Vermietung von Wohnraum an Touristen und Beherbergungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.
Achtung!
Wenn Sie Betten für mehr als 19 Personen vermieten, fällt ihr Bauvorhaben in eine andere Nutzung:
- Hotel, Ferienheim, falls Sie die Betten an Personen vermieten, die keine fremde Hilfe benötigen, z.B. an Touristen
- Spital, Klinik, Heim, falls Sie Personen beherbergen, die fremde Hilfe benötigen. Beispiele sind betreute in Wohngruppen oder private Pflegeheime.
Kurzzeitige Vermietung an Personen, die keine fremde Hilfe benötigen
Beispiele sind private Bed&Breakfast-Betriebe, die Vermietung von Zimmern und Wohnungen an Touristen über elektronische Buchungsplattformen oder die kurzzeitige Vermietung von Wohneinheiten an Studierende. Die Fachstelle Bandschutz der GVB hat dafür den Begriff Beherbergungsstätte [b] definiert.
Massnahmen bis 10 Betten
Nach der gängigen Praxis ist bei einer Vermietung von bis zu 10 Betten keine Bewilligung nötig. Der Entscheid darüber liegt jedoch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde.
Brandschutzmassnahmen
Zusätzlich zu den Anforderungen an das Gebäude müssen folgende Brandschutzmassnahmen getroffen werden:
- Schlafräume dürfen maximal über drei offen miteinander verbundene Geschosse verteilt sein.
- Die Fluchtwege dürfen über mehrere Räume und Geschosse führen.
- Fluchtwege, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis ins Freie oder in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, dürfen maximal 35 m lang sein.
- Bei Türen in Fluchtwegen, z.B. Wohnungs- oder Hauseingangstüren, sind Notausgangstürverschlüsse gefordert. Bestehende Türen müssen mindestens mit einem Drehknopfzylinder nachgerüstet werden.
- Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein.
- Handfeuerlöscher sind vorgeschrieben. In jeder Küche muss eine Löschdecke bereitgestellt werden.
- In Fluchtwegen und Wohnräumen sind Rauchmelder empfohlen.
- Auf Informationsanschlägen müssen die Fluchtwegpläne und ein Beschrieb zum Verhalten im Brandfall festgehalten sein. Die Anschläge sind in der Sprache der beherbergten Personen zu verfassen.
- Die zuständige Feuerwehr muss über die Nutzung und die mögliche Anzahl beherbergter Personen informiert werden.
Zuständigkeiten
Zuständig ist der Feueraufseher der Gemeinde.
Beispiel
Massnahmen bei 10 bis 19 Betten
Ob eine Bewilligung notwendig ist, entscheidet die zuständige Baubewilligungsbehörde. Nach der gängigen Praxis ist eine Bewilligung nötig, wenn:
- eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus an mehr als 10 Personen vermietet wird.
- in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen an insgesamt mehr als 10 Personen vermietet werden.
Brandschutzmassnahmen
Zusätzlich zu den Anforderungen an das Gebäude müssen folgende Brandschutzmassnahmen getroffen werden:
- Die Schlafräume resp. Wohneinheiten müssen grundsätzlich innerhalb desselben Geschosses ins Freie oder in vertikale oder horizontale Fluchtwege führen.
- Fluchtwege, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis ins Freie oder in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, dürfen maximal 35 m lang sein.
- Bei Türen in Fluchtwegen, z.B. Wohnungs- oder Hauseingangstüren, sind Notausgangstürverschlüsse gefordert. Bestehende Türen müssen mindestens mit einem Drehknopfzylinder nachgerüstet werden.
- Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein.
- Handfeuerlöscher sind vorgeschrieben. In jeder Küche muss eine Löschdecke bereitgestellt werden.
- In Fluchtwegen und Wohnräumen sind Rauchmelder empfohlen.
- Auf Informationsanschlägen müssen die Fluchtwegpläne und ein Beschrieb zum Verhalten im Brandfall festgehalten sein. Die Anschläge sind in der Sprache der beherbergten Personen zu verfassen.
- Die zuständige Feuerwehr muss über die Nutzung und die mögliche Anzahl beherbergter Personen informiert werden.
Zuständigkeiten
Wenn gastgewerbliche Dienstleistungen, z.B. Frühstück, angeboten werden, ist die GVB zuständig. Alle anderen Betriebe fallen in den Zuständigkeitsbereich der Feueraufseher der Gemeinden.
Beispiel
Vermietung an Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind
Beispiele sind betreute Wohngruppen oder kleine, private Pflegeheime. Die Fachstelle Bandschutz der GVB hat dafür den Begriff Beherbergungsstätte [a] definiert.
Massnahmen bis 19 Betten
Zusätzlich zu den Anforderungen an das Gebäude müssen folgende Brandschutzmassnahmen getroffen werden:
- Die Schlafräume resp. Wohneinheiten müssen innerhalb desselben Geschosses ins Freie oder in vertikale oder horizontale Fluchtwege führen.
- Fluchtwege, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis ins Freie oder in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, dürfen maximal 20 m lang sein.
- Bei Türen in Fluchtwegen, z.B. Wohnungs- oder Hauseingangstüren, sind Notausgangstürverschlüsse gefordert. Bestehende Türen müssen mindestens mit einem Drehknopfzylinder nachgerüstet werden.
- Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein.
- Handfeuerlöscher sind vorgeschrieben. In jeder Küche muss eine Löschdecke bereitgestellt werden.
- In Fluchtwegen und Wohnräumen sind Rauchmelder empfohlen.
- Auf Informationsanschlägen müssen die Fluchtwegpläne und ein Beschrieb zum Verhalten im Brandfall festgehalten sein. Die Anschläge sind in der Sprache der beherbergten Personen zu verfassen.
- Die zuständige Feuerwehr muss über die Nutzung und die mögliche Anzahl beherbergter Personen informiert werden.
Beispiel
Die rechtlichen Grundlagen für den Kanton Bern finden Sie im Brandschutzmerkblatt «Beherbergungsstätten: Vermietung von Wohnraum an Touristen, Wohngruppen bis 19 Personen» der GVB.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
- Das Wichtigste in Kürze
- Gebäudehülle und Gebäudeausbau
- Schutzabstände, Brandabschnitte und Tragwerke
- Flucht- und Rettungswege
- Einstellräume für Motorfahrzeuge
- Brandschutzanlagen (Feuerlöscher, Blitzschutz, BMA & Co.)
- Heizungen, Öfen und Cheminées
- Abluft in der Küche
- Aufzüge
- Solaranlagen auf Dächern
- Photovoltaik an Fassaden
- Nebenbauten
- Qualitätssicherung
- Vermietung von Wohnraum an Touristen und Beherbergungen