Baustoffe und Bauteile
Konstruktionen aus Einzelschichten, die brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes RF1 zugeordnet, wenn sie allseitig K 30-RF1 gekapselt sind.
Baustoffe RF4 (cr) sind nur zulässig, wenn sie hohlraumfrei und auf allen Seiten K 30 gekapselt eingebaut werden. Ausnahmen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen (≤ 0,6 mm), die nicht in vertikalen Fluchtwegen montiert sind.
Abgrenzung Gebäudehülle und Gebäudeausbau
A Aussenwandkonstruktion
B Aussenwandbekleidungssytem
C Aussenwand
D Innenbekleidung
E Aussenwandbekleidung
F Unterkonstruktion
G Hinterlüftungsraum
H Aussendämmebene
Gebäudehülle
bis 11 m hoch
Die Baustoffe des Aussenwandbekleidungssystems müssen mindestens folgenden Kategorien entsprechen, dies gilt sowohl für bauliche Konzepte als auch für Löschanlagenkonzepte:
- Aussenwandbekleidung, Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: RF3 (cr)
- Lichtbänder: RF3
- Klassifiziertes System: RF3 (cr). Wenn als Innenraumbekleidung die innere Abdeckung genutzt wird und diese kritische Baustoffe enthält, ist eine raumseitige Abdeckung gefordert (Dicke 5 mm in RF3, 3 mm in RF2 oder 0,5 mm in RF1).
11 m bis 30 m hoch
Bei den Anforderungen an den Feuerwiderstand von Aussenwandbekleidungssystemen wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird.
Die Baustoffe des Aussenwandbekleidungssystems müssen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:
- Aussenwandbekleidung: RF2 (cr), in VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktionen sind Baustoffe der Kategorie RF3 (cr) zulässig.
- Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: RF3 (cr)
- Lichtbänder: RF2
- Klassifiziertes System: Kategorie RF2 (cr). Wenn als Innenraumbekleidung die innere Abdeckung genutzt wird und diese kritische Baustoffe enthält, ist eine raumseitige Abdeckung gefordert (Dicke 5 mm in RF3, 3 mm in RF2 oder 0,5 mm in RF1).
- Aussenwandbekleidung, Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: RF3 (cr)
- Lichtbänder: RF3
- Klassifiziertes System: RF3 (cr). Wenn als Innenraumbekleidung die innere Abdeckung genutzt wird und diese kritische Baustoffe enthält, ist eine raumseitige Abdeckung gefordert (Dicke 5 mm in RF3, 3 mm in RF2 oder 0,5 mm in RF1).
Steil- und Flachdächer
Zu Varianten 6 und 7: Die Fläche ist auf 600 m² begrenzt. Grössere Flächen sind zulässig, wenn die Wärmedämmschicht mit mindestens 2 m breiten Wärmedämmstreifen der Kategorie RF1 in Felder aufgeteilt wird, die kleiner als 600 m² sind.
Die oberste Schicht von Dächern darf aus brennbaren Baustoffen bestehen. So sind zum Beispiel Holzschindeln auf Steildächern erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Unterbau den Brandschutzanforderungen genügt.
Brennbare, lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgenden Einschränkungen zulässig:
- Baustoffe mindestens Kategorie RF3
- Flächenanteil maximal 30 %
- Teilflächen max. 120 m² (in Fluchtwegen maximal 40 m²), Abstand zwischen den Teilflächen mindestens 2 m
Für lichtdurchlässige Elemente aus Baustoffen der Kategorie RF1 besteht keine Flächenbeschränkung.
Terrassenböden, die nicht vollflächig geschlossen sind und auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der Kategorie RF1 zu trennen.
Ist innerhalb einer Dachkonstruktion eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, um einen Durchbrand der Dachkonstruktion von aussen zu verhindern, kann anstelle der Platte auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden.
Gebäudeausbau
In Innenräumen, also für Wände, Decken, Stützen, Dämmschichten oder Treppen und Podeste, gilt die Mindestanforderung RF3.
Werden Baustoffe der Kategorie RF1 eingesetzt, dürfen Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere oder andere Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht dicker als 1,5 mm sind.
Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr)
In Fluchtwegen sind Baustoffe (cr) in keinem Fall zugelassen.
In folgenden Fällen dürfen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) im Innern von Gebäuden und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung verwendet werden:
- Bodenbeläge (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
- Zeltwände
- Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
- reaktive Brandschutzbeschichtungen
- feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen
- Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere, deren Materialstärke maximal 1,5 mm beträgt
- Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten
- Ummantelungen von Rohrdämmungen 0,6 mm (ausgenommen sind vertikale Fluchtwege)
- Rohrdämmungen in Technikräumen.
In allen anderen Fällen müssen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) raumseitig vollflächig abgedeckt werden.
Die minimal geforderte Materialstärke hängt vom Baustoff der Abdeckung ab:
- Kategorie RF1: 0,5 mm
- Kategorie RF2: 3 mm
- Kategorie RF3: 5 mm
Für Fluchtwege gelten strengere Anforderungen. Dabei wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird. Zudem sind die Anforderungen an vertikale (Treppenhaus) und horizontale (Fluchtkorridor) Fluchtwege unterschiedlich.
Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen
- In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen sind grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert.
- Bei Wand- und Deckenverkleidungen in horizontalen Fluchtwegen sind Baustoffe der Kategorie RF3 zugelassen, wenn sie auf der Sichtseite des Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der Kategorie RF1 bekleidet sind.
- Dämm- und Zwischenschichten in Treppenhäusern müssen aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen. Einzelne lineare Bauteile RF3 sind in Treppenhäusern zugelassen.
- Baustoffe RF2 sind in horizontalen Fluchtwegen als Wand- und Deckenbekleidungen zulässig.
- Dämm- und Zwischenschichten dürfen aus Baustoffen RF3 bestehen.
Holz und andere brennbare Baustoffe
In Fluchtwegen sind brennbare Baustoffe in geringen Anteilen erlaubt (z. B. Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen oder Schallschutzelemente).
Maximal erlaubter Flächenanteil von brennbaren Baustoffen:
- pro Geschoss in vertikalen Fluchtwegen: 10 % der Treppenhausgrundfläche
- in horizontalen Fluchtwegen: 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges.
Die Flächen dürfen maximal 2 m² gross sein und müssen voneinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen. Hölzerne Türen, Fenster und Handläufe sowie einzelne sichtbare Holzbalken sind erlaubt und werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Treppen und Podeste dürfen nicht mit brennbaren Baustoffen gebaut werden.
Detaillierte Anforderungen zur Verwendung von Baustoffen in Fluchtwegen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kap.4.2.