Sie steigen um: von Erdöl auf Erdgas
Wenn der Heizraum der Erdölheizung gemäss den Anforderungen der aktuellen Brandschutzvorschriften ausgeführt ist und die neue Heizung keine höhere Nennwärmeleistung hat als die bestehende, müssen Sie diesen nicht anpassen. Es empfiehlt sich jedoch, die Anforderungen zu überprüfen.
Die Abgasanlage muss von einem Fachmann überprüft werden. Er muss beurteilen, ob die bestehende Anlage für die Erdgasheizung geeignet ist.
Anforderungen an den Feuerwiderstand des Aufstellungsraums
In Einfamilienhäusern und in Gebäuden mit geringen Abmessungen bestehen keine Anforderungen an den Aufstellungsraum von Erdgasheizungen. Wann ein Objekt als Gebäude mit geringen Abmessungen gilt, finden Sie im Beitrag «Spezialfall Gebäude mit geringen Abmessungen» im Forum Brandschutz.
Wenn ein Gebäude mehrere Brandabschnitte umfasst, muss die Erdgasheizung in einem separaten Heizraum aufgestellt werden. Die Anforderungen an den Feuerwiderstand sind abhängig von der Nennwärmeleistung und der Lage des Heizraums:
- bis 70 kW: Der Heizraum muss die gleiche Brandabschnittsbildung wie die jeweilige Nutzung aufweisen, jedoch mindestens EI30.
- ab 70 kW oder Heizraum im Untergeschoss: Der Heizraum muss als Brandabschnitt EI60 ausgeführt werden. Für die Türen ist EI30 gefordert.
- ab 70 kW: Die Türen müssen in Fluchtrichtung öffnen.
Ein direkter Zugang vom Freien in den Heizraum ist gefordert:
- bei einer Nennwärmeleistung ab 1200 kW.
- wenn der Heizraum im 2.UG oder tiefer liegt und die Nennwärmeleistung grösser als 600 kW ist.
Anforderungen an Abgasanlagen
Überprüfen Sie, ob die Anforderungen an die Belüftung, an die Zufuhr der Verbrennungsluft sowie an Kamine und Abgasanlagen erfüllt sind. Informationen dazu finden Sie im Fachthema «Heizungen, Öfen, Cheminées».
Zu beachten sind zudem die Richtlinien und Merkblätter, die in den «Weiteren Bestimmungen» der VKF, Kapitel 2.15, aufgeführt sind.