Bewilligungen und Abnahme
Gastgewerbebewilligung
Gastgewerbliche Tätigkeiten wie der Verkauf von Speisen und Getränken gegen ein Entgelt sind in der Regel nur mit einer gastgewerblichen Bewilligung zulässig.
Die Bewilligungsgesuche können auf der Homepage der Regierungsstatthalterämter heruntergeladen werden. Auf dieser Seite finden sich auch weitere dienliche Unterlagen zu Gastgewerbegesuchen.
Für die Durchführung von grösseren Veranstaltungen gelten erhöhte Anforderungen, welche mit der Standortgemeinde und dem zuständigen Regierungsstatthalteramt abzusprechen sind (vgl. dazu als Hilfsmittel die Checkliste für Grossanlässe).
Gesuche für Einzelbewilligungen sind bei der Standortgemeinde in der Regel spätestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass einzureichen, für Anlässe mit mehr als 500 Personen in der Regel jedoch zwei Monate vor dem geplanten Anlass (Art. 26 Gastgewerbeverordnung (GGV)). Die Gemeinde leitet das Gesuch zusammen mit ihrem Antrag an das zuständige Regierungsstatthalteramt zum Entscheid weiter (Art. 31 Gastgewerbegesetz (GGG)).
Für Veranstaltungen im Wald sind die Gesuche um Einzelbewilligungen mindestens 3 Monate vor dem Anlass einzureichen (Art. 30 Kantonalen Waldverordnung (KWaV)).
Gebäudeversicherung Bern
Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach eigenem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Gebäudeversicherung Bern (GVB) im Bewilligungsverfahren beigezogen wird.
Erteilt die Behörde der GVB einen Auftrag, wird der Aufwand in Rechnung gestellt, welche die Behörde dem Veranstalter weiterverrechnen kann. Wenn der Veranstalter die GVB direkt mit Abklärungen beauftragt, werden die Kosten dem Veranstalter gemäss dem Gebührentarif Brandschutz in Rechnung gestellt.
Abnahme
Die Gemeinde oder das Regierungsstatthalteramt legen fest, welche Behörden die Abnahme des Geländes vornehmen.
Die Überprüfung kann mittels einer Checkliste des Brandschutzes erfolgen, welche auch als Abnahmeprotokoll gelten kann.
Betriebskontrollen durch die zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
Haben Sie Fragen?
Bei Fragen zu den Bewilligungserfordernissen kontaktieren Sie bitte die Standortgemeinde sowie das zuständige Regierungsstatthalteramt.
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