge müssen gegen das Eindringen von Löschwasser geschützt sein.

Für weitere detaillierte Anforderungen bezüglich Zugänglichkeit, Türen, Kabinen, Steuerung, Feuerwehrsteuerung und Sicherheitsstromversorgung siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 4.

Nachträglicher Einbau von Treppenliften

Die folgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern

Werden Treppenlifte in bestehende Treppenhäuser eingebaut, muss der Fluchtweg über die Treppe jederzeit garantiert sein.

Sobald Fluchtwege eingeschränkt werden, muss für den Einbau eines Treppenlifts eine Baubewilligung eingeholt werden.

Dafür sind die erforderlichen Unterlagen und ein Projektbeschrieb mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Die GVB oder der zuständige Feueraufseher sind in jedem Fall einzubeziehen.

Mit der Montage darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.

Wird der Treppenlift (Plattformlifte, Sitzlifte, Hebebühnen oder Deckenfahrschienen) nachträglich eingebaut, darf er den Fluchtweg über die Treppenanlage nicht einschränken. Der Flucht- und Rettungsweg muss jederzeit frei und sicher benutzbar sein.

Die minimale Durchgangsbreite (Treppenlauf, Podest, Korridor, Vorraum) zwischen Wand und Fahrschienen muss mindestens 0,8 m betragen.

Nicht gestattet sind Treppenlifte in bestehenden Treppenanlagen von Hochhäusern, Schulbauten, Verkaufsgeschäften und Gebäuden mit Räumen mit einer Belegung von über 100 Personen, wenn die erforderliche Fluchtwegbreite von 1,2 m durch den ausgefahrenen Treppenlift eingeschränkt wird.

Die Mindestbreite des Fluchtwegs kann bei grosser Personenbelegung entsprechend der Personenanzahl erhöht werden.

Massnahmen

  • Ist der Treppenlift in der Warteposition, muss er ausserhalb der Durchgangsbreite (Fluchtweg) parkiert werden.
  • Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens auf jedem Geschoss eine ausreichend grosse Wartefläche vorhanden sein. Ist neben dem benutzten Treppenlift eine Restlaufbreite von 0,8 m vorhanden, entfällt diese Anforderung.
  • Kann der Treppenlift nicht ausserhalb des Fluchtwegs parkiert werden, muss die Durchgangsbreite bei eingefahrenem Treppenlift (hochgeklappter Plattform, Sitz und Fussauflage) mindestens 0,8 m betragen.
  • Wird der Treppenlift nicht genutzt, muss er selbstständig auf die nächste Warteposition fahren.
  • Ist der Treppenlift im Einsatz, muss er von den Benutzern von jeder Haltestelle aus auf die nächste Warteposition gefahren werden können.
  • Bei Stromausfall muss der Treppenlift netzstromunabhängig auf die nächstgelegene Warteposition fahren.
  • Die Fahrschienen müssen ausserhalb der Durchgangsbreite (Fluchtweg) angebracht werden.
  • Die Benutzer und weitere Betroffene sind periodisch über das Verhalten im Brandfall zu instruieren.

Brandschutzrichtlinien der VKF

23-15 «Beförderungsanlagen»

Bezeichnungen REI 30, EI 30, E 30

Bei der Beurteilung eines Bauteils sind folgende Kriterien massgebend:

RTragfähigkeit
ERaumabschluss
IWärmedämmung
ttFeuerwiderstandsdauer, entspricht der Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss

Beispiel: REI 30 ist ein Bauteil, das:

  • im Brandfall 30 Minuten lang tragfähig bleibt (R)
  • während 30 Minuten verhindert, dass das Feuer auf benachbarte Räume übergreift (E)
  • die Hitze 30 Minuten lang von umgebenden Bereichen fern hält (I)
Brandschutzmerkblatt der GVB pdf «Treppenlifte nachträglich einbauen»

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