Infoplattform für Brandschutz

Vermietung von Zimmern an Touristen – bis 9 Personen

Die Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.

Nach der gängigen Praxis ist bei einer Vermietung von bis zu 10 Betten keine Bewilligung nötig. Der Entscheid darüber liegt jedoch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde.

Brandschutzmassnahmen

Zusätzlich zu den Anforderungen an das Gebäude müssen folgende Brandschutzmassnahmen getroffen werden:

  • Schlafräume dürfen maximal über drei offen miteinander verbundene Geschosse verteilt sein.
  • Die Fluchtwege dürfen über mehrere Räume und Geschosse führen.
  • Fluchtwege, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis ins Freie oder in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, dürfen maximal 35 m lang sein.
  • Bei Türen in Fluchtwegen, z.B. Wohnungs- oder Hauseingangstüren, sind Notausgangstürverschlüsse gefordert. Bestehende Türen müssen mindestens mit einem Drehknopfzylinder nachgerüstet werden.
  • Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein.
  • Handfeuerlöscher sind vorgeschrieben. In jeder Küche muss eine Löschdecke bereitgestellt werden.
  • In Fluchtwegen und Wohnräumen sind Rauchmelder empfohlen.
  • Auf Informationsanschlägen müssen die Fluchtwegpläne und ein Beschrieb zum Verhalten im Brandfall festgehalten sein. Die Anschläge sind in der Sprache der beherbergten Personen zu verfassen.
  • Die zuständige Feuerwehr muss über die Nutzung und die mögliche Anzahl beherbergter Personen informiert werden.

Zuständigkeiten

Zuständig ist der Feueraufseher der Gemeinde.

Beispiel

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