Schutzabstände, Brandabschnitte und Tragwerke
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Beantworten Sie einige Fragen, wir ermitteln den geforderten Abstand zum Nachbargebäude.
Falls Sie den geforderten Brandschutzabstand zum Nachbargebäude selbst bestimmen möchten, finden Sie im Folgenden die nötigen Angaben dazu.
Brandschutzabstände
Die geforderten Brandschutzabstände sind abhängig von den Baustoffen der äussersten Schichten der Aussenwandkonstruktion:
4 m | Beide äussersten Schichten bestehen aus Baustoffen der Kategorie RF1 |
5 m | Eine der beiden äussersten Schichten besteht aus brennbaren Baustoffen |
6 m | Beide äusseren Schichten bestehen aus brennbaren Baustoffen |
Falls das Nachbargebäude höher als 11 m ist oder darin gefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, müssen die Brandschutzabstände angemessen erhöht werden.
So werden Brandschutzabstände gemessen
Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Abstände
Wenn die Brandschutzabstände nicht eingehalten werden, können Ersatzmassnahmen getroffen werden. Beispiele sind eine feuerwiderstandsfähige Ausführung der Aussenwände oder feuerwiderstandsfähige Bekleidungen und Versetzen der Fenster und Türen.
Nebenbauten
Innerhalb eines Grundstücks sind zwischen Nebenbauten und anderen Gebäuden und Anlagen keine Brandschutzabstände vorgeschrieben.
Gegenüber Gebäuden, Nebenbauten und Anlagen auf fremden Grundstücken müssen Nebenbauten einen Brandschutzabstand von 4 m einhalten.
Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m² nicht übersteigt.
Werden mit einem Nebenbau zwei andere Gebäude verbunden, müssen Brandabschnitte gebildet werden.
Bildung von Brandabschnitten
Innerhalb des Einfamilienhauses müssen keine Brandabschnitte gebildet werden. Ausnahmen sind Räume mit erhöhtem Brandrisiko. Beispiele sind Räume, in denen Feuerungsaggregate mit festen Brennstoffen wie Schnitzel-, Stückholz- oder Pelletheizungen aufgestellt sind. Wenn die Nennwärmeleistung des Feuerungsaggregats jedoch nicht mehr als 50 kW beträgt, ist kein eigener Brandabschnitt erforderlich. In jedem Fall muss die ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft sowie die konforme Ableitung der Abgase gewährleistet sein.
Der Einstellraum (Garage) muss nicht als eigener Bandabschnitt ausgebildet sein.
Die Wand zwischen zwei zusammengebauten Einfamilienhäusern, z. B. zwischen Reihenhäusern, muss brandabschnittsbildend ausgeführt sein, mit einem Feuerwiderstand von EI 30. Dieser Feuerwiderstand gilt auch für allfällige Türen in der Wand zwischen den Einfamilienhäusern.
Keller, Gemeinschaftsräume oder Waschräume, die von mehreren Einfamilienhäusern gemeinsam genutzt werden, müssen brandabschnittsbildend von den anderen Räumen abgetrennt sein. Sie dürfen zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden.
Werden gemäss der kantonalen Baugesetzgebung Brandmauern auf der Parzellengrenze verlangt, müssen diese nach der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» ausgeführt werden.
Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten
Es werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken gestellt. Dies gilt auch für Untergeschosse und eine zugehörige Einliegerwohnung.
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