Organisatorische Massnahmen
In Asylunterkünften gelten grundsätzlich die allgemeinen bzw. organisatorischen Brandschutzmass-nahmen gemäss der VKF Brandschutzrichtlinie 2-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz».
Je nach Personengefährdung und Dauer der Belegung legt die GVB objektbezogene Massnahmen fest.
Zusätzlich sind folgende Massnahmen zu ergreifen:
- Generelles Rauchverbot mit klar geregelten Raucherzonen.
- Einzelfeuerstellen sowie mobile Heizgeräte sind verboten.
- Einzelkochstellen wie Wasserkocher, Reiskocher, Mikrowellen oder Kochplatten sind ausserhalb der Küchenräume nicht erlaubt.
- Bei Geschossbeschränkungen sind die darüber liegenden Geschosse dauerhaft abzuschliessen oder baulich abzutrennen.
- Räume, die den Asylsuchenden nicht zugänglich sind, müssen dauerhaft abgeschlossen oder baulich abgetrennt sein.
- Vorhandene Sicherheits- und Löscheinrichtungen dürfen nicht entfernt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten.
Betreuung der Unterkünfte
Personal und Bewohner sind regelmässig über das Verhalten im Brandfall zu orientieren.
Mit der Betreuung der Unterkünfte ist durch die Betreiber eine gute feuerpolizeiliche Ordnung zu gewährleisten:
- Fluchtwege und Ausgänge sind stets freizuhalten, sie müssen jederzeit ungehindert begehbar sein.
- Fluchtwege sind gut sichtbar zu markieren.
- Sicherheitsbeleuchtungen müssen freigehalten werden (keine Beeinträchtigung durch Dekorationen, Mobiliar oder Einbauten). In Absprache mit der GVB können als Überbrückung kurzfristig Handleuchten (z. B. mobile Zivilschutzleuchten oder Taschenlampen) bereitgestellt werden. Dies gilt jedoch nur als temporäre Ersatzmassnahme, bis die vorgeschriebenen Installationen fertiggestellt sind.
- Vorhandene Lösch- und Rettungseinrichtungen werden weder entfernt noch durch unsachgemässe Manipulation unbrauchbar gemacht.
- Rauchverbote und Verbote von Einzelkochstellen und Einzelfeuerstellen sind durchzusetzen.
- Frühzeitige interne (z. B. Alarmhorn) und externe Alarmierung müssen gewährleistet sein. Zusätzlich ist bei einer Belegung ab 50 Betten eine individuelle Sprachdurchsage zu ermöglichen (z. B. Megafon).
- Funkrauchmelder sind mind. alle 7 Tage auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der Betreiber hat darüber ein Kontrollbuch zu führen.
Nachtwache
Mit der Nachtwache dürfen Betreuer, Sicherheitsdienste, Zivilschutzangehörige oder andere geeignete Personen beauftragt werden.
Die Betreiber stellen sicher, dass die Nachtwache ihre Aufgaben gewissenhaft durchführt.
Für die Nachtwache ist ein Pflichtenheft zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten.
Die Nachtwache muss namentlich informiert sein über:
- das Verhalten im Brandfall (Fenster und Türen schliessen, Feuerwehr einweisen usw.)
- Flucht- und Rettungsmöglichkeiten
- die Handhabung der vorhandenen Löscheinrichtungen (Handfeuerlöscher, Wasserlöschposten)
Die Nachtwache muss in der Lage sein, im Brandfall sofort intern (Alarmierung der Bewohner) als auch extern Alarm auszulösen (Alarmierung der Polizei bzw. Feuermeldestelle mit Telefon, Funk oder Handalarmtaster).
Die Nachtwache führt in regelmässigen Zeitabständen Kontrollen und Rundgänge durch. Diese umfassen Aufenthaltsräume, Spiel- und Arbeitsräume, allgemein zugängliche Räume wie Toilettenanlagen, Waschräume, Waschküchen, Küchen, Lager-, Estrich- und Kellerräume (sofern diese nicht dauerhaft mit Schlüssel abgeschlossen oder baulich abgetrennt sind), Verkehrs- und Fluchtwege, Treppenhäuser und Korridore.
Telefonanschluss
An einem gut zugänglichen Standort (z. B. im Betreuerbüro) ist mindestens ein fest installiertes Telefon oder ein Mobilfunkgerät mit ausreichendem Empfang zu platzieren. Dieser Apparat muss eine sofortige Alarmierung der externen Stellen ermöglichen.
Eingangskontrollen
Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind bei grösseren Anlagen ab ca. 50 Personen Eingangskontrollen durchzuführen.
Der Zutritt kann mit An- und Abmelden beim Eingang, mit Kontrollposten beim Eingang oder mit anderen geeigneten Massnahmen überwacht werden.