Infoplattform für Brandschutz

Fluchtwege und Ausgänge

 

Fluchtwege sind immer auch Rettungswege. Sie sind so anzulegen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benutzbar sind.

In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine Dekorationen angebracht werden.

Vorhänge, Dekorationen und dergleichen dürfen die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen (Rettungszeichen, Sicherheitsbeleuchtung, Löscheinrichtungen, Fluchtwege usw.) nicht beeinträchtigen.

Auf Fluchtwegen dürfen keine haustechnischen Anlagen wie Heizungs- oder Lüftungsanlagen aufgestellt werden.

Bei grossen Sportveranstaltungen oder Konzerten im Freien kann der Veranstalter im Rahmen des Sicherheitskonzepts vorschlagen, die Ausgestaltung der Fluchtwege entsprechend der Norm SN EN 13200-1 Zuschaueranlagen – Teil 1 der SIA vorzunehmen.

Die Norm legt die Kriterien für die Bemessung und den Ausbau der Fluchtwege fest und stellt teilweise geringere Anforderungen als die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien der VKF.

Ausgänge

Die Türen müssen sich jederzeit rasch und ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung öffnen lassen.

Aus einem Raum, in dem sich mehr als 100 Personen aufhalten können, sind zwei voneinander unabhängige Fluchtwege nötig.

Berechnung der Anzahl und Breite der Ausgänge

Massgebend ist die Personenbelegung. Diese wird gemäss folgender Tabelle festgelegt.

Zweckbestimmung / Nutzung

Anzahl Personen pro m2

Mehrzweckanlagen, Sportstadien

Anzahl gemäss Bestuhlung

2 bei keiner festen Bestuhlung

Tribünen-Stehplatzbereiche

5

Wartezonen vor Kassen

4

Anzahl und Breite der Ausgänge

Anzahl Personen Anzahl Ausgänge und Breite
bis 50 Personen 1 Ausgang, 0,9 m breit
50 bis 100 Personen 2 Ausgänge, je 0,9 m breit
100 bis 200 Personen 3 Ausgänge, je 0,9 m breit oder
1 Ausgang, 0,9 m breit und 1 Ausgang 1,2 m breit
über 200 Personen: mindestens 2 Ausgänge, je 1,2 m breit


Die geforderte Ausgangsbreite (Summe der Breite aller Ausgänge) hängt von der Personenbelegung ab:

  • auf ebener Fläche: pro 200 Personen 1,2 m Ausgangsbreite
  • über Treppen erschlossen: pro 120 Personen 1,2 m Ausgangsbreite

Beispiel: Ist die geforderte minimale Ausgangsbreite 3,6 m, sind folgende Varianten möglich

  • 3 Ausgänge à 1,2 m
  • 1 Ausgang 1,2 m und 1 Ausgang 2,4 m
Ein einzelner Ausgang muss mindestens 1,2 m breit sein.

Breite und Anzahl Ausgänge Zuschaueranlagen (Tribünen, Podeste und Galerien)

Die geforderte Ausgangsbreite (Summe der Breite aller Ausgänge) hängt von der Personenbelegung ab.

Beispiel: Ist die geforderte minimale Ausgangsbreite 3,6 m, sind folgende Varianten möglich:

  • 3 Ausgänge à 1,2 m
  • 1 Ausgang 1,2 m und 1 Ausgang 2,4 m

Ein einzelner Ausgang muss mindestens 1,2 m breit sein.

Anlagentyp Anzahl Personen und Ausgänge/Breite
Anlage oben offen (seitlich offen oder geschlossen)

 

Sportveranstaltung bei einer Belegung über 200 Personen:
   pro 450 Personen 1,2 m Ausgangbreite

Konzert auf ebener Fläche:
   pro 800 Personen 1,2 m Ausgangbreite

Konzert über Treppen erschlossen:
  pro 450 Personen 1,2 m Ausgangbreite
Anlage oben geschlossen (seitlich offen oder geschlossen) Ab einer Belegung über 200 Personen mindestens

2 Ausgänge mit je 1,2 m Breite

auf ebener Fläche:
   pro 200 Personen 1,2 m Ausgangsbreite

über Treppen erschlossen:
   pro 120 Personen 1,2 m Ausgangsbreite

Türen und Schiebetüren

Die lichte Durchgangsbreite von Türen muss mindestens 90 cm betragen. Türen zu untergeordneten Räumen, z. B. Putzräumen oder Sanitärräumen, dürfen schmaler sein.

Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen. Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die mit weniger als 20 Personen belegt sind.

Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.

Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn sie Türen enthalten, die sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, oder wenn zusätzliche solche Türen vorhanden sind.

Automatische Schiebetüren

Automatische Schiebetüren, die gleichzeitig als Brandabschluss und Fluchttüre dienen, müssen in der Regel als geprüfte Konstruktionen mit eingebauter Flügeltüre ausgeführt werden.

Sind Schiebetüren in Fluchtwegen zulässig, müssen sie mit einer Brandfallsteuerung versehen sein (angesteuert über eine Brandmeldeanlage bzw. über Einzelrauchmelder). Die Steuerung muss die Öffnungsautomatik (z. B. Sensor) übersteuern. Der Abschluss muss zudem mit einer elektrisch gesteuerten Absicherung nach SN EN 13637 versehen sein.

Als Alternativen können zwei Türen neben- oder hintereinander angeordnet werden:

  • Die Schiebetüre mit Feuerwiderstand schliesst bei Stromausfall und im Brandfall automatisch. Eine feuerwiderstandsfähige Flügeltüre daneben gewährleistet den Fluchtweg.
  • Die Schiebetüre ohne Feuerwiderstand öffnet bei Stromausfall und im Brandfall selbsttätig. Vor oder hinter der Schiebetüre ist eine Flügeltüre, die in diesen Fällen selbsttätig schliesst.

Schliess-Systeme

Bei Türen in Fluchtwegen, die abgeschlossen werden, müssen Schliess-Systeme nach SN EN 179 oder SN EN 1125 eingesetzt werden.

Ausgenommen sind Türen zu Räumen, die nur einen Ausgang haben. Beispiele sind Büros, Lager, Technik- oder Kellerräume. 

Notausgangsverschlüsse oder Paniktürverschlüsse?

Massgebend ist, ob eine Paniksituation erwartet werden muss. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Anhaltspunkt gibt die Personenbelegung. Ist sie kleiner als 2 Personen/m² ist in der Regel keine Paniksituation zu erwarten.

Falls eine Paniksituation erwartet werden muss, sind Paniktürverschlüsse gefordert. Ansonsten reichen Notausgangsverschlüsse aus.

  • Beispiel Notausgangsverschluss

  • Beispiel Paniktürverschluss

Distanz von Fluchtwegen

Die Fluchtwegdistanz bis zu einer Evakuationsöffnung, einem Treppenhaus oder bis ins Freie beträgt maximal 35 m.

In Zuschaueranlagen darf die Fluchtwegdistanz bis zu einer Evakuationsöffnung oder bis ins Freie maximal 45 m betragen.

Bei Sitzplätzen gilt die effektive Gehweglänge, bei Stehplätzen wird diese diagonal gemessen.

Messweise der Fluchtwegdistanz

Fluchtweglänge bis zum Erreichen eines Ausganges max. 35 m

Fluchtwegbreite von Tribünen

Als minimale Fluchtwegbreite von Tribünen (Abgänge, Notausgänge oder Fluchtwege unter Tribünen) gilt:

  • mindestens 0,6 m pro 100 Personen im Erdgeschoss
  • mindestens 0,9 m pro 100 Personen im Obergeschoss
  • mindestens 1,20 m pro 450 Personen im Freien

Personen, die sich in abgezäunten Bereichen – innerhalb und ausserhalb von Räumen und Zelten – aufhalten, müssen in Abschrankungen oder eingezäunte Bereiche flüchten können.

Treppen

Fluchttreppen sind geradläufig mit einem Trittverhältnis von 63 bis 65 cm (zweimal das Mass Steigung und einmal das Mass Auftritt) anzuordnen. Sie können aus Holz erstellt werden.

Treppenabgänge aus Notausgängen sind seitlich sicher abzugrenzen.

Fluchtwegmarkierung und Sicherheitsbeleuchtung

Fluchtwege und Ausgänge sind zu markieren.

Beleuchtete Markierungen und Richtungsweiser sind vorgeschrieben:

  • in Gebäuden ab 300 Personen und grundsätzlich in Untergeschossen ohne Tageslicht
  • bei Tribünen in Räumen ab 300 Personen
  • bei Tribünen im Freien, wenn die Veranstaltung abends oder nachts stattfindet

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich:

  • entlang von Fluchtwegen in Untergeschossen ohne Tageslicht
  • entlang von Fluchtwegen und in Räumen in allen übrigen Geschossen bei einer Belegung ab 300 Personen
  • entlang von Fluchtwegen von Tribünen im Freien, wenn die Veranstaltung abends oder nachts stattfindet

Als Sicherheitsbeleuchtung können Einzelleuchten mit Akkus oder Leuchten mit zwei voneinander unabhängigen Stromversorgungen (Netzeinspeisung und Notstromaggregat oder zentrale Akku-Versorgung) installiert werden.

Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen

Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.

Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:

  • die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
  • sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.

Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.

Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.

Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.

Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.

 

Beispiel Notausgangstüre

  • Richtig – das Rettungszeichen muss über der Türe angebracht werden. Der Pfeil zeigt auf die Notausgangstüre.

  • Falsch – das Rettungszeichen zeigt richtigerweise auf die Notausgangstüre, der Pfeil weist jedoch nach links. Ohne zusätzliche Markierung der Türe besteht die Gefahr, dass Flüchtende im Dunkeln nach links rennen, also an der Türe vorbei. Bei absoluter Dunkelheit und bei Rauch wird nur noch der Richtungspfeil als Orientierung wahrgenommen.

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Sicherheitsbeleuchtung leuchtet die Bodenzone und den Weg ins Freie aus (minimale Beleuchtungsstärke 1 Lux)
  • Leuchten in Bodennähe müssen bruchfest sein
  • Bei Stromausfall muss die Sicherheitsbeleuchtung rechtzeitig einschalten und mindestens 30 Minuten lang leuchten
  • Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen erlaubt, in denen sich ausschliesslich Betreuungspersonen aufhalten
  • Die Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung ausgeschaltet werden können

Detaillierte Informationen finden Sie im Fachthema «Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen».

So müssen Rettungszeichen gestaltet sein

Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.

Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.

Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.

Gültige Symbole

  • Abwärts gehen nach rechts unten (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg)

  • Aufwärts gehen nach rechts oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

  • Abwärts gehen nach links unten (z. B. bei Etagenwchsel im Verlauf von Treppenräumen/vertikaler Fluchtweg)

  • Aufwärts gehen nach links oben (z. B. bei Etagenwechsel im Verlauf von Treppenräumen /vertikaler Fluchtweg in Untergeschossen)

  • Nach rechts gehen (Laufrichtung anzeigen)

  • Nach links gehen (Laufrichtung anzeigen)

  • a) Geradeaus gehen (Laufrichtung anzeigen)
    b) Geradeaus und durch eine Tür gehen; wenn das Zeichen über einer Tür angebracht ist (Laufrichtung anzeigen)

International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.

Weitere Informationen

Fachthema Flucht- und Rettungswege

Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung» der VKF

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