Rauchkammern, Kleingeräte
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Kanton Bern.
Dieses Thema wird in den Brandschutzvorschriften 2015 nicht mehr explizit geregelt. Im Kanton Bern wird es weiterhin in Anlehnung an die Ergänzung Nr. 25-024 zur Brandschutzrichtlinie 25-03 «Wärmetechnische Anlagen» gehandhabt.
Gewerbliche Rauchkammern und kombinierte Koch- und Räucheranlagen müssen in Räumen mit Feuerwiderstand EI 60 aufgestellt werden.
Für Rauchkammern zum Eigengebrauch genügt ein Feuerwiderstand EI 30.
Brennbare Materialien müssen in sicherer Distanz von der Rauchkammer gelagert werden:
- 20 cm Abstand von Wänden und Decke der Rauchkammer
- 50 cm Abstand von Türen und Lüftungsöffnungen
- 12 cm Betonbodenplatte
Die Reinigungsintervalle sind mit dem örtlichen Kaminfeger zu vereinbaren. Auskunft gibt der Feueraufseher der Gemeinde oder der örtlichen Kaminfegermeister.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
- Das Wichtigste in Kürze
- Heu, Stroh und Getreide
- Zuständigkeiten
- Zugang für die Feuerwehr
- Schlafen im Stroh
- Schweiss- und Auftauarbeiten
- Rauchkammern, Kleingeräte
- Motorfahrzeuge
- Feuerlöscher und Wasserlöschposten
- Brandschutzabstände
- Brandabschnitte und Brandmauern
- Anforderungen an die Gebäude
- Nebenbauten
- Technik in und um die Gebäude
- Qualitätssicherung
- Vermietung von Wohnraum an Touristen und Beherbergungen