bis 200 Personen
Die maximale Fluchtweglänge zu einem Ausgang ins Freie beträgt 35 m.
Einzelne Räume dürfen zu Nutzungseinheiten zusammengefasst werden, wenn Sie in einem funktionellen Zusammenhang zu einander stehen. Ein Beispiel sind Büros, Aufenthaltsraum und Korridor. Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über mehrere angrenzende Räume führen.
Spezialfall: Wenn der horizontale Fluchtweg zu mindestens zwei separaten Ausgängen ins Freie oder in Treppenhäuser führt, darf der Fluchtweg (bestehend aus dem horizontalen Fluchtweg und dem Weg im Raum) 50 m betragen. Der Fluchtwegteil innerhalb der Nutzungseinheit darf jedoch auch in diesem Fall 35 m nicht überschreiten.
Berechnung der Länge von Fluchtwegen
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Beantworten Sie zwei bis drei Fragen, wir berechnen die geforderte Breite und die Anzahl von Ausgängen und Treppenhäusern.
Falls Sie die Anzahl der Ausgänge und die Breite von Fluchtwegen selbst bestimmen möchen, finden Sie die nötigen Angaben dazu im Folgenden.
Breite von Fluchtwegen und Anzahl Ausgänge
Der horizontale Fluchtweg muss mindestens 120 cm breit sein.
Aus einem Raum, in dem sich mehr als 100 Personen aufhalten können, sind zwei voneinander unabhängige Fluchtwege nötig.
Anzahl und Breite der Ausgänge (Mindestanforderungen)
bis 50 Personen | 1 Ausgang, 90 cm breit |
50 bis 100 Personen | 2 Ausgänge, je 90 cm breit |
100 bis 200 Personen | 3 Ausgänge, je 90 cm breit oder 2 Ausgänge, 1,20 m und 90 cm breit |
Anzahl Treppenhäuser und Treppen
In Gebäuden mit geringen Abmessungen (max. 2 Stockwerke) gibt es keine Vorschriften bezüglich der Anzahl Treppenhäuser (vertikale Fluchtwege).
Aus Räumen, in denen mehr als 100 Personen anwesend sein können, sind jedoch mindestens zwei unabhängige Fluchtwege gefordert.
Mindesthöhe von Treppenhäusern
Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 2,1 m betragen.
Mindestbreite von Treppen und deren Podesten
- Geradläufige Treppen: entsprechend der erforderlichen Ausgangsbreite, jedoch mindestens 90 cm.
- Wendeltreppen: 1,2 m mit einer minimalen Auftrittsbreite von 10 cm.
Türen
Die lichte Durchgangsbreite von Türen muss mindestens 90 cm betragen. Türen zu untergeordneten Räumen, z. B. Putzräumen oder Sanitärräumen, dürfen schmaler sein.
Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die mit weniger als 20 Personen belegt werden können.
Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.
Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn sie Türen enthalten, die sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, oder wenn zusätzliche solche Türen vorhanden sind.
Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, wenn sie die Flucht jederzeit gewährleisten und für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sind.
Bei Schnelllauftoren genügt es, wenn sie sich in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und sicher öffnen lassen.
Schliess-Systeme
Bei Türen in Fluchtwegen, die abgeschlossen werden, müssen Schliess-Systeme nach SN EN 179 oder SN EN 1125 eingesetzt werden.
Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die nur einen Ausgang haben. Beispiele sind Büros, Lager, Technik- oder Kellerräume.
Notausgangsverschlüsse oder Paniktürverschlüsse?
Im Zuschauerraum und im Foyer können mehr als 2 Personen/m² anwesend sein. Es muss mit einer Paniksituation gerechnet werden. Für diese Räume sind Paniktürverschlüsse vorgeschrieben. Bei kleinerer Belegung genügen Notausgangsverschlüsse.
Schaltgerätekombinationen in Fluchtwegen
Für Schaltgerätekombinationen (SK) in Fluchtwegen gelten besondere Brandschutzanforderungen.
Ausnahmen sind Korridore innerhalb von Nutzungseinheiten, zum Beispiel bei Wohnungen. Dort müssen für Schaltgerätekombinationen (SK) keine speziellen Brandschutzmassnahmen umgesetzt werden.
Die folgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.
Neubauten, umfassende Umbauten oder Umnutzungen
Im Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) sind die Anforderungen abhängig von der Grösse der Front des Gehäuses:
- Bei einer Front bis 1,5 m² muss das Gehäuse der SK die Schutzart IP 4X erfüllen (siehe Norm DIN EN 60529), aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 bestehen und den Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Kabelverschraubungen dürfen mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF3 (cr) abgedichtet werden.
- Ist die Front grösser als 1,5 m², muss eine SK mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 abgetrennt werden.
- Wenn sich die SK in einem geprüften Gehäuse mit Schutzart IP 5X oder höher befindet, ist kein zusätzlicher Brandschutzabschluss nötig. Voraussetzung ist, dass das Gehäuse den Feuerwiderstand EI 30 aufweist und aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 besteht. Dies gilt unabhängig von der Grösse des Gehäuses.
In horizontalen Fluchtwegen, die von den vertikalen Fluchtwegen mit einem Brandabschluss abgetrennt sind, müssen SK in Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 eingebaut werden.
Kabelverschraubungen dürfen mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF3 abgedichtet werden.
Kabel
- In horizontalen Fluchtwegen ist eine maximale Brandbelastung aufgrund der Kabel von 200 MJ/Laufmeter zulässig. Eine Brandbelastung von 200 MJ/Laufmeter ergibt sich z.B. bei 60 bis 70 Elektrokabel (4 x 1.5 mm² oder 3 x 1.5 mm²). Örtlich sind höhere Werte zulässig.
- Die Brandschutzbehörde kann Nachweise für die Berechnung der Brandbelastung verlangen.
- Kabel mit kritischen Verhalten (cr) dürfen nicht eingesetzt werden.
Kontrolliert werden diese Brandschutzmassnahmen von der Brandschutzbehörde (im Kanton Bern Brandschutzexperte der GVB oder Feueraufseher der Gemeinde).
Kleine Umbauten, bei denen die SK unverändert bleiben
Beim Umbau sind keine speziellen Massnahmen nötig. Bei der periodischen Elektrokontrolle kann jedoch das unabhängige Kontrollorgan (Elektrokontrolleur) zusätzliche Brandschutzmassnahmen fordern.
Kontrolliert werden diese Brandschutzmassnahmen durch den Elektrokontrolleur.
Ersatz oder Erweiterung der SK
Für ein neues Gehäuse sind Baustoffe der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 gefordert.
Ein bestehendes Gehäuse aus brennbaren Baustoffen muss mindestens innen mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1 wärmeisolierend ausgekleidet werden, zum Beispiel mit Brandschutzplatten BSP 30 (Brandverhaltensgruppe Kategorie RF1).
Kontrolliert werden diese Massnahmen von einem unabhängigen Kontrollorgan (Elektrokontrolleur).
Gut sichtbar und klar markieren
Fluchtwege und Notausgänge müssen gut erkennbar gekennzeichnet sein.
Treppenhäuser müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
In Räumen ohne Tageslicht müssen Rettungszeichen sicherheitsbeleuchtet sein.
Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen
Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.
Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:
- die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
- sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».
Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.
Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.
Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.
Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.
Beispiel Notausgangstüre
Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Sicherheitsbeleuchtung leuchtet die Bodenzone und den Weg ins Freie aus (minimale Beleuchtungsstärke 1 Lux)
- Leuchten in Bodennähe müssen bruchfest sein
- Bei Stromausfall muss die Sicherheitsbeleuchtung rechtzeitig einschalten und mindestens 30 Minuten lang leuchten
- Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen erlaubt, in denen sich ausschliesslich Betreuungspersonen aufhalten
- Die Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung ausgeschaltet werden können
Detaillierte Informationen finden Sie im Fachthema «Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen».
So müssen Rettungszeichen gestaltet sein
Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.
Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.
Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.
Gültige Symbole
International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
Ihr Gebäude gehört wahrscheinlich in die Kategorie «Gebäude mit geringen Abmessungen». Falls eine der folgenden Aussagen zutrifft, müssen Sie jedoch eine andere Kategorie wählen:
- mehr als ein Geschoss unter Terrain: Wählen Sie die Kategorie «bis 11m»
- mehr als zwei Geschosse über Terrain: Wählen Sie die Kategorie «bis 11m»
- Summe aller Geschossflächen grösser als 600m2: Wählen Sie die Kategorie «bis 11m»
- Im Ober- oder im Untergeschoss liegt ein Raum für mehr als 300 Personen: Wählen Sie die Kategorie «bis 11m»