Brandschutzabstände und Brandmauern
Bei Umbauten der Gebäudehülle oder bei Nutzungsänderungen können sich neue Anforderungen an Schutzabstände oder Brandmauern ergeben. Auch wenn die Anforderungen unverändert bleiben, müssen Sie Schutzabstände und Brandmauern bei einem Umbau prüfen.
Brandschutzabstände
Kontrollieren Sie, ob die Brandschutzabstände zu den Nachbargebäuden eingehalten sind. Falls dies nicht der Fall ist, müssen Sie Ersatzmassnahmen treffen. Beispiele sind eine feuerwiderstandsfähige Ausführung der Aussenwände oder feuerwiderstandsfähige Bekleidungen und Versetzen der Fenster und Türen.
Welcher Abstand gefordert ist und wie Sie die Abstände richtig messen, finden Sie unter Ihrer Nutzung und Gebäudegrösse im Thema «Brandschutzabstände».
Brandmauern
Die Brandschutzvorschriften halten fest, wie eine Brandmauer erstellt werden muss.
Die Notwendigkeit einer Brandmauer ist wie folgt geregelt:
- Bei Brandmauern auf der Parzellengrenze gilt die Gesetzgebung des Kantons und der Gemeinde. Der Vollzug liegt bei der Baupolizei.
- Brandmauern innerhalb einer Parzelle sind in den Brandschutzvorschriften geregelt. Bei Gebäuden in der Landwirtschaft mit einem Volumen von mehr als 3000 m3 müssen zum Beispiel Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer mit Feuerwiderstand REI 90 getrennt werden.
Bei aneinandergebauten oder ausgedehnten Gebäuden können Brandmauern jedoch auch im Rahmen eines ganzheitlichen Brandschutzkonzepts vorgesehen werden. Beispiele sind Häuserreihen in der Altstadt oder Industrieanlagen mit grossen Brandgefahren oder Brandrisiken.
Regelungen im Kanton Bern
Die kantonale Gesetzgebung (Art. 79e bis 79g EG ZGB) sieht bei Gebäuden, die an die Parzellengrenze gebaut sind, Brandmauern vor. Zusammengebaute Gebäude, z.B. Reiheneinfamilienhäuser, müssen demnach mit einer Brandmauer voneinander abgetrennt sein.
Zu beachten ist zudem das Baureglement der Gemeinde, auch in dort können Brandmauern an der Parzellengrenze gefordert sein.
Der geforderte Feuerwiderstand der Brandmauer hängt von der Gebäudegrösse ab:
- Einfamilienhäuser und Nebenbauten: Feuerwiderstand REI 60
- Gebäude bis 11m: Feuerwiderstand REI 90
- Gebäude höher als 11m: Feuerwiderstand REI 180
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.
So gehen Sie vor
Klären Sie mit Ihrer Behörde, ob bei Ihrem Gebäude eine Brandmauer gefordert ist und wie hoch der Feuerwiderstand sein muss.
Analysieren Sie den Aufbau und schätzen Sie den Feuerwiderstand der bestehenden Wand.
Bei zweischaligen Mauern beurteilen Sie beide Mauern gemäss den Angaben im Kapitel «Wände, Decken und Stützen». Der Bereich zwischen den Schalen muss mit Baustoffen der RF1 ausgefüllt sein.
Feuerwiderstand verschiedener Aufbauten | |
REI 60 | 2 Schalen mit Feuerwiderstand 30 Minuten |
REI 90 | 2 Schalen mit Feuerwiderstand 60 Minuten |
REI 180 | 2 Schalen mit Feuerwiderstand 90 Minuten oder 1 Schale, vollständig aus Baustoffen der Kategorie RF1, z.B. aus Beton, Backstein oder Kalksandstein |
Welche Mindestdicken für welchen Feuerwiderstand gefordert sind, finden Sie im Kapitel «Wände, Decken und Stützen».
Prüfen Sie, ob brennbare Tragwerksteile, z.B. Geschossdecken aus Holz, vorschriftsgemäss an die Brandmauer angeschlossen sind.
Kontrollieren Sie, ob Durchgänge oder andere Öffnungen feuerwiderstandsfähig abgeschlossen sind.
Beurteilen Sie den Anschluss der Brandmauer an die Aussenwandkonstruktion und an die Dachkonstruktion.
Falls in der Brandmauer Türen, Tore oder Fenster vorhanden sind, prüfen Sie, ob diese den Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Türen müssen selbst schliessen und Fenster dürfen sich nur zu Unterhaltszwecken öffnen lassen.
Bei Hohlräumen in Vordächern, z.B. Vogeldielen, müssen Sie prüfen, ob diese im Bereich der Brandmauer mit 60 Minuten Feuerwiderstand unterbrochen sind. Unter «Baudenkmäler» finden Sie ein Beispiel für die Abschottung von Vogeldielen.
Die Anforderungen an Brandmauern hält die VKF in der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» fest.
Detaillierte Informationen zur Planung und Ausführung von Brandmauern gibt die Dokumentation «9.1 Brandmauern – Konstruktion REI 90» von Lignum.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
- 1) Grundsätzliche Überlegungen
- 2) Fluchtwege
- 3) Schutzabstände und Brandmauern
- 4) Brandabschnitte und Tragwerk
- 5) Wände und Türen, Decken und Stützen
- Massivbau
- Holzbau
- Stahlbau
- 6) Fassade und Aussenwand
- 7) Dachkonstruktion
- 8) Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Aufzüge &Co.)
- 9) Technischer Brandschutz (Feuerlöscher, Blitzschutz, Sprinkler & Co.)