Infoplattform für Brandschutz

Feuerlöscher und Wasserlöschposten

Handfeuerlöscher sind nicht vorgeschrieben, gemäss den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften jedoch empfohlen.

Wasserlöschposten sind ab einer Grösse des Ökonomietraktes von 3000 m³ gefordert.

Handfeuerlöscher und Wasserlöschposten müssen regelmässig einer Wartung unterzogen werden. Massgebend für das Wartungsintervall sind die Angaben des Herstellers. Der LGVS (Löschgeräteverband Schweiz) empfiehlt, Handfeuerlöscher alle 3 Jahre durch eine Fachfirma warten zu lassen.

Wasserlöschposten müssen bestimmungsgemäss in Stand gehalten werden und jederzeit betriebsbereit sein. Eigentümer bzw. Nutzer eines Gebäudes sind dafür verantwortlich, im Rahmen von betriebseigenen Bereitschaftskontrollen sicherzustellen, dass Wasserlöschposten funktionsfähig und zugänglich sind. Wie häufig die Kontrollen stattfinden sollen, hängt von den Umgebungsbedingungen und dem Brandrisiko ab. Empfohlen ist eine jährliche Sicht- und Funktionskontrolle.

Weitere Empfehlungen zur Wartung von Löschgeräten finden Sie beim LGVS Löschgeräte Verband Schweiz.

Platziert werden Löschgeräte, also Feuerlöscher oder Wasserlöschposten, in Fluchtwegen innerhalb von Brandabschnitten in unmittelbarer Nähe von Notausgängen, entweder offen oder in Kästen. Bei ähnlichen Grundrissen und ähnlicher Raumeinteilung der Stockwerke eines Gebäudes, sind Löschgeräte möglichst einheitlich anzuordnen und zu kennzeichnen.

Regelungen im Kanton Bern

Ab einer Grundfläche von 600 m² müssen Wasserlöschposten installiert werden.

Anzahl Feuerlöscher und Wasserlöschposten

Die Anzahl Wasserlöschposten (WLP) und Handfeuerlöscher (HFL) richtet sich nach der Nutzung und Ausdehnung des Gebäudes. Pro Aktionsradius ist ein WLP resp. HFL vorzusehen.

Als Aktionsradius gelten die maximale Luftlinie von 30 m und eine maximale Gehweglänge von 40 m.

In besonders brandgefährdeten Betrieben oder an besonders brandgefährdeten Stellen können zusätzliche HFL verlangt werden.

Sonderfälle

Zusätzliche HFL sind erforderlich:

  • in gewerblichen Küchen und Kochstellen
  • in Bauten und Anlagen mit feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen oder Zonen (Farbspritzanlagen, Zapfsäulen für Benzin, Lager für leichtbrennbare Flüssigkeiten usw.)

Wasserversorgung und Anschluss

Öffentliche Wasserversorgung

Die VKF Brandschutzrichtlinie 18-15 «Löscheinrichtungen» legt die Anforderungen an die WLP fest.

Ausführung und Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung müssen anerkannten Normen entsprechen.

In der Leitung dürfen keine Durchlaufventile eingebaut werden, die im geschlossenen Zustand plombiert sind. Wasseruhren dürfen die Wirksamkeit der WLP nicht beeinträchtigen.

Private Wasserversorgung

Ist ein Gebäude nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, sind die WLP durch eine ausreichende private Wasserversorgung zu speisen. Als ausreichend gelten:

  • Ein Reservoir mit wenigstens 2 m³ Inhalt pro WLP und genügend Druck (statischer Druck beim Anschlussstutzen mindestens 3 bar resp. Minimalfliessdruck mindestens 2 bar beim Strahlrohr, entspricht ca. 16 l/min).
  • Ein natürlicher Zufluss von mindestens 15 l/min Durchfluss und eine Hauswasserpumpe mit genügender Leistung, die unabhängig von der übrigen elektrischen Hausinstallation als separate Gruppe direkt ab Hauptverteilung mit Strom gespeist wird.
  • Eine Hauswasserpumpe mit einem Wasservorrat (Windkessel) von mindestens 0,5 m³ pro WLP. Die Pumpe muss sich bei Druckabfall automatisch einschalten. Beim Windkessel sind Betriebs- und Mindestdruck (Einschaltmoment) so einzustellen, dass sich die Pumpe bei einem Mindestdruck von 4 bar einschaltet. Schaltet sich die Pumpe bei Druckabfall nicht automatisch ein, ist direkt beim WLP ein elektrischer Schalter zur manuellen Einschaltung zu installieren. Die Pumpe ist unabhängig von der übrigen elektrischen Hausinstallation als separate Gruppe direkt ab Hauptverteilung mit Strom zu speisen.

Eine Einspeisung von Nichttrinkwasser (z. B. Wassersilos, Flüssen, Löschei, Brunnen) in Feuerlöschanlagen ist aufgrund der Hygieneverordnung nicht zulässig.

Anschluss Wasserlöschposten

Die Zuleitungen sind aus Baustoffen der Gruppe RF1 (kein Brandbeitrag, nichtbrennbare Baustoffe) zu erstellen oder unter Putz mit Feuerwiderstand EI 30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen. Die Anschlussleitung hat eine Mindestrohrweite von DN 32 und muss aus Baustoffen der Gruppe RF1 bestehen. Bestehende Leitungen müssen eine Mindestrohrweite von DN 25 aufweisen.

Der statische Druck an allen WLP muss mindestens 3 bar resp. einen Minimalfliessdruck von mind. 2 bar beim Strahlrohr aufweisen (entspricht ca. 0,27 l/s).

Die Anschlussleitungen müssen so ins Gebäude integriert werden, dass die Hygiene des Trinkwassers gewährleistet ist.

Die Anschlussleitung zu mehreren WLP ist für den Einsatz eines Einzelnen auszulegen. Ausnahmen sind mit der Brandschutzbehörde abzusprechen.

WLP enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von mindestens DN 32 (mind. DN 25 bei bestehenden Leitungen) und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines Haspels mit formbeständigem Gummischlauch. Dieser muss dem Stand der Technik (gemäss DIN 14 461-1 und DIN EN 671-1) entsprechen und über ein abstellbares Mehrzweckstrahlrohr (Leistung 20 bis 30 l/min bei 5 bar) verfügen.

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