Infoplattform für Brandschutz

Sie steigen um: von Fernwärme auf Pellets, Schnitzel oder Stückholz

Die Heizung muss möglicherweise in einem separaten Heizraum aufgestellt werden.

Sie müssen zudem eine Abgasanlage installieren.

Anforderungen an den Aufstellungsraum

Die Anforderungen sind abhängig von der Nennwärmeleistung und der Lage des Heizraums:

  • bis 50 kW: bei Einfamilienhäusern und Gebäuden mit geringen Abmessungen gibt es keine Anforderungen an den Aufstellungsraum. Davon ausgenommen sind Schreinereien und Gebäude mit explosionsgefährdeten Bereichen. 
  • bis 70 kW: Der Heizraum muss die gleiche Brandabschnittsbildung wie Nutzung aufweisen, jedoch mindestens EI30.
  • ab 70 kW oder Heizraum im Untergeschoss: Der Heizraum muss als Brandabschnitt EI60 ausgeführt werden. Für die Türen ist EI30 gefordert. Sie müssen in Fluchtrichtung öffnen.

Ein direkter Zugang vom Freien in den Heizraum ist gefordert:

  • bei einer Nennwärmeleistung ab 1200 kW.
  • wenn der Heizraum im 2.UG oder tiefer liegt und die Nennwärmeleistung grösser als 600 kW ist.

Anforderungen an Abgasanlagen

Die Anforderungen an die Belüftung und die Zufuhr der Verbrennungsluft sowie an Kamine und Abgasanlagen finden Sie im Fachthema «Heizungen, Öfen, Cheminées».

Lagerung des Brennstoffs

  • Im Aufstellungsraum ohne Feuerwiderstandsanforderungen dürfen maximal 1.5 m³ Pellets oder Stückholz gelagert werden.
  • In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 dürfen maximal 10 m³ Holzbrennstoffe gelagert werden.
  • In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 dürfen hinter einer durchgehend staubdichten Abtrennung maximal 15 m³ Schnitzel oder Pellets gelagert werden.
  • Grössere Lagermengen sind in separaten und geeigneten Räumen zu lagern, die mit Feuerwiderstand EI 60 ausgebildet sind.
  • Lagerräume müssen einwandfrei entleert werden können. Dazu müssen Türen oder Deckel angebracht werden, die ein einwandfreies Ausräumen ermöglichen. Wie gross die Ausräumöffnungen bei Pelletlagern mindestens sein müssen, finden Sie in der Brandschutzerläuterung 106-15 «Pelletsfeuerungen».

 

Als weitere Anforderungen gelten die Erläuterungen der VKF:

 

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