Flucht- und Verkehrswege
Markt-, Verkaufs- und Verpflegungsstände sind so anzuordnen, dass die nötigen Verkehrs- und Rettungswege sichergestellt sind.
Die Markteinrichtungen dürfen den Einsatz der Rettungsdienste nicht behindern. Die Zugänglichkeit der umliegenden Gebäude und Anlagen muss gewährleistet bleiben.
Richtmasse für Verkehrs- und Rettungswege:
- Durchfahrtsbreite mindestens 3,5 m
- Durchfahrtshöhe mindestens 4 m
Zufahrtswege, Standorte für Einsatzfahrzeuge und -geräte sowie Wasserbezugsorte sind mit der zuständigen Feuerwehr abzusprechen, in einem Plan festzuhalten und bei der Aufstellung der Marktstände und der übrigen Einrichtungen freizuhalten.
Motorfahrzeuge dürfen nur während dem Auf- oder Abbau der Stände sowie kurzzeitig für Warenanlieferungen abgestellt werden.