Infoplattform für Brandschutz

Massnahmen und Abläufe

 

Die Eigentümerschaft kontaktiert frühzeitig – bei baubewilligungspflichtigen Arbeiten vor Einreichen des Baugesuchs – die zuständigen Instanzen. Dies sind die Brandschutzbehörde, die kantonale Denkmalpflege des Kantons Bern oder der Berner Heimatschutz.

Falls der Brandschutz nicht mit einem Standardkonzept gemäss Brandschutzrichtlinie VKF erfüllt werden kann, ist ein Alternativkonzept möglich (Brandschutznorm 2015, Art. 11, Abs. 1 und 2). Auch unkonventionelle Lösungen sind erlaubt, sofern die Schutzziele erreicht werden.

Damit der Brandschutz die historische Bausubstanz nicht gefährdet, sollte bei der Ausarbeitung eines Brandschutzkonzepts in Etappen vorgegangen werden:

  • Bestandesaufnahme: Im Rahmen einer Bestandesaufnahme (inkl. Unterlagen und Angaben) inspizieren Brandschutzfachplaner und Denkmalschutzexperten das Gebäude. Dabei werden auch der Bedarf, die Ideen und Wünsche des Bauherrn aufgenommen. Als Hilfsmittel zur Bestandesaufnahme steht die Vorlage Kurzbericht Brandsicherheit für denkmalgeschützte Objekte zur Verfügung.
  • Festhalten der Schutzziele: Die Schutzziele berücksichtigen den Brandschutz ebenso wie den Denkmalschutz.Anhand der Rahmenbedingung der Denkmalpflege können die schutzwürdigen Elemente des Gebäudes identifiziert und in der Planung berücksichtigt werden.
  • Brandschutzmassnahmen: Gestützt auf die Bestandesaufnahme und die Schutzziele werden die bestehenden Massnahmen beurteilt und bewertet. Falls die Brandsicherheit mit diesen bestehenden Massnahmen nicht erreicht wird, sind zusätzliche Massnahmen notwendig, die gemeinsam mit der Brandschutzbehörde definiert werden.
  • Brandschutzkonzept entwickeln: Auf Basis diverser Dokumente und den Rahmenbedingungen kann nun eine individuelle Brandschutzlösung erarbeitet werden. Kompensationsmassnahmen im Rahmen eines Alternativkonzepts sind zu beschreiben und zu begründen.
  • Expertisen nutzen: Fachplaner und Architekten können für die Ausarbeitung von Schutzkonzepten die Unterstützung von Brandschutzbehörde und Denkmalschutzexperten in Anspruch nehmen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Fachleuten empfiehlt sich.

Zeitpunkt und Art der Massnahmen

Die Brandschutzbehörde kann bei einem Bauprojekt auf zwei Arten Brandschutzmassnahmen anordnen:

  • Massnahmen für das Gebäude, die bei einem Umbau umgesetzt werden müssen
  • zusätzliche Massnahmen während der Bauphase

Unabhängig von geplanten Umbau- oder Sanierungsprojekten kann die Brandschutzbehörde Brandschutzmassnahmen im Rahmen einer periodischen Kontrolle (Feuerschau) anordnen. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet Art. 9 ff der kantonalen Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV).

Die individuell auf das jeweilige Objekt ausgerichteten Massnahmen können aus dem Bereich des baulichen, technischen oder organisatorischen Brandschutzes stammen:

  • Baulicher Brandschutz: Einbau, Erweiterung oder Sanierung von Brandmauern und Brandabschnitten,, Sicherstellung von Fluchtwegen usw.
  • Technischer Brandschutz: Installation von Brandmelde- und Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.
  • Organisatorischer Brandschutz: Nutzungsvereinbarungen, wie  Rauchverbote in sensiblen Bereichen, beschränkte Personenbelegung oder Einschränkung von Nutzungen (z. B. keine Schlafräume, keine Nutzungen mit grossen Personenansammlungen wie Konzertlokal o. ä.).

Die organisatorischen Brandschutzmassnahmen werden in der Regel durch die Brandschutzbehörde vorgegeben. Beim baulichen und technischen Brandschutz erhalten die Architekten hingegen einen gewissen Spielraum.

Mindestanforderungen an die baulichen Brandschutzmassnahmen

Im Bewusstsein, dass in Baudenkmälern oft keine standardisierten bzw. zertifizierten Lösungen umgesetzt werden können, wurden Mindestanforderungen an bauliche Brandschutzmassnahmen  festgelegt (und in Verbindung mit technischen Brandschutzanlagen).

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