Infoplattform für Brandschutz

Vermietung von Wohnraum an Touristen und Beherbergungen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.

Achtung!

Falls Sie mehr als 10 Betten vermieten oder die Personen auf fremde Hilfe angewiesen sind, gelten für das Gebäude die Anforderungen an Mehrfamilienhäuser oder Sie müssen eine andere Nutzung wählen:

Anzahl BettenPersonen brauchen keine fremde Hilfe, z. B Vermietung von Wohnraum an TouristenPersonen sind auf fremde Hilfe angewiesen, z. B. betreute Wohngruppe oder private Pflegeheime
bis 10 EinfamilienhausWählen Sie «Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch».
10 bis 19 Wählen Sie «Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch».Wählen Sie «Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch».
mehr als 19 Wählen Sie «Hotel, Ferienheim, bis 11 m hoch»Wählen Sie «Spital, Klinik, Heim, bis 11 m hoch»

Kurzzeitige Vermietung an Personen, die keine fremde Hilfe benötigen

Beispiele sind private Bed&Breakfast-Betriebe, die Vermietung von Zimmern und Wohnungen an Touristen über elektronische Buchungsplattformen oder die kurzzeitige Vermietung von Wohneinheiten an Studierende. Die Fachstelle Bandschutz der GVB hat dafür den Begriff Beherbergungsstätte [b] definiert.

Massnahmen bis 10 Betten

Nach der gängigen Praxis ist bei einer Vermietung von bis zu 10 Betten keine Bewilligung nötig. Der Entscheid darüber liegt jedoch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde.

Brandschutzmassnahmen

Zusätzlich zu den Anforderungen an das Gebäude müssen folgende Brandschutzmassnahmen getroffen werden:

  • Schlafräume dürfen maximal über drei offen miteinander verbundene Geschosse verteilt sein.
  • Die Fluchtwege dürfen über mehrere Räume und Geschosse führen.
  • Fluchtwege, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis ins Freie oder in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, dürfen maximal 35 m lang sein.
  • Bei Türen in Fluchtwegen, z.B. Wohnungs- oder Hauseingangstüren, sind Notausgangstürverschlüsse gefordert. Bestehende Türen müssen mindestens mit einem Drehknopfzylinder nachgerüstet werden.
  • Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein.
  • Handfeuerlöscher sind vorgeschrieben. In jeder Küche muss eine Löschdecke bereitgestellt werden.
  • In Fluchtwegen und Wohnräumen sind Rauchmelder empfohlen.
  • Auf Informationsanschlägen müssen die Fluchtwegpläne und ein Beschrieb zum Verhalten im Brandfall festgehalten sein. Die Anschläge sind in der Sprache der beherbergten Personen zu verfassen.
  • Die zuständige Feuerwehr muss über die Nutzung und die mögliche Anzahl beherbergter Personen informiert werden.

Zuständigkeiten

Zuständig ist der Feueraufseher der Gemeinde.

Beispiel

 

Die rechtlichen Grundlagen für den Kanton Bern finden Sie im Brandschutzmerkblatt «Beherbergungsstätten: Vermietung von Wohnraum an Touristen, Wohngruppen bis 19 Personen» der GVB.

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