Bauliche und technische Massnahmen
Löscheinrichtungen (Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher) sind gemäss dem Brandschutzmerkblatt BSM «Löschgeräte richtig wählen und installieren» der GVB bereitzustellen. Die Standorte sind möglichst einheitlich zu wählen und gut zu markieren. Die Zugänglichkeit muss jederzeit gewährleistet sein.
Ob eine Blitzschutzanlage erforderlich ist, legt die Tabelle im Anhang der VKF Brandschutzrichtlinie 22-15 «Blitzschutzsysteme» fest.
Bei grösseren Anlagen ab 50 Personen ist die Installation einer Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) zu installieren oder eine Dauerwache durch mindestens zwei Personen sicherzustellen.
Durch die Installation von funkvernetzten Rauchwarnmeldern, die nach DIN EN 14604 / DIN 14676 anerkannt sind, kann die Dauerwache auf eine Person reduziert werden. Die Kontroll- und Bedienungseinheit der funkvernetzten Rauchwarnmelder ist im Raum, in welchem die Dauerwache anwesend ist, zu platzieren. Sie ist die Empfängerin der Störungsmeldungen der Anlage.
Für Hochbauten, Baracken, Container und Zivilschutzanlagen gelten die unten beschriebenen Massnahmen. Die GVB kann objektbezogen weitere technische oder bauliche Brandschutzmassnahmen festlegen.
Für die Interventionskräfte ist ein Schlüsseldepot bereitzustellen. Der Standort und die Schlüsselabgabe sind mit der örtlichen Feuerwehr abzusprechen.
Unterkünfte in Hochbauten
Fluchtwege (Korridore und Treppenhäuser) sind bis ins Freie mit nachleuchtenden Schildern zu kennzeichnen und mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
In Gemeinschaftsküchen sind Wände und Decken mit nicht brennbaren Materialien zu verkleiden.
Für die Verkleidung der Küchenabluft ausserhalb der Küche ist mindestens der Feuerwiderstand
EI 60–RF1 gefordert.
Unterkünfte in Baracken und Containern
Die Unterkünfte sind auf zwei Geschosse zu beschränken.
Bei zwei Geschossen ist pro Geschoss mindestens ein eigener, unabhängiger Fluchtweg erforderlich.
Fluchtwege (Korridore und Treppenhäuser) sind bis ins Freie mit nachleuchtenden Schildern zu kennzeichnen und mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
In Gemeinschaftsküchen sind Wände und Decken mit nicht brennbaren Materialien zu verkleiden.
Für die Verkleidung der Küchenabluft ausserhalb der Küche ist mindestens der Feuerwiderstand
EI 60–RF1gefordert.
Unterkünfte in Zivilschutzanlagen
Bei einer Belegung mit mehr als 50 Personen sind zwei voneinander unabhängige Fluchtwege erforderlich.
Als Fluchtwege in Zivilschutzanlagen gelten:
- Zu- bzw. Ausgänge,
- Notausgänge, die mindestens 0,80 m breit und 1,80 m hoch sind und zu einer Treppe führen. Notausstiege gelten nicht als Fluchtwege.
In allen Räumen und Fluchtwegen muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert sein.
Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen.
In einer Zivilschutzanlage sind keine Kochstellen erlaubt. Ausgenommen sind Anlagen, die über eine separate Küche (Brandabschnitt EI 60-RF1 mit Türen EI 30) verfügen.
Bei nicht dauernder Betreuung sind Koch- und Heizgeräte abzusichern, z. B. mit Zeitschaltuhren.
In der Küche und bei technischen Anlagen ist je ein Handfeuerlöscher zu installieren.
Je nach individueller Gefährdungssituation kann die GVB eine spezielle Betreuungsorganisation festlegen. Deren Massnahmen können beispielsweise wie folgt aussehen:
- Dauernde Betreuung und Nachtwache durch mindestens 2 Personen im 24-Stunden-Betrieb
- Regelmässige, dokumentierte Kontrollgänge in der Nacht
- Eingangskontrolle
- Dauerhafte Telefonverbindung