Zuschauertribünen, Bühnen und Plattformen
Tragkonstruktionen sind statisch ausreichend dimensioniert aus Holz oder Stahl zu erstellen.
Die Böden von Tribünen, Bühnen oder Plattformen sowie die Auftritte der Treppen können aus Holzwerkstoffen erstellt werden.
Bei Tribünen- und Treppenstufen muss verhindert werden, dass Abfälle in die darunter liegenden Bereiche fallen und sich dort ansammeln. Geeignet dazu sind Stirn- und Futterbretter oder feinmaschige Drahtgeflechte.
Nutzung des Raums unterhalb von Tribünen, Plattformen oder Bühnen
Verkehrs- und Fluchtwege unter Tribünen müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt werden.
Bereiche unterhalb der Tribüne, die nicht als Verkehrs- und Fluchtwege dienen, sind abzusperren, z. B. mit Gittern oder Kunststoffnetzen, die mindestens der Brandverhaltensgruppe RF2 entsprechen.
In Ausnahmefällen können Verkaufs- und Verpflegungsstände unter Tribünen angeordnet werden, sofern keine Geräte zum Einsatz kommen, die an den Strom angeschlossen sind oder mit Brennstoffen betrieben werden. Die Untersicht der Tribüne muss zudem vollständig geschlossen sein (Tritte, Stirnseiten).
Der Raum unterhalb von Bühnen, Plattformen und Zuschauertribünen darf nicht als Lager- oder Abstellfläche genutzt werden. Es dürfen auch keine Aggregate für Beheizung, Lüftung und Notstrom aufgestellt werden. Zulässig sind lediglich Installationen für die Sicherheitsbeleuchtung, die Fluchtwegmarkierungen und die Beschallung für Sicherheitsdurchsagen.
Die Zugänglichkeit unter Tribünen und Bühnen ist für Kontrollzwecke zu gewährleisten (Einbau von Serviceöffnungen). Die Bereiche sind regelmässig zu reinigen.
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