Infoplattform für Brandschutz

Vermietung von Zimmern an Touristen – 10 bis 19 Personen

Die Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.

Massnahmen bei der Vermietung von Betten in einem Einfamilienhaus

Unterziehen Sie Ihr Gebäude einer brandschutztechnischen Beurteilung. Bei Ihrem Gebäude müssen allenfalls zusätzliche Massnahmen umgesetzt werden.

Wir empfehlen Ihnen, mit dem Feueraufseher der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.

Massnahmen bei der Vermietung von Betten im Mehrfamilienhaus

Ob eine Bewilligung notwendig ist, entscheidet die zuständige Baubewilligungsbehörde. Nach der gängigen Praxis ist eine Bewilligung nötig, wenn:

  • eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus an mehr als 10 Personen vermietet wird.
  • in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen an insgesamt mehr als 10 Personen vermietet werden.

Brandschutzmassnahmen

Zusätzlich zu den Anforderungen an das Gebäude müssen folgende Brandschutzmassnahmen getroffen werden:

  • Die Schlafräume resp. Wohneinheiten müssen grundsätzlich innerhalb desselben Geschosses ins Freie oder in vertikale oder horizontale Fluchtwege führen.
  • Fluchtwege, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis ins Freie oder in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, dürfen maximal 35 m lang sein.
  • Bei Türen in Fluchtwegen, z.B. Wohnungs- oder Hauseingangstüren, sind Notausgangstürverschlüsse gefordert. Bestehende Türen müssen mindestens mit einem Drehknopfzylinder nachgerüstet werden.
  • Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein.
  • Handfeuerlöscher sind vorgeschrieben. In jeder Küche muss eine Löschdecke bereitgestellt werden.
  • In Fluchtwegen und Wohnräumen sind Rauchmelder empfohlen.
  • Auf Informationsanschlägen müssen die Fluchtwegpläne und ein Beschrieb zum Verhalten im Brandfall festgehalten sein. Die Anschläge sind in der Sprache der beherbergten Personen zu verfassen.
  • Die zuständige Feuerwehr muss über die Nutzung und die mögliche Anzahl beherbergter Personen informiert werden.

Zuständigkeiten

Wenn gastgewerbliche Dienstleistungen, z.B. Frühstück, angeboten werden, ist die GVB zuständig. Alle anderen Betriebe fallen in den Zuständigkeitsbereich der Feueraufseher der Gemeinden.

Beispiel

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