Feuerwerke und pyrotechnische Gegenstände
Feuerwerke müssen von der Gemeindebehörde auf Basis eines separaten Gesuchs bewilligt werden.
Detaillierte Angaben zu den Zuständigkeiten: Handbuch Polizeiaufgaben der Gemeinden der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM).
Bewilligungsbehörde für den Bielersee ist der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne, für den Brienzersee derjenige von Interlaken-Oberhasli und für den Thunersee derjenige von Thun.
Das Abbrennen von Feuerwerk im Innern von Gebäuden und Anlagen ist grundsätzlich verboten.
Auf Bühnen und in Theatern sind Bühnenfeuerwerke in geeigneten, bezeichneten Bereichen (z. B. Szenenflächen oder Bühnen) mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Das Bühnenfeuerwerk darf nur gemäss seiner Gebrauchsanweisung verwendet werden und muss für die vorgesehene Anwendung klassiert und geeignet sein (Indoor/Outdoor).
Die Verwendung hat ausschliesslich durch fachkundige Personen mit entsprechendem Ausweis (SBFI Kat. BF sowie Ergänzungsschulungen) zu erfolgen.
Lagerung
Feuerwerk muss in geeigneten, abschliessbaren Behältern aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe der Kategorie RF1 gelagert werden.
Die Behälter müssen in Räumen aufgestellt werden, die mindestens Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Türen zu diesen Räumen sind mit Feuerwiderstand El 30 auszuführen. Die Räume dürfen auch anderen Zwecken dienen, sofern das Brandrisiko gering ist.
Der Vorrat an Bühnenfeuerwerk darf brutto (jedoch ohne Versandverpackung) 50 kg nicht übersteigen.
Zuständig für die Lagerung ist diejenige Person, die auch für die Vorführung des Feuerwerkes verantwortlich ist.
Je nach Situation bleiben weitergehende Auflagen (z. B. Feuerwache) der zuständigen Behörde vorbehalten.
Weitere Informationen
Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» der VKF
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