Infoplattform für Brandschutz

Löschgeräte richtig wählen und installieren

Feuerlöscher, Wasserlöschposten und Löschleitungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich sein, so dass sie schnell einsatzbereit sind. Gegebenenfalls sind sie mit Markierungen oder Hinweistafeln zu kennzeichnen.

Platziert werden Löschgeräte, also Feuerlöscher oder Wasserlöschposten, auf Fluchtwegen innerhalb von Brandabschnitten in unmittelbarer Nähe von Notausgängen, entweder offen oder in Kästen. Bei ähnlichen Grundrissen und ähnlicher Raumeinteilung der Stockwerke eines Gebäudes sind Löschgeräte möglichst einheitlich anzuordnen und zu kennzeichnen.

Wartung und Kontrolle

Löschgeräte müssen regelmässig kontrolliert und gewartet werden.Das Wartungsintervall richtet sich nach den Herstellerangaben. Der LGVS (Löschgeräteverband Schweiz) empfiehlt unabhängig davon, Handfeuerlöscher mindestens alle drei Jahre durch eine Fachfirma warten zu lassen.

Wasserlöschposten müssen bestimmungsgemäss in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sein. Eigentümer bzw. Nutzer eines Gebäudes sind dafür verantwortlich, im Rahmen von betriebseigenen Bereitschaftskontrollen sicherzustellen, dass Wasserlöschposten funktionsfähig und zugänglich sind. Wie häufig die Kontrollen stattfinden sollen, hängt von den Umgebungsbedingungen und dem Brandrisiko ab. Empfohlen ist eine jährliche Sicht- und Funktionskontrolle.

Weitere Empfehlungen zur Wartung von Löschgeräten finden Sie beim LGVS Löschgeräte Verband Schweiz.

Bestimmungen im Kanton Bern

Wahl der Löscheinrichtung

Nutzung Wasserlösch-posten WLP Handfeuer-löscher HFL
Beherbergungsbetriebe [a] < 600 m² erforderlich
Beherbergungsbetriebe [a] > 600 m² erforderlich erforderlich
Beherbergungsbetriebe [b] erforderlich
Beherbergungsbetriebe [c] erforderlich
Verkaufsräume und Verkaufsgeschäfte < 1 200 m² erforderlich
Verkaufsräume und Verkaufsgeschäfte > 1 200 m² erforderlich erforderlich
Räume mit grosser Personenbelegung < 2 000 Personen erforderlich
Räume mit grosser Personenbelegung > 2 000 Personen erforderlich erforderlich
Bürobauten, Schulen und Kindergärten erforderlich
Industrie-, Gewerbe- und Lagerbauten < 1 200 m² erforderlich
Industrie-, Gewerbe- und Lagerbauten > 1 200 m² erforderlich erforderlich
Hochregallager (begehbar) > 600 m² erforderlich
Parking > 1 200 m² erforderlich
Landwirtschaftliche Bauten > 600 m² erforderlich
Wohnbauten empfohlen

Erläuterungen zur Tabelle

Die Flächenangaben in der Tabelle entsprechen den Bruttogeschossflächen.

Handfeuerlöscher sind das effizienteste Mittel zur Bekämpfung kleinerer Brände unabhängig der Ursache. Daher empfehlen wir die Installation eines Handfeuerlöschers auch in Wohnbauten.

Anzahl Feuerlöscher und Wasserlöschposten

Die Anzahl Wasserlöschposten (WLP) und Handfeuerlöscher (HFL) richtet sich nach der Nutzung und Ausdehnung des Gebäudes. Pro Aktionsradius ist ein WLP resp. HFL vorzusehen.

Als Aktionsradius gelten die maximale Luftlinie von 30 m und eine maximale Gehweglänge von 40 m.

In besonders brandgefährdeten Betrieben oder an besonders brandgefährdeten Stellen können zusätzliche HFL verlangt werden.

Sonderfälle

Zusätzliche HFL sind erforderlich:

  • in gewerblichen Küchen und Kochstellen
  • in Bauten und Anlagen mit feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen oder Zonen (Farbspritzanlagen, Zapfsäulen für Benzin, Lager für leichtbrennbare Flüssigkeiten usw.)

Grösse der Handfeuerlöscher

Die Grösse der HFL ist so zu wählen, dass die voraussichtlichen Benutzer das Gesamtgewicht bewältigen können.

Die HFL haben folgende Mindestgrössen:

  •     6 kg bzw. 6 Liter bei Pulver-, Wasser- oder Schaumlöschern
  •     2 kg bei Kohlendioxid (CO2)

Welches Löschmittel sich eignet, hängt von der Art des vorhandenen Brennstoffs ab (siehe Tabelle im Anhang der Brandschutzrichtlinie 18-15 «Löscheinrichtungen»).

 

Wasserversorgung und Anschluss

Öffentliche Wasserversorgung

Die VKF Brandschutzrichtlinie 18-15 «Löscheinrichtungen» legt die Anforderungen an die WLP fest.

Ausführung und Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung müssen anerkannten Normen entsprechen.

In der Leitung dürfen keine Durchlaufventile eingebaut werden, die im geschlossenen Zustand plombiert sind. Wasseruhren dürfen die Wirksamkeit der WLP nicht beeinträchtigen.

Private Wasserversorgung

Ist ein Gebäude nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, sind die WLP durch eine ausreichende private Wasserversorgung zu speisen. Als ausreichend gelten:

  • Ein Reservoir mit wenigstens 2 m³ Inhalt pro WLP und genügend Druck (statischer Druck beim Anschlussstutzen mindestens 3 bar resp. Minimalfliessdruck mindestens 2 bar beim Strahlrohr, entspricht ca. 16 l/min).
  • Ein natürlicher Zufluss von mindestens 15 l/min Durchfluss und eine Hauswasserpumpe mit genügender Leistung, die unabhängig von der übrigen elektrischen Hausinstallation als separate Gruppe direkt ab Hauptverteilung mit Strom gespeist wird.
  • Eine Hauswasserpumpe mit einem Wasservorrat (Windkessel) von mindestens 0,5 m³ pro WLP. Die Pumpe muss sich bei Druckabfall automatisch einschalten. Beim Windkessel sind Betriebs- und Mindestdruck (Einschaltmoment) so einzustellen, dass sich die Pumpe bei einem Mindestdruck von 4 bar einschaltet. Schaltet sich die Pumpe bei Druckabfall nicht automatisch ein, ist direkt beim WLP ein elektrischer Schalter zur manuellen Einschaltung zu installieren. Die Pumpe ist unabhängig von der übrigen elektrischen Hausinstallation als separate Gruppe direkt ab Hauptverteilung mit Strom zu speisen.

Eine Einspeisung von Nichttrinkwasser (z. B. Wassersilos, Flüssen, Löschei, Brunnen) in Feuerlöschanlagen ist aufgrund der Hygieneverordnung nicht zulässig.

Anschluss Wasserlöschposten

Die Zuleitungen sind aus Baustoffen der Gruppe RF1 (kein Brandbeitrag, nichtbrennbare Baustoffe) zu erstellen oder unter Putz mit Feuerwiderstand EI 30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen. Die Anschlussleitung hat eine Mindestrohrweite von DN 32 und muss aus Baustoffen der Gruppe RF1 bestehen. Bestehende Leitungen müssen eine Mindestrohrweite von DN 25 aufweisen.

Der statische Druck an allen WLP muss mindestens 3 bar resp. einen Minimalfliessdruck von mind. 2 bar beim Strahlrohr aufweisen (entspricht ca. 0,27 l/s).

Die Anschlussleitungen müssen so ins Gebäude integriert werden, dass die Hygiene des Trinkwassers gewährleistet ist.

Die Anschlussleitung zu mehreren WLP ist für den Einsatz eines Einzelnen auszulegen. Ausnahmen sind mit der Brandschutzbehörde abzusprechen.

WLP enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von mindestens DN 32 (mind. DN 25 bei bestehenden Leitungen) und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines Haspels mit formbeständigem Gummischlauch. Dieser muss dem Stand der Technik (gemäss DIN 14 461-1 und DIN EN 671-1) entsprechen und über ein abstellbares Mehrzweckstrahlrohr (Leistung 20 bis 30 l/min bei 5 bar) verfügen.

Brandschutzrichtlinien der VKF

18-15 «Löscheinrichtungen»

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