Schweiss- und Auftauarbeiten
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.
Bei Schweissarbeiten an Gebäudeteilen und festen Einrichtungen, beim Schmirgeln und Löten, bei Arbeiten mit Trennscheiben, beim Abbrennen von Anstrichen oder andern Feuerarbeiten sind besondere Sicherheitsmassnahmen zu treffen:
- Im unmittelbaren Arbeitsbereich müssen Löschgeräte bereitgestellt werden, um Entstehungsbrände zu bekämpfen.
- Brennbares Material muss aus dem Gefahrenbereich entfernt werden.
- Nach den Arbeiten ist die Arbeitsstelle während mehreren Stunden zu überwachen.
- In Gebäuden dürfen Feuerarbeiten an mobilen Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen nur in Räumen mit Feuerwiderstand von mindestens EI 30 durchgeführt werden. Im Raum darf sich kein brennbares Material befinden.
Informationen zur Arbeitssicherheit bei Feuerarbeiten finden Sie auch auf der Website des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik SVS.
Auftauen von Wasserleitungen
Diese Arbeit dürfen nur fachkundige Personen ausführen. Sie müssen Auftau-Transformatoren einsetzen.
Der Strom darf nur über den aufzutauenden Leitungsabschnitt verlaufen. Es ist dafür zu sorgen, dass Stellen wie Rohrmuffen örtlich nicht überhitzt werden.
Bei Auftauarbeiten muss ein frostsicherer Handfeuerlöscher mit einer Füllung von mindestens 6 kg in unmittelbarer Nähe bereit sein.
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