Fluchtwege und Ausgänge
Fluchtwege sind immer auch Rettungswege. Sie sind so anzulegen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benutzbar sind.
In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine Dekorationen angebracht werden.
Vorhänge, Dekorationen und dergleichen dürfen die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen (Rettungszeichen, Sicherheitsbeleuchtung, Löscheinrichtungen, Fluchtwege usw.) nicht beeinträchtigen.
Auf Fluchtwegen dürfen keine haustechnischen Anlagen wie Heizungs- oder Lüftungsanlagen aufgestellt werden.
Bei grossen Sportveranstaltungen oder Konzerten im Freien kann der Veranstalter im Rahmen des Sicherheitskonzepts vorschlagen, die Ausgestaltung der Fluchtwege entsprechend der Norm SN EN 13200-1 Zuschaueranlagen – Teil 1 der SIA vorzunehmen.
Die Norm legt die Kriterien für die Bemessung und den Ausbau der Fluchtwege fest und stellt teilweise geringere Anforderungen als die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien der VKF.
Ausgänge
Bei mehreren Ausgängen ist darauf zu achten, dass diese möglichst weit weg voneinander angeordnet werden, damit verschiedene Fluchtrichtungen entstehen und Flüchtende sich nicht gegenseitig behindern.
Die Türen müssen sich jederzeit rasch und ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung öffnen lassen.
Als Notausgänge gelten grundsätzlich Flügeltüren, die in Fluchtrichtung öffnen. Sind keine Flügeltüren vorhanden oder öffnen die Türen gegen die Fluchtrichtung, müssen diese im offenen Zustand arretierbar sein und gesichert werden können.
Ausgänge aus Zelten müssen offen oder mit freihängenden Blachen versehen sein. Die Blachen müssen sich leicht auf die Seite schieben lassen oder mit Klettverschlüssen geschlossen sein.
Berechnung der Anzahl und Breite der Ausgänge
Massgebend ist die Personenbelegung. Diese wird gemäss folgender Tabelle festgelegt.
Zweckbestimmung / Nutzung | Anzahl Personen pro m² |
Disco, Konzerte, Festivals usw. (ohne Bestuhlung) | 4 (massgebend für die Berechnung ist die Nettofläche, die Besuchern zur Verfügung steht.) |
Tribünen-Stehplatzbereiche | 5 |
Wartezonen vor Kassen | 4 |
Zelte mit einer Kapazität von mehr als 500 Personen müssen mehrere unabhängige Fluchtwege aufweisen. Im Erdgeschoss sind mindestens 3 und in Obergeschossen mindestens 4 Notausgänge mit der notwendigen Breite anzuordnen.
Bei Zelten mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Personen müssen die Notausgänge mindestens 3 m breit sein. Vor dem Notausgang ist eine Freihaltefläche sicherzustellen.
Belegung | minimale Breite der Notausgänge | Tiefe Freihaltefläche vor Notausgang | Distanz zwischen den Notausgängen |
---|---|---|---|
ab 1 000 Personen | 3 m | 3 m | > 10 m |
ab 5 000 Personen | 4,5 m | 3 m | > 12 m |
ab 10 000 Personen | 6,5 m | 3 m | > 15 m |
Breite und Anzahl Ausgänge Zuschaueranlagen (Tribünen, Podeste und Galerien)
Die geforderte Ausgangsbreite (Summe der Breite aller Ausgänge) hängt von der Personenbelegung ab.
Beispiel: Ist die geforderte minimale Ausgangsbreite 3,6 m, sind folgende Varianten möglich:
- 3 Ausgänge à 1,2 m
- 1 Ausgang 1,2 m und 1 Ausgang 2,4 m
Ein einzelner Ausgang muss mindestens 1,2 m breit sein.
Distanz von Fluchtwegen
Die Fluchtwegdistanz bis zu einer Evakuationsöffnung, einem Treppenhaus oder bis ins Freie beträgt maximal 35 m.
In Zuschaueranlagen darf die Fluchtwegdistanz bis zu einer Evakuationsöffnung oder bis ins Freie maximal 45 m betragen.
Bei Sitzplätzen gilt die effektive Gehweglänge, bei Stehplätzen wird diese diagonal gemessen.
Messweise der Fluchtwegdistanz
Fluchtweglänge bis zum Erreichen eines Ausganges max. 35 m
Fluchtwegbreite von Tribünen
Als minimale Fluchtwegbreite von Tribünen (Abgänge, Notausgänge oder Fluchtwege unter Tribünen) gilt:
- mindestens 0,6 m pro 100 Personen im Erdgeschoss
- mindestens 0,9 m pro 100 Personen im Obergeschoss
- mindestens 1,20 m pro 450 Personen im Freien
Personen, die sich in abgezäunten Bereichen – innerhalb und ausserhalb von Räumen und Zelten – aufhalten, müssen in Abschrankungen oder eingezäunte Bereiche flüchten können.
Treppen
Fluchttreppen sind geradläufig mit einem Trittverhältnis von 63 bis 65 cm (zweimal das Mass Steigung und einmal das Mass Auftritt) anzuordnen. Sie können aus Holz erstellt werden.
Treppenabgänge aus Notausgängen sind seitlich sicher abzugrenzen.
Fluchtwegmarkierung und Sicherheitsbeleuchtung
Fluchtwege und Ausgänge sind zu markieren.
Beleuchtete Markierungen und Richtungsweiser sind vorgeschrieben:
- in Zelten, Traglufthallen und bei Tribünen in Räumen, jeweils ab 301 Personen
- bei Tribünen im Freien, wenn die Veranstaltung abends oder nachts stattfindet
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich:
- in Zelten und Traglufthallen bei einer Belegung ab 301 Personen
- entlang von Fluchtwegen von Tribünen im Freien, wenn die Veranstaltung abends oder nachts stattfindet
Als Sicherheitsbeleuchtung können Einzelleuchten mit Akkus oder Leuchten mit zwei voneinander unabhängigen Stromversorgungen (Netzeinspeisung und Notstromaggregat oder zentrale Akku-Versorgung) installiert werden.
Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung richtig anbringen
Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, müssen klar gekennzeichnet sein.
Richtungsanzeiger sind gefordert, wenn:
- die Fluchtrichtung nicht sofort ersichtlich ist,
- sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind.
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt «So müssen Rettungszeichen gestaltet sein».
Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.
Dekorationen oder andere Einrichtungen dürfen die Sicht auf die Rettungszeichen nicht behindern.
Andere Zeichen oder Beschriftungen und Spiegel dürfen nicht ablenken oder zu Verwechslungen führen.
Die Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen müssen quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe angebracht sein.
Beispiel Notausgangstüre
Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Sicherheitsbeleuchtung leuchtet die Bodenzone und den Weg ins Freie aus (minimale Beleuchtungsstärke 1 Lux)
- Leuchten in Bodennähe müssen bruchfest sein
- Bei Stromausfall muss die Sicherheitsbeleuchtung rechtzeitig einschalten und mindestens 30 Minuten lang leuchten
- Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen erlaubt, in denen sich ausschliesslich Betreuungspersonen aufhalten
- Die Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht mit einem Hauptschalter oder einem Schalter der normalen Raumbeleuchtung ausgeschaltet werden können
Detaillierte Informationen finden Sie im Fachthema «Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen».
So müssen Rettungszeichen gestaltet sein
Die Pfeilrichtung zeigt dem Flüchtenden die Fluchtrichtung an. Die Personen müssen sich auf eine unmittelbare, korrekte Richtungsangabe verlassen können. Grundsätzlich darf eine Richtungsangabe nie im Voraus angegeben werden. Hinweise wie «Hinter der Türe geht es abwärts» sind nicht zulässig. Es muss immer die unmittelbare Situation gekennzeichnet werden.
Damit Rettungszeichen sprachunabhängig und weltweit einheitlich sind, sollten Textschilder wie «EXIT», «NOTAUSGANG» und «SORTIE SECOURS» nicht mehr eingesetzt werden. Ausnahmen müssen durch die zuständige Behörde bewilligt werden.
Innerhalb eines Gebäudes müssen die Rettungszeichen einheitlich sein.
Gültige Symbole
International genormte und registrierte Rettungszeichen sind in der Norm SN EN ISO 7010 enthalten.
Weitere Informationen
Fachthema Flucht- und Rettungswege
Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung» der VKF
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