Aufzüge
Grundsätze für Personenaufzüge
- Die Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der Kategorie RF2 zulässig.
- Türe, Triebwerks- und Rollenräume sowie die Liftsteuerung (wenn sie ausserhalb des Aufzugsschachts liegt) müssen in der Regel einen Feuerwiderstand von EI 30 erfüllen. Die eingesetzten Materialien müssen der Klasse RF1 entsprechen.
- Führen Aufzugsanlagen in Untergeschosse, dürfen die Schachttüren nur in Schleusen, horizontale und vertikale Fluchtwege oder feuerwiderstandsfähige Vorplätze münden. Ausnahme: Wenn die Aufzugsanlage nur in ein einziges Untergeschoss führt, dürfen die Schachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (z. B. Betriebs- oder Lagerräume) münden.
- Eine Brandfallsteuerung ist vorgeschrieben, wenn Aufzüge in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Bauten mit grosser Personenbelegung mehr als drei Stockwerke miteinander verbinden.
- Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
Anforderungen an Türen von Liftschächten
Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.
Führen die Aufzugsschachttüren unmittelbar in die Nutzungseinheit, müssen sie folgenden Feuerwiderstand aufweisen:
- E 30 bei einer Brandbelastung bis zu 1 000 MJ/m² in den Räumen
- E 60 bei einer Brandbelastung über 1 000 MJ/m² in den Räumen
Triebwerks-, Rollenraum- und Revisionstüren, die nicht ins Freie führen, müssen einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.
Für Schachtfronten ist der gleiche Feuerwiderstand gefordert wie für die dazugehörenden Aufzugsschachttüren.
Bei Feuerwehraufzügen gelten strengere Anforderungen.