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Fluchtwege

Mit der Umnutzung von Teilen des Gebäudes verändern sich unter Umständen die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege.

Wenn Sie zum Beispiel eine Kinderkrippe in Ihrem Wohnhaus eröffnen, darf der Fluchtweg innerhalb dieser Nutzung nur 20 m anstatt der üblichen 35 m betragen. Oder wenn Sie nach der Sanierung neu einen Veranstaltungsraum für mehr als 50 Personen anbieten, müssen Sie Anzahl und Breite der Ausgänge eventuell vergrössern.

Die Fluchtwege müssen aber auch überprüft werden, wenn Sie keine Nutzungsänderung vornehmen.

So gehen Sie vor

Schlagen Sie die Anforderungen unter Ihrer Nutzung und Gebäudegrösse im Thema «Flucht- und Rettungswege» nach. Falls Sie mehrere Nutzungen im Gebäude haben, wählen Sie «Mischnutzungen».

Bestimmen Sie den Raum mit der grössten Personenbelegung und beantworten Sie folgende Fragen:

  • Ist die geforderte Länge der Fluchtwege von 35 m bzw. 50 m eingehalten?
  • Sind genügend vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) vorhanden?
  • Sind die Treppenhäuser breit genug?
  • Sind horizontale Fluchtwege notwendig? Wenn ja, sind die Korridore breit genug?
  • Sind genügend Ausgänge mit der vorgeschriebenen Breite vorhanden?
  • Öffnen die Türen wo nötig in Fluchtrichtung?
  • Sind die Türen in den Fluchtwegen (ausgenommen sind Türen zu Räumen mit nur einem Zugang) nicht abschliessbar? Wenn doch, verfügen sie über einen Notausgangsverschluss nach der Norm EN 179 oder mindestens über einen Zylinderdrehknopf?
  • Gibt es brennbare Materialien in Fluchtwegen?
  • Gibt es Schaltgerätekombinationen in Fluchtwegen?
  • Müssen Fluchtwege markiert sein?
  • Ist eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig?

Wenn die bestehenden Fluchtwege nicht ausreichen

Oft ist es bei bestehenden Gebäuden kaum möglich, zusätzliche Treppenhäuser zu bauen. Das Video zeigt alternative Lösungen.

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