Tragwerke und Brandabschnitte
Bildung von Brandabschnitten
Der Brandabschnitt von mehrgeschossigen Verkaufsgeschäften umfasst sämtliche miteinander offen verbundenen Verkaufsgeschosse.
Verkaufsflächen, Verwaltungs- und Betriebsräume, sowie Lagerbereiche können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
In einzelne Brandabschnitte abzutrennen sind:
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Räume, die mit mehr als 300 Personen belegt werden können. Nutzungen, die diesen Räumen zugeordnet sind (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Bühnen, Regieräume oder Foyers) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
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Das zweite und jedes darunter liegende Untergeschoss.
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Aneinandergebaute und ausgedehnte Gebäude und Anlagen.
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Vertikale und horizontale Fluchtwege.
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Vertikalverbindungen wie Lüftungs-und Installationsschächte.
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Räume mit haustechnischen Anlagen wie Heizungen.
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Bereiche mit technischen Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- oder Sprinkleranlagen.
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Bereiche, die bei einer Evakuierung als Aufenthaltsorte von Personen vorgesehen sind, z. B. Korridore.
Brandschutzabschlüsse
Brandschutzabschlüsse wie Brandschutztüren, Fenster oder Deckel müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.
In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen).
Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten
Bei den Anforderungen an den Feuerwiderstand wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird.
Verkaufsräume mit: Brandabschnittsfläche max. 1 200 m²und Personenbelegung max. 300 | EG/OG ohne LK | EG/OG mit LK | UG |
Tragwerke [1] | R 30 [2] | kA | R 60 |
Brandabschnittsbildende Geschossdecken | REI 30 [3] | EI 30 | REI 60 |
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege | EI 30 | EI 30 | EI 60 |
Fluchtweg vertikal | REI 30 | REI 30 | REI 60 |
kA: keine Anforderungen
Verkaufsgeschäfte mit: Brandabschnittsfläche grösser 1 200 m²oder Personenbelegung grösser 300 | EG/OG ohne LK | EG/OG mit LK | UG |
Tragwerke [1] | R 60 | R 30 | R 60 |
Brandabschnittsbildende Geschossdecken | REI 60 | REI 30 | REI 60 |
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege | EI 30 | EI 30 | EI 60 |
Fluchtweg vertikal | REI 60 | REI 60 | REI 60 |
[1] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.
[2] Bei zweigeschossigen Bauten mit einer gesamten Geschossfläche von maximal 2 400 m² kann der Feuerwiderstand um 30 Minuten reduziert werden.
[3] Wenn keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken bestehen, müssen brandabschnittsbildende Geschossdecken einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.
Holzbaustoffe
Holzbaustoffe dürfen für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile eingesetzt werden, sofern die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt sind.
Spezielle Regelungen bestehen in Treppenhäusern (siehe Thema Fluchtwege).
Weitere Informationen (rechte Spalte)
Die massgebende Personenbelegung wird anhand der Raumflächen berechnet.
Fachmärkte, Kaufhäuser und Einkaufszentren
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Hochfrequentierter Supermarkt (mehr als 7 Besucher pro Tag pro m² Bruttogeschossfläche, Sonntagsverkauf)
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Zu einem Bereich gehören alle Räume und Flächen, die den Kunden zugänglich sind. Ausnahme: WC-Anlagen mit direktem Zugang zu horizontalen oder vertikalen Fluchtwegen müssen nicht berücksichtigt werden.