Infoplattform für Brandschutz

Baustoffe und Bauteile

Konstruktionen aus Einzelschichten, die brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes RF1 zugeordnet, wenn sie allseitig K30-RF1 gekapselt sind.

Baustoffe RF4 (cr) sind nur zulässig, wenn sie hohlraumfrei und auf allen Seiten K 30 gekapselt eingebaut werden. Ausnahmen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen (≤ 0,6 mm), die nicht in vertikalen Fluchtwegen montiert sind.

Gebäudehülle

Fläche bis 150 m2

Einstellräume mit einer Fläche bis 150 m² gelten als Nebenbauten. Die Baustoffe der Gebäudehülle müssen mindestens der Kategorie RF3 (cr) entsprechen.

Fläche >150 m2, bis 11 m hoch

  • Klassifiziertes System: Kategorie RF3 (cr). Werden Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) eingesetzt, ist eine raumseitige Abdeckung notwendig (Dicke 5 mm in RF3; 3 mm in RF2; 0,5 mm in RF 1)
  • Aussenwandbekleidung, Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: Kategorie RF3 (cr)
  • Lichtbänder: Kategorie RF3

Steil- und Flachdächer

Zu Varianten 6 und 7: Die Fläche ist auf 600 m² begrenzt. Grössere Flächen sind zulässig, wenn die Wärmedämmschicht mit mindestens 2 m breiten Wärmedämmstreifen der Kategorie RF1 in Felder aufgeteilt wird, die kleiner als 600 m² sind.

Die oberste Schicht von Dächern darf aus brennbaren Baustoffen bestehen. So sind zum Beispiel Holzschindeln auf Steildächern erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Unterbau den Brandschutzanforderungen genügt.

Brennbare, lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgenden Einschränkungen zulässig:

  • Baustoffe mindestens Kategorie RF3
  • Flächenanteil maximal 30 %
  • Teilflächen max. 120 m² (in Fluchtwegen maximal 40 m²), Abstand zwischen den Teilflächen mindestens 2 m

Für lichtdurchlässige Elemente aus Baustoffen der Kategorie RF1 besteht keine Flächenbeschränkung.

Terrassenböden, die nicht vollflächig geschlossen sind und auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der Kategorie RF1 zu trennen.

Ist innerhalb einer Dachkonstruktion eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, um einen Durchbrand der Dachkonstruktion von aussen zu verhindern, kann anstelle der Platte auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden. 

Gebäudeausbau

In Innenräumen, also für Wände, Decken, Stützen, Dämmschichten oder Treppen und Podeste, gilt die Mindestanforderung RF3.

Werden Baustoffe der Kategorie RF1 eingesetzt, dürfen Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere oder andere Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht dicker als 1,5 mm sind.

Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr)

In Fluchtwegen sind Baustoffe (cr) in keinem Fall zugelassen.

In folgenden Fällen dürfen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) im Innern von Gebäuden und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung verwendet werden:

  • Bodenbeläge (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
  • Zeltwände
  • Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
  • reaktive Brandschutzbeschichtungen
  • feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen
  • Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere, deren Materialstärke maximal 1,5 mm beträgt
  • Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten
  • Ummantelungen von Rohrdämmungen 0,6 mm (ausgenommen sind vertikale Fluchtwege)
  • Rohrdämmungen in Technikräumen.

In allen anderen Fällen müssen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) raumseitig vollflächig abgedeckt werden.

Die minimal geforderte Materialstärke hängt vom Baustoff der Abdeckung ab:

  • Kategorie RF1: 0,5 mm
  • Kategorie RF2: 3 mm
  • Kategorie RF3: 5 mm

Für Fluchtwege gelten strengere Anforderungen. Dabei wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird. Zudem sind die Anforderungen an vertikale (Treppenhaus) und horizontale (Fluchtkorridor) Fluchtwege unterschiedlich.

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