Brandabschnitte und Brandmauern
Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittfläche landwirtschaftlich genutzter Bauten 3 600 m² nicht übersteigen.
Nutzungen wie Tierstall, Futterlager, Melkstand, Fressplatz, Laufhof können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
Andere Nutzungen wie Wohnhäuser, Einstellräume für Motorfahrzeugen, Lager für gefährliche Stoffe oder Werkstätten müssen von den landwirtschaftlich genutzten Bereichen (Ställe, Futterlager, Melkstand etc.) mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abgetrennt werden.
Im Kanton Bern sind Gäste oder Personalzimmer und technische Räume als Brandabschnitte zu erstellen.
Ist das gesamte Gebäudevolumen grösser als 3 000 m³, sind Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer REI 90 voneinander abzutrennen.
Beispiele für Liegenschaften mit Gebäudevolumen kleiner und grösser 3000 m3
Weitere Informationen (rechte Spalte)
- Das Wichtigste in Kürze
- Heu, Stroh und Getreide
- Zuständigkeiten
- Zugang für die Feuerwehr
- Schlafen im Stroh
- Schweiss- und Auftauarbeiten
- Rauchkammern, Kleingeräte
- Motorfahrzeuge
- Feuerlöscher und Wasserlöschposten
- Brandschutzabstände
- Brandabschnitte und Brandmauern
- Anforderungen an die Gebäude
- Nebenbauten
- Technik in und um die Gebäude
- Qualitätssicherung
- Vermietung von Wohnraum an Touristen und Beherbergungen