Infoplattform für Brandschutz

Tragwerke und Brandabschnitte

Bildung von Brandabschnitten

Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Lager, Büros und Garderoben dürfen im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.

In einzelne Brandabschnitte abzutrennen sind:

  • Andere Nutzungen, z. B. Wohnräume, Technikräume, Hochregallager, Lager und Räume, in denen gefährliche Stoffe verarbeitet werden.
  • Räume, die mit mehr als 300 Personen belegt werden können. Nutzungen, die diesen Räumen zugeordnet sind (z. B. Garderoben, Materialräume oder Foyers) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
  • Aneinandergebaute und ausgedehnte Gebäude und Anlagen.
  • Vertikale und horizontale Fluchtwege.
  • Vertikalverbindungen wie Lüftungs-und Installationsschächte.
  • Räume mit haustechnischen Anlagen wie Heizungen.
  • Bereiche mit technischen Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- oder Sprinkleranlagen
  • Bereiche, die bei einer Evakuierung als Aufenthaltsorte von Personen vorgesehen sind, z. B. Korridore.

Lager mit gefährlichen Stoffen müssen je nach Lagermenge in Brandabschnitte unterteilt werden. Welche Mengen in einem Brandabschnitt gelagert werden dürfen, hängt von der Art der Stoffe und der Dichte der Lagerung ab. Informationen dazu finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe».

Fläche eines Brandabschnitts

Ein Brandabschnitt kann mehrere Geschosse umfassen. Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als maximal 3 600 m² betragen. Ab 3 600 m² ist grundsätzlich ein Nachweis notwendig.

Kategorien Brandrisiko

Das Brandrisiko einer Nutzung oder eines Lagers wird aufgrund der Brandbelastung, der Aktivierungsgefahr und der Lagerhöhe eingestuft.

Kleines Brandrisiko

Brandbelastung bis 500 MJ/m²


Lagerhöhe
Metallverarbeitung / Stahlbau beliebig
Maschinenfabrik≤ 3 m
Autoreparaturwerkstätte ≤ 3 m
Schlachthof / Grossmetzgerei ≤ 10 m
Gipswarenverarbeitung ≤ 6 m
Konservenfabrikation ≤ 10 m
Kunst-/Natursteinverarbeitung beliebig
Bierbrauerei ≤ 6 m
Molkereiwarenproduktion ≤ 3 m

Mittleres Brandrisiko

Brandbelastung 500 bis 1000 MJ/m²

Bei einer Lagerhöhe ≤ 3 m:

  • Holzbearbeitung / Zimmerei
  • Schreinerei / Modellschreinerei
  • Möbelherstellung und Verkauf
  • Elektrowerkstätte
  • Glaswarenbearbeitung oder -verkauf
  • Kunststoffverarbeitung
  • Kleidergeschäfte / Textilien
  • Lebensmittelverarbeitung
  • Lederwarenzuschneiderei
  • Papierwarenproduktion oder -verkauf

Grosses Brandrisiko

Brandbelastung mehr als 1000 MJ/m²

  • Grossbäckerei
  • Getreidemühle
  • Teigwarenproduktion
  • Futtermittelproduktion
  • Bodenpflegemittelproduktion
  • Farbenmischerei oder -verkauf
  • Pneulager
  • Klebstoffproduktion
  • Lackproduktion
  • Schaumstoffproduktion

Bei sehr grossen Brandabschnittsflächen (über 3'600 m²) sind die Brandschutzmassnahmen im Einzelfall anhand eines Brandschutzkonzepts mit der Brandschutzbehörde festzulegen.

Brandschutzabschlüsse

Brandschutzabschlüsse wie Brandschutztüren, Fenster oder Deckel müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.

In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen).

Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten

Bei den Anforderungen an den Feuerwiderstand wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird.

Kleines und mittleres Brandrisiko: Brandbelastung (q) bis 1000 MJ/m2

  EG/OG
ohne LK
EG/OG
mit LK
UG
Tragwerke [1] R30 [3] kA R 60
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 30 [3] [4] EI 30 REI 60
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 30 EI 30 EI 60
Fluchtweg vertikal REI 30 REI 30 REI 60

LK: Löschanlagenkonzept

kA: keine Anforderungen

[1] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.

[3] Bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer gesamten Geschossfläche von maximal 2‘400 m2 kann der Feuerwiderstand um 30 Minuten reduziert werden. Bei Geschossdecken mit Feuerwiderstand REI 30 kann der Feuerwiderstand nicht weiter als bis auf EI 30 reduziert werden.

[4] Wenn keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken bestehen, müssen brandabschnittsbildende Geschossdecken einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Kleines und mittleres Brandrisiko: Brandbelastung (q) bis 1000 MJ/m2, Räume mit Belegung >300 Personen

 

EG/OG
ohne LK
EG/OG
mit LK
UG
Tragwerke [1] R 60 R 30 R 60
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 60 REI 30 REI 60
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 30 EI 30 EI 60
Fluchtweg vertikal REI 60 REI 60 REI 60

LK: Löschanlagenkonzept

[1] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.

Grosses Brandrisiko: Brandbelastung (q) über 1000 MJ/m2

 

EG/OG
ohne LK
EG/OG
mit LK
UG
Tragwerke [1] R 60 [3] R 30 [3] R 60
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 60 [3] REI 30 [3] [4] REI 60
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 60 [2] [3] EI 30 EI 60
Fluchtweg vertikal REI 60 REI 60 REI 60

LK: Löschanlagenkonzept

[1] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.

[2] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden kann der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Wände auf 30 Minuten reduziert werden.

[3] Bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer gesamten Geschossfläche von maximal 2‘400 m2 kann der Feuerwiderstand um 30 Minuten reduziert werden. Bei Geschossdecken mit Feuerwiderstand REI 30 kann der Feuerwiderstand nicht weiter als bis auf EI 30 reduziert werden.

[4] Wenn keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken bestehen, müssen brandabschnittsbildende Geschossdecken einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Holzbaustoffe

Holzbaustoffe dürfen für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile eingesetzt werden, sofern die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt sind.

Spezielle Regelungen bestehen in Treppenhäusern (siehe Thema Fluchtwege).

 

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