Das Wichtigste in Kürze
Als «landwirtschaftliche Gebäude» gelten Gebäude und Einrichtungen, die der Landwirtschaft, der Tierhaltung oder dem Gartenbau dienen. Beispiele sind Ökonomiegebäude, Scheunen, Stallungen, Tierfarmen, Gärtnereien oder Gewächshäuser.
Landwirtschafsbetriebe, deren Arealfläche nicht grösser als 3 600 m² ist, müssen nicht in Brandabschnitte unterteilt werden. Andere Nutzungen wie Wohnhäuser oder Einstellräume für Autos, Motorräder oder landwirtschaftliche Fahrzeuge müssen jedoch mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abgetrennt werden.
Bei der Verarbeitung und Lagerung von Futter müssen Brandschutzmassnahmen getroffen werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern. Dasselbe gilt bei Feuerarbeiten wie Schweissen oder Löten und beim Auftauen von Wasserleitungen.
Werden Gebäudebereiche nicht ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt, sind zusätzlich die Bestimmungen für die jeweilige Nutzung zu beachten.
Für Wohngebäude in einem Landwirtschaftsbetrieb (integrierte Wohnteile, angebaute oder freistehende Wohngebäude) gelten dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Wohnhäuser. Wählen Sie dazu unter Suche nach Nutzungen das Symbol für Wohnen.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
- Das Wichtigste in Kürze
- Heu, Stroh und Getreide
- Zuständigkeiten
- Zugang für die Feuerwehr
- Schlafen im Stroh
- Schweiss- und Auftauarbeiten
- Rauchkammern, Kleingeräte
- Motorfahrzeuge
- Feuerlöscher und Wasserlöschposten
- Brandschutzabstände
- Brandabschnitte und Brandmauern
- Anforderungen an die Gebäude
- Nebenbauten
- Technik in und um die Gebäude
- Qualitätssicherung
- Vermietung von Wohnraum an Touristen und Beherbergungen